Mayer Lux / Kindhäuser / Roth | Die konkludente Täuschung beim Betrug | E-Book | sack.de
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Mayer Lux / Kindhäuser / Roth Die konkludente Täuschung beim Betrug

E-Book, Deutsch, 288 Seiten

Reihe: Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge.

ISBN: 978-3-8470-0115-7
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die 'Verkehrsauffassung' – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als 'Kommunikationsdelikt' theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als 'semantischer Schluss' bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als 'indirekte unwahre Informationsbehauptung' verstanden werden muss.
 
This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
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1;Title Page;3
2;Copyright;4
3;Table of Contents;7
4;Body;11
5;Vorwort;11
6;Abkürzungsverzeichnis;13
7;Teil 1: Betrug als Kommunikationsdelikt;15
7.1;1 Vorbemerkungen und Ausgangspunkt;15
7.2;2 Begründung des Ausgangspunkts: Betrug und Sprechakttheorie;16
7.2.1;2.1 Anwendung der Kategorien lokutionärer, illokutionärer und perlokutionärer Akt im Rahmen der Täuschung beim Betrug;19
7.2.2;2.2 Anwendung der Kategorie des assertiven Aktes im Rahmen der Täuschung beim Betrug;28
7.2.3;2.3 Die aktive Täuschung als unwahre Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen;31
7.2.3.1;2.3.1 Werturteile über Tatsachen;44
7.2.3.2;2.3.2 Zum Begriff der Tatsachen beim Betrug;53
7.2.4;2.4 Sprachliche Indikatoren für die Bestimmung des Vorhandenseins einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen;68
7.2.4.1;2.4.1 Die explizit performative Äußerung;68
7.2.4.2;2.4.2 Die implizit performative Äußerung;71
7.2.4.3;2.4.3 Die sprachlichen Mittel im Einzelnen;73
7.2.4.4;2.4.4 Schwäche der sprachlichen Indikatoren für die Bestimmung des Vorhandenseins einer (unwahren) Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen;84
7.3;3 Ergebnis;86
8;Teil 2: Kausale Erklärung und intentionale Erklärung beim Betrug;89
8.1;4 Vorbemerkungen und Gegenstand;89
8.2;5 Kausale Erklärung beim Betrug: Die Täuschung als Ursache von Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden;90
8.2.1;5.1 Die kausale Gesetzformulierung des Betrugstatbestands;90
8.2.2;5.2 Der Betrugstatbestand als Erfolgsdelikt;98
8.3;6 Intentionale Erklärung beim Betrug: Der Vermögensschaden bzw. der rechtswidrige Vermögensvorteil als Zweck der Täuschung;105
8.3.1;6.1 Die intentionale Erklärung des Betrugstatbestands;105
8.3.2;6.2 Handlungserklärung gemäß praktischer Syllogismen und ihre Anwendung beim Betrugstatbestand: Die Täuschung als Mittel für das Ziel der „Vermögensschädigung” bzw. des „rechtswidrigen Vermögensvorteils”;108
8.4;7 Ergebnis;115
9;Teil 3: Zum Begriff der konkludenten Täuschung beim Betrug;117
9.1;8 Vorbemerkungen und Gegenstand;117
9.2;9 Zivilrechtliche Annäherung an die Problematik der Konkludenz;119
9.2.1;9.1 Die Willenserklärung;119
9.2.1.1;9.1.1 Der Willenserklärungsbegriff;119
9.2.1.2;9.1.2 Die Klassifizierung der Willenserklärung;121
9.2.2;9.2 Die arglistige Täuschung;130
9.2.2.1;9.2.1 Der Begriff der arglistigen Täuschung;130
9.2.2.2;9.2.2 Die Klassifizierung der arglistigen Täuschung;132
9.2.3;9.3 Ergebnis;135
9.3;10 Strafrechtliche Kriterien für die konkludente Täuschung beim Betrug;138
9.3.1;10.1 Die konkludente Täuschung als Verhalten mit Erklärungswert;138
9.3.2;10.2 Die konkludente Täuschung als Verhalten, dessen Bestimmung von der Verkehrsauffassung bzw. -anschauung abhängig ist;141
9.3.3;10.3 Die konkludente Täuschung als Konsequenz der Auslegung;143
9.3.3.1;10.3.1 Art und Weise der Auslegung der (konkludenten) Täuschung beim Betrug;146
9.3.3.2;10.3.2 Rolle der Auslegung der (konkludenten) Täuschung beim Betrug;147
9.3.4;10.4 Die konkludente Täuschung als Verhalten, dessen Bestimmung von Regeln, Konventionen oder Verkehrssitten abhängig ist;153
9.3.5;10.5 Die konkludente Täuschung als Verhalten, dessen Bestimmung von Treu und Glauben abhängig ist;160
9.3.5.1;10.5.1 Das Prinzip von Treu und Glauben und die Redlichkeit im Rechtsverkehr;160
9.3.5.2;10.5.2 Der Begriff der Geschäftsgrundlage als Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben und seine Anwendung bei der konkludenten Täuschung beim Betrug;167
9.3.6;10.6 Die konkludente Täuschung als Konsequenz der Informationsherrschaft;171
9.3.7;10.7 Die konkludente Täuschung als (unwahre) Behauptung von Tatsachen, deren Gegenteil in einem logischen, empirischen oder normativen Widerspruch zum Inhalt des Erklärten steht;172
9.3.8;10.8 Die konkludente Täuschung als Konsequenz einer effizienten Kommunikation im Rechtsverkehr;178
9.3.9;10.9 Die konkludente Täuschung als Konsequenz der Bedeutung des infrage stehenden (kommunikativen) Aktes;186
9.3.9.1;10.9.1 Die konkludente Täuschung als „semantischer Schluss”;186
9.3.9.2;10.9.2 Die konkludente Täuschung als indirekte unwahre Informationsbehauptung;198
9.3.10;10.10 Ergebnis;202
10;Teil 4: Die Täuschung durch Tun und die Täuschung durch Unterlassen beim Betrug;205
10.1;11 Die Mitteilung einer betrugsrelevanten Information als Gegenstand der Täuschung beim Betrug;205
10.2;12 Die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen beim Betrug;208
10.2.1;12.1 Die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen beim Betrug auf normtheoretischem und gesetzlichem Niveau;208
10.2.2;12.2 Die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen beim Betrug auf physischem Niveau?;215
10.3;13 Aufklärungspflichten bei der Begriffsbildung der konkludenten Täuschung beim Betrug?;218
10.4;14 Ergebnis;220
11;Teil 5: Anwendung des Kriteriums der Bedeutung des infrage stehenden (kommunikativen) Aktes auf die Bestimmung der konkludenten Täuschung beim Betrug;223
11.1;15 Rekapitulation;223
11.2;16 Fälle, die nach der Bedeutung des infrage stehenden (kommunikativen) Aktes als konkludente Täuschung zu betrachten sind;223
11.2.1;16.1 Erfüllungswille und Erfüllungsfähigkeit;223
11.2.2;16.2 Verfügungsbefugnis;227
11.2.3;16.3 Abschluss einer Sportwette und ähnliche kommunikative Akte;228
11.2.4;16.4 Abgabe eines Angebots bei einer öffentlichen bzw. privaten Ausschreibung;230
11.2.5;16.5 Einfordern einer Leistung;231
11.2.6;16.6 Versendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben;233
11.2.7;16.7 Einreichung einer wissenschaftlichen Arbeit bei einem Verlag;236
11.3;17 Fälle, die nach der Bedeutung des infrage stehenden (kommunikativen) Aktes nicht als konkludente Täuschung zu betrachten sind;237
11.3.1;17.1 Angemessenheit bzw. Üblichkeit des Preises;237
11.3.2;17.2 Eigenschaften bzw. Mängelfreiheit des Kaufgegenstands;239
11.3.3;17.3 Manipulation am Preisetikett und Verstecken der Waren;240
11.3.4;17.4 Sogenannte „Ping-Anrufe”;242
11.4;18 Ergebnis;243
12;Teil 6: Schlussbetrachtungen;245
13;Literaturverzeichnis;249


Mayer Lux, Laura
Dr. Laura Mayer Lux ist Dozentin für Strafrecht an der Pontificia Universidad Católica zu Valparaíso, Chile.

Di Fabio, Udo
Dr. Dr. Udo Di Fabio ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn.

Roth, Wulf-Henning
Prof. Dr. Wulf-Henning Roth lehrt Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung sowie deutsches, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn. Dort ist er Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht.

Kindhäuser, Urs
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser ist geschäftsführender Direktor des Instituts für Strafrecht der Universität Bonn, Gastprofessor an der Universität Renmin in Beijing sowie Ehrendoktor und Honorarprofessor an mehreren Universitäten in Südamerika.

Dr. Laura Mayer Lux ist Dozentin für Strafrecht an der Pontificia Universidad Católica zu Valparaíso, Chile.


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