Modrzejewski / Rüsch | Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 204 Seiten, E-Book

Modrzejewski / Rüsch Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts

Mit Hinweisen und Tipps für die Klausurbearbeitung

E-Book, Deutsch, 204 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-5282-3
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften benötigen einen Überblick darüber, welche Auswirkungen das Verfassungsrecht auf steuerrechtliche Vorschriften hat. Die Autoren stellen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Steuerrechts in einfacher und verständlicher Form dar: von den Verfahrensarten über die Gesetzgebungskompetenz für Steuern, Sonderabgaben und Vorzugslasten, bis hin zur materiellen Verfassungsmäßigkeit. 

Abstrakte grundgesetzliche Vorgaben werden anhand von Beispielen und Fällen transparent und anschaulich erklärt. Das Buch enthält zudem Hinweise und Tipps für die Bearbeitung von Klausuren und eignet sich daher besonders zur Prüfungsvorbereitung.
Modrzejewski / Rüsch Verfassungsrechtliche Grundlagen des Steuerrechts jetzt bestellen!

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2 Steuerrecht am BVerfG
2.1 Wie steuerliche Verfahren zum BVerfG kommen
Von den in Art. 93 ff. GG geregelten Arten von Verfahren, über die das BVerfG zu entscheiden hat, sind zwei für das Steuerrecht von zentraler Bedeutung: die Verfassungsbeschwerde und die konkrete Normenkontrolle. Das BVerfG entscheidet über steuerverfassungsrechtliche Fragen am häufigsten deshalb, weil Steuerpflichtige Verfassungsbeschwerden einlegen. Voraussetzung für eine (erfolgreiche) Verfassungsbeschwerde ist, dass die Steuerpflichtigen zuvor den Rechtsweg erschöpft haben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das bedeutet im Steuerrecht, dass sie gegen ihren Steuerbescheid vor dem Finanzgericht geklagt haben und im Anschluss daran auch der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – die Entscheidung des Finanzgerichts überprüft hat. Überprüft bedeutet, dass der Bundesfinanzhof entweder über ein Revisionsverfahren oder, im häufiger vorkommenden Fall, über eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat. Exkurs Rechtsweg im Steuerrecht Der Rechtsweg ist im Steuerrecht vergleichsweise »kurz«. Es gibt nur die Finanzgerichte und als Revisionsgericht den Bundesfinanzhof. Revisionsgericht bedeutet, dass der Bundesfinanzhof nur über Rechtsfragen entscheidet, nicht aber über Tatsachen, denn diese muss das Finanzgericht feststellen und hieran ist der Bundesfinanzhof grundsätzlich gebunden (der Bundesfinanzhof überprüft also nur die rechtliche Beurteilung des Finanzgerichts). In fast allen anderen Gerichtszweigen gibt es noch eine Instanz mehr, nämlich ein Berufungsgericht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt es z. B. das Verwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht (in den Südländern und Hessen: Verwaltungsgerichtshof) und das Bundesverwaltungsgericht. Die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe sind dabei überwiegend als Berufungsgerichte tätig. Berufungsgericht bedeutet, dass an diesen Gerichten nicht nur über Rechtsfragen entschieden wird, sondern auch Tatsachen (neu) festgestellt werden können. In den allermeisten Fällen kann gegen ein Urteil des Finanzgerichts keine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Denn das ist nur möglich, wenn das Finanzgericht dies zugelassen hat, was es nur in Ausnahmefällen – z. B. bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache – macht. Wenn die Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen wird, muss der Steuerpflichtige (bzw. sein Anwalt bzw. Steuerberater) eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof erheben. Auf diese Nichtzulassungsbeschwerde hin entscheidet der Bundesfinanzhof entweder, dass das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird (Ausnahme), oder er lehnt die Beschwerde ab (Regelfall). Eine Verfassungsbeschwerde muss gut begründet werden, insb. muss ausgeführt werden, in welchen (Grund-)Rechten und warum sich der Beschwerdeführer durch die Entscheidungen der Fachgerichte verletzt fühlt (vgl. § 92 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde muss außerdem innerhalb eines Monats erhoben werden, nachdem dem Beschwerdeführer die (letzte) Entscheidung, die er angreift, zugestellt wurde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Es hört sich auf den ersten Blick nicht sonderlich schwer an, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Die Kriterien, die das BVerfG an die Begründung der Verfassungsbeschwerde und auch an die Erschöpfung des Rechtswegs anlegt, sind aber sehr streng. Dies liegt insb. daran, dass die nur 16 Richter am BVerfG pro Jahr über viele tausend Verfahren entscheiden müssen (davon aber nur ca. 150 aus dem Steuerrecht). Auch im Steuerrecht werden die meisten Verfassungsbeschwerden ohne Begründung abgelehnt, häufig, weil sie nicht ausreichend begründet sind oder der Rechtsweg nicht oder nicht in einer Art und Weise erschöpft wurde, wie dies das BVerfG verlangt. Eine weitere sehr wichtige Verfahrensart für steuerverfassungsrechtliche Verfahren ist die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG). Wenn ein Finanzgericht oder ein Senat des Bundesfinanzhofs ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es bei der zu treffenden Entscheidung ankommt, dürfen sie das Gesetz nicht unangewendet lassen, sondern müssen dem BVerfG die Frage vorlegen, ob dieses Gesetz (i. d. R.: die einzelne Vorschrift des Gesetzes) tatsächlich verfassungswidrig ist und daher nicht angewendet werden kann. Auch das vorlegende Gericht muss dabei ausführlich begründen, welche Vorschrift es aus welchen Gründen für verfassungswidrig erachtet und warum es auf diese Vorschrift bei der zu treffenden Entscheidung ankommt (§ 80 Abs. 2 BVerfGG). Das BVerfG entscheidet in diesen Fällen (nur) über die vom Finanzgericht oder Bundesfinanzhof gestellte Rechtsfrage, aber nicht über das gesamte beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren. Über das Verfahren muss das vorlegende Gericht nämlich selbst entscheiden, sobald es eine Antwort vom BVerfG auf die Frage erhalten hat, ob die für die Entscheidung relevante Vorschrift tatsächlich verfassungswidrig ist. HINWEIS Aktenzeichen Ob es sich bei einer Entscheidung des BVerfG um eine Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde oder eine konkrete Normenkontrolle handelt, können Sie auf den ersten Blick anhand des Aktenzeichens erkennen: Verfahren über Verfassungsbeschwerden werden unter der Abkürzung BvR geführt, Verfahren über konkrete Normenkontrollen unter der Abkürzung BvL. Die Entscheidung des BVerfG zu den Nachzahlungszinsen hat beispielsweise das Aktenzeichen 1 BvR 2237/14. Das bedeutet im Einzelnen: 1 = Der Erste Senat (oder eine Kammer des Ersten Senats) hat entschieden. BvR = Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde. 2237/14 = Das Verfahren ging im Jahr 2014 beim BVerfG ein und es war die 2237. Verfassungsbeschwerde in diesem Jahr. Die Entscheidung des BVerfG zu den Erstausbildungskosten hat hingegen das Aktenzeichen 2 BvL 22/14. Hier hat also der Zweite Senat entschieden (2), und zwar in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle (BvL), die ebenfalls im Jahr 2014 und als 22. Normenkontrollverfahren einging (22/14). 2.2 Wer über steuerliche Verfahren entscheidet
Wie Sie an den obigen Beispielen zu den Aktenzeichen sehen können, entscheiden beide Senate des BVerfG über steuerverfassungsrechtliche Fragestellungen. Jeder dieser Senate besteht aus acht Richtern. Die Kammern, die jeweils in diesen Senaten gebildet werden, bestehen aus jeweils drei Richtern, mindestens ein Richter aus jedem Senat muss also in zwei Kammern mitwirken. Über steuerverfassungsrechtliche Fragestellungen entscheiden daher – je nachdem, welcher Senat zuständig ist – drei bzw. acht unterschiedliche Richter. Denn im »anderen« Senat dürfen die Richter nur in absoluten Ausnahmefällen mitentscheiden, wenn ein Richter – z. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit – nicht mitentscheiden darf und »ersetzt« werden muss. Welcher Senat zuständig ist, steht von vorneherein fest, denn jedes Gericht in Deutschland – auch das BVerfG – muss dies in einem sog. Geschäftsverteilungsplan festlegen –, und zwar bevor die Verfahren eingehen. Nach dem Gesetz (vgl. § 14 Abs. 1 BVerfGG) wäre eigentlich der Erste Senat für fast alle Verfassungsbeschwerden und konkreten Normenkontrollen zuständig. Allerdings hat das Plenum des BVerfG (also alle 16 Richter) dies abweichend geregelt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG), was auch dringend nötig war, da ansonsten der Erste Senat viel zu stark belastet wäre. Für das Steuerrecht bedeutet das, dass der Zweite Senat derzeit für alle Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollverfahren aus den Bereichen des Einkommensteuerrechts (und Kirchensteuerrechts) sowie des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts zuständig ist. Für alle anderen Verfahren (also z. B. aus den Bereichen Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) ist der Erste Senat zuständig. Innerhalb der Senate sind die Zuständigkeiten weiter auf die einzelnen Richter – im Steuerrecht derzeit ausschließlich Richterinnen – verteilt. Geht also ein Verfahren aus dem Bereich des Erbschaftsteuerrechts ein, so wird dies der zuständigen Richterin – der sog. Berichterstatterin – aus dem Ersten Senat zugeteilt, ein Verfahren aus dem Einkommensteuerrecht der Berichterstatterin aus dem Zweiten Senat. 2.3 Wie über steuerliche Verfahren entschieden wird
Die...


Rüsch, Gary
Prof. Dr. Gary Rüsch ist Inhaber einer Professur für Allgemeines und Besonderes Steuerrecht an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen. Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln und Düsseldorf war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln und Steuerberater bei einer auf steuerzentrierte Rechtsberatung spezialisierten Kanzlei.

Modrzejewski, Matthias
Dr. Matthias Modrzejewski ist Richter an einem Verwaltungsgericht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen und Heidelberg war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln, am Bundesverfassungsgericht und Rechtsanwalt bei einer internationalen Großkanzlei.

Matthias Modrzejewski

Dr. Matthias Modrzejewski ist Richter an einem Verwaltungsgericht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen und Heidelberg war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln, am Bundesverfassungsgericht und Rechtsanwalt bei einer internationalen Großkanzlei.





Gary Rüsch

Prof. Dr. Gary Rüsch ist Inhaber einer Professur für Allgemeines und Besonderes Steuerrecht an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen. Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln und Düsseldorf war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln und Steuerberater bei einer auf steuerzentrierte Rechtsberatung spezialisierten Kanzlei.


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