E-Book, Deutsch, 188 Seiten
Müller Handbuch zur Künstlersozialversicherung
5. Auflage 2019
ISBN: 978-3-7481-0601-2
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Ein Praxisleitfaden für die anwaltliche Beratung und die unternehmerische Prüfung der Abgabepflicht
E-Book, Deutsch, 188 Seiten
ISBN: 978-3-7481-0601-2
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in den Bereichen eJustice, elektronischer Rechtsverkehr, SGB V und KSVG. Er ist unter anderem Autor des "eJustice-Praxishandbuchs", des "Handbuchs zur Künstlersozialversicherung" und der Reihe "Basiswissen" mit den bisher erschienen Bänden "Vertragsarztrecht" und "Gesetzliche Krankenversicherung". Im Nebenamt ist Herr Dr. Müller Lehrbeauftragter für Gesundheitsrecht und für Mediation an der Philipps-Universität Marburg, sowie der Fachhochschule Ludwigshafen im Fachbereich Soziale Arbeit. Er ist regelmäßiger Referent, unter anderem bei der Deutschen Richterakademie, der Deutschen Anwaltsakademie, des Deutschen Anwaltsinstituts und mehrerer Justizakademien der Länder. Dr. Henning Müller betreibt einen Blog zum Elektronischen Rechtsverkehr unter www.ervjustiz.de.
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C. Abgabepflichtige
Abgabeverpflichtet sind Unternehmer, die dem abschließenden Katalog des § 24 KSVG unterfallen.
I. Systematischer Überblick
Die Gesetzessystematik des § 24 KSVG kennt drei abgabepflichtbegründende Tatbestände:
- § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG: Der Katalog des § 24 KSVG umfasst in abschließender Aufzählung vor allem die „typischen Verwerter“ künstlerischer oder publizistischer Leistungen.104 „Typische Verwerter“ sind Unternehmen, die üblicherweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten.
- § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: Nach dieser erweiternden Vorschrift sind ebenfalls abgabeverpflichtet Unternehmer, die Leistungen von (selbständigen) Künstlern oder Publizisten für Werbung oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit in Anspruch genommen werden. Der eigentliche Unternehmenszweck liegt bei diesen Unternehmen außerhalb von Kunst und Medien (dies ist die Abgrenzung zu Satz 1), es kann sich also bspw. um produzierendes Gewerbe, Handels- oder Dienstleistungsbetriebe handeln.105 Diese Fallgruppe ist insbesondere aufgrund der modernen Medienlandschaft (Internetauftritt als Selbstverständlichkeit der Unternehmensdarstellung) von äußerster Brisanz.106
- § 24 Abs. 2 KSVG: Die Generalklausel in Absatz 2 erfasst als Auffangtatbestand für Unternehmen, die nicht „typische Verwerter“ (dann Abs. 1 Satz 1) sind, dennoch aber regelmäßig Leistungen oder Werke selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, aber nicht von Abs. 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie diese Leistungen nicht für die Werbung oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Abs. 2 setzt als weiteres Tatbestandsmerkmal lediglich voraus, dass die künstlerischen oder publizistischen Leistungen in Anspruch genommen werden, um in diesem Zusammenhang Einnahmen zu erzielen. Abzustellen ist hierzu auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, d.h. es genügt, wenn die Leistungen in Anspruch genommen werden, um den (eigentlichen, regelmäßig nicht künstlerischen) Unternehmenszweck zu fördern und dadurch den Umsatz zu steigern.107
, in: , KSVG, 4. Aufl., 2009, § 24 Rn. 20
Übersicht | § 24 I 2 KSVG | § 24 I 2 KSVG | § 24 II KSVG |
Unternehmenszweck | „typischer Verwerter“ i.S.d. Katalogs | jeder Unternehmenszweck | jeder Unternehmenszweck |
Grund der (regelmäßigen) Inanspruchnahme des Künstlers/Publizisten | - | Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen | Um im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Einnahmen zu erzielen. |
II. Der Unternehmensbegriff des KSVG
Der Unternehmerbegriff ist im KSVG selbst nicht definiert. Jedenfalls bei Inkrafttreten war er sehr umstritten. Sowohl die Rechtsprechung als auch der Gesetzgeber haben zwischenzeitlich für weitgehende Klarheit gesorgt. Der Gesetzgeber verweist in der Gesetzesbegründung auf einen „sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff“. Das Bundessozialgericht hat diese Intention in seiner Rechtsprechung aufgegriffen:
Der Unternehmerbegriff ist mithin weiter zu fassen, als dies der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt und dient nicht einer weiteren Eingrenzung des verpflichteten Personenkreises. Gemeint sind alle juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen und Privatrechts.
Für die Frage, ob jemand „Unternehmer“ sein kann, kommt es deshalb alleine darauf an, ob es sich um ein Wirtschaftsgebilde mit Beteiligungsfähigkeit gem. § 10 SGB X handelt. Auf die Rechtsfähigkeit kommt es hierfür nicht an – die Unternehmereigenschaft haben damit auch nicht eingetragene Vereine, Arbeitsgemeinschaften und BGB-Gesellschaften.
Eine Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.108
III. „Typische Verwerter“, § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG
„Typische Verwerter“ sind Unternehmen, die üblicherweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Die „typischen Verwerter“ sind in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG abschließend aufgezählt: