E-Book, Deutsch, 262 Seiten
Reihe: ZLR-Schriftenreihe
Müller / Wallau / Grube Taschenbuch der Lebensmittelkontrolle
1. Auflage 2016
ISBN: 978-3-8005-9022-3
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
E-Book, Deutsch, 262 Seiten
Reihe: ZLR-Schriftenreihe
ISBN: 978-3-8005-9022-3
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
In den Lebensmittelskandalen der letzten Jahre ist immer wieder auch der Ruf nach einer Verbesserung der Lebensmittelkontrolle laut geworden. Dieses Buch stellt das notwendige Handwerkszeug für den Kontrolleur vor Ort bereit. Aber auch der Lebensmittelunternehmer findet hier eine Vielzahl von nützlichen Informationen und Tipps, mit denen er einer Kontrolle künftig gelassen entgegensehen kann.
Neben unentbehrlichen rechtlichen Grundlagen für Lebensmittelkontrolleure und kontrollierte Unternehmen steht ein Kurzabriss der wesentlichen lebensmittelrechtlichen Regelungen, praxisorientiert und mit besonderem Schwerpunkt auf der Kontrollsituation.
Die zentralen Kapitel informieren zum einen über den Aufbau der Lebensmittelkontrolle in Deutschland, zum anderen über das materielle Lebensmittelrecht, d.h. sowohl über produkt- als auch betriebsbezogene lebensmittelrechtliche Anforderungen, und schließlich über die Rechtsfolgen einer Beanstandung.
Es folgen Beispiele behördlicher Verfügungen, Tipps für Kontrolleure wie für Unternehmer sowie lebensmittelrechtliche Entscheidungen, die jeder Beteiligte kennen sollte. Ein Überblick über die relevante Literatur rundet das Werk ab.
Zielgruppe
Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung und Mitarbeiter der Untersuchungsämter, Mitarbeiter in Lebensmittelunternehmen, Lebensmittelchemiker und Lebensmitteltechnologen, Studierende, Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Verbraucherschutzorganisationen, Journalisten
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
1;Cover;1
2;Titel;3
3;Impressum;4
4;Vorwort;5
5;Inhaltsverzeichnis;6
6;Abkürzungsverzeichnis;10
7;A. Die Lebensmittelkontrolle in Deutschland: Die Organisation der Kontrolle, die Anforderungen an ihre Durchführung und deren Ergebnisse;13
7.1;I. Geschichtliche Entwicklung der Lebensmittelüberwachung;13
7.2;II. Der Lebensmittelsicherheitsbegriff;18
7.3;III. Marktbezogene Maßnahmen im Falle von Abweichungen;24
7.4;IV. Hygienekonzepte und HACCP;27
7.5;V. Hygieneanforderungen in Lebensmittelbetrieben;32
7.6;VI. Focus: Backstationen im Einzelhandel;44
7.7;VII. Die Organisation der Lebensmittelüberwachung;47
7.8;VIII. Das Anforderungsprofil an Lebensmittelkontrolleure sowie die Ausstattung des Kontrollpersonals;53
7.9;IX. Risikoorientierter Kontrollansatz und amtliche Probenahme;58
7.10;X. Die rechtliche Rolle der Untersuchungsämter;67
7.11;XI. Befugnisse des Lebensmittelkontrolleurs und Rechte des Betroffenen während der Kontrolle;69
7.12;XII. Das Recht auf Gegenprobe;76
7.13;XIII. Die Zukunft der Lebensmittelkontrolle;79
8;B. Der Gegenstand der Kontrolle: produktbezogene und betriebsbezogenelebensmittelrechtliche Anforderungen;81
8.1;I. Einführung;81
8.2;II. Grundsätze betreffend die Zusammensetzung von Lebensmitteln;83
8.3;III. Stoffrecht: Zusatzstoffe, Enzyme, Aromen, Anreicherung und unerwünschte Stoffe;86
8.4;IV. Neuartige Lebensmittel („Novel Food“);98
8.5;V. Verarbeitung und Behandlung von Lebensmitteln, insbesondere deren Dekontamination;101
8.6;VI. Grundlagen der Lebensmittelinformation;105
8.7;VII. Das allgemeine Irreführungsverbot;108
8.8;VIII. Die Bezeichnung des Lebensmittels;113
8.9;IX. Das Verzeichnis der Zutaten und die Information über allergene Stoffe;118
8.10;X. Die Information über die Menge bestimmter Zutaten („QUID“);123
8.11;XI. Die Nettofüllmengenangabe;128
8.12;XII. Informationen über MHD, Verbrauchsdatum und Einfrierdatum;134
8.13;XIII. Information zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer;138
8.14;XIV. Nährwertdeklaration;143
8.15;XV. Health-Claims-Verordnung (nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben);148
8.16;XVI. Information bei Angeboten loser Ware;152
9;C. Was alles nach/mit der Kontrolle kommen kann;154
9.1;I. Rechtsfolgen der Beanstandung – Allgemein;154
9.2;II. Verwaltungsrechtliche Rechtsfolgen;157
9.3;III. Sanktionsrechtliche Rechtsfolgen –Strafe, Buße und mehr;161
9.4;IV. Lebensmittelbußgeldrecht;164
9.5;V. Lebensmittelstrafrecht;167
9.6;VI. Organisationsverschulden;171
9.7;VII. Unternehmensgeldbußen;175
9.8;VIII. Informationsrechtliche Rechtsfolgen;178
9.9;IX. Transparenz im Lebensmittelrecht;182
9.10;X. Das Europäische Schnellwarnsystem;185
9.11;XI. www.lebensmittelwarnung.de;189
9.12;XII. Presse und Medien;191
9.13;XIII. www.lebensmittelklarheit.de;194
9.14;XIV. Behördliche Informationsspeicherung: BALVI iP;197
9.15;XV. Die Kosten der Kontrolle: Gebühren;201
9.16;XVI. Die Amtshaftung des Kontrolleurs;205
9.17;XVII. Revision der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;209
10;D. Beispiele behördlicher Unterlagen und Verfügungen;212
10.1;I. Kontrollbericht der Lebensmittelüberwachung;212
10.2;II. Lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung – einfach;214
10.3;III. Lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung – sofortiger Vollzug mit Zwangsgeldandrohung;217
10.4;IV. Anhörungsbogen im OWi-Verfahren;221
10.5;V. Strafanzeige;223
10.6;VI. Probenahmebericht;225
10.7;VII. Verfahrensanweisung für eine amtliche Kontrolle;226
11;E. 10 Tipps, die ein Kontrolleur kennen sollte;233
12;F. 10 Tipps, die ein Unternehmer kennen sollte;234
13;G. 10 Entscheidungen zum Lebensmittelrecht, die man kennen sollte;235
13.1;I. Cassis de Dijon;235
13.2;II. Nikotin in Vollei;236
13.3;III. Nudeln;238
13.4;IV. Sauce hollandaise;240
13.5;V. Schnitzel vom Schwein;241
13.6;VI. Öffentliche Warnung;243
13.7;VII. Glykol;244
13.8;VIII. Steffensen;245
13.9;IX. Backshop;247
13.10;X. Kompetenz der Kontrolleure;249
14;H. Weiterführende lebensmittelrechtliche Literatur;251
15;Anhang;252
I. Geschichtliche Entwicklung der Lebensmittelüberwachung Lebensmittelkontrolle – die Kontrolle der „Mittel zum Leben“ – ist in ihrer modernen Form vielleicht noch jung, ihre Wurzeln gehen aber bis in die Altreiche der Babylonier und Ägypter zurück. Bereits der Kodex Hammurabi, eine umfangreiche babylonische Sammlung von Rechtstexten aus dem 17. Jahrhundert v. Chr., normierte eine Reihe drakonischer Strafen für Lebensmittelfalschungen bzw. eichrechtliche Verstöße. Das Wort „Kontrolle“ hat seinen Ursprung in der Antike. Bei den damaligen Schiffstransporten wurde die Ladungsliste in Form einer Schriftrolle dem Schiffsführer mitgegeben. Eine gleiche Liste, so schreibt Walter Krebs in seiner Habilitationsschrift „Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen“ (1984), die Gegenrolle „contra rutola“, wurde auf dem Landweg zum Ziel gebracht. Am Ort des Empfängers wurden Rolle und Gegenrolle mit der Ladung verglichen. Es wurde verglichen, es wurde kontrolliert. Die Anfänge des deutschen Lebensmittelrechts lassen sich bis in das Mittelalter zurückverfolgen, wobei die Entstehung des Lebensmittelrechts mit dem Aufstieg der mittelalterlichen Städte einhergeht (instruktiv hierzu Mettke, Kommentar zum LFGB, Behr’s Verlag, A 2, Ziffer 2). So beschloss beispielsweise die Stadt Köln im 14. Jahrhundert die Bekämpfung der „Weinpanscherei“, um den wachsenden Gefährdungen ihrer Bürger durch gesundheitsschädlichen Wein entgegenzuwirken. Regelungen zur Fleischgewinnung verfasste beispielsweise die Stadt Nürnberg mit einer frühen Verordnung zur Fleischhygiene. Die teilweise grausamen Strafen und autoritären Regelungen lassen den Schluss zu, dass Lebensmittelbetrügereien eine Konstante darstellen, deren Voraussetzungen eine mehrstufige Wertschöpfungskette und eine Anonymisierung der Lieferbeziehungen sind. In den Vorarbeiten zum „Ersten reichseinheitlichen Nahrungsmittelgesetz“ (NMG), das unter Reichskanzler Bismarck im Jahre 1879 erlassen wurde, wurden Betrugstatbestände im Verkehr mit Lebensmitteln intensiv diskutiert. Kriminelle Verfälschungen von Lebensmitteln, z.B. von Mehl durch Gips oder Kreide, durch Pikrinsäure zum Ersatz von Eigelb in Teigwaren, aber auch Arsen in Stärkezukker oder Kleister, Kreide und Seifenlösung in Milch, gekochte Kartoffeln in Quark oder Bitterkleeauszug in Bier, scheinen im 19. Jahrhundert an der Tagesordnung gewesen zu sein. Entsprechend regelte das Nahrungsmittelgesetz im Zuge präventiven Vorgehens die polizeilichen Befugnisse für die Durchführung der Lebensmittelkontrolle und schuf weitgehende Verordnungsrechte des Bundesrates zum Schutze der Volksgesundheit. Das NMG behandelte den Verkehr mit verdorbenen, nachgemachten oder kontaminierten Lebensmitteln, wurde aber bald als unzureichend angesehen, da es nicht über ein allgemeines Irreführungsverbot verfügte. In der Folge erarbeitete das Reichsgesundheitsamt ein novelliertes Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, das zum 1.10.1927 in Kraft trat und neben den Detailregelungen das Angebot irreführender Produkte generell sanktionierte. Weitere Reformen führten im Jahre 1974 schließlich zum Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (LMBG), welches die Eingriffsmöglichkeiten des Staates zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäden und Irreführungen weiter erhöhte. Erstmalig wurden darüber hinaus spezielle Regelungen zur Werbung für Lebensmittel eingeführt, beispielsweise das Verbot krankheitsbezogener Werbung oder das Verbot für Tabakwerbung in Hörfunk und Fernsehen. Das LMBG ist unmittelbarer Vorläufer des LFGB, das in Deutschland im Jahre 2005 in Kraft trat und bis heute gilt. Das LFGB ist seinerseits Ausdruck eines grundlegenden Neuansatzes im Lebensmittelrecht, welcher – ausgelöst durch die Irritation, ja geradezu den Schock der BSE-Krise – erforderlich schien, um verlorenes Verbrauchervertrauen wieder aufzubauen. Dabei war man sich des Umstandes bewusst geworden, dass Lebensmittelkrisen der Neuzeit häufig ihren Ausgangspunkt auf der Agrarstufe haben. Ein integrierender Ansatz, der die gesamte Lebensmittelkette einbezieht („from farm to fork“ – „from stable to table“), lag damit nahe. Beeindruckend ist die Bestandsaufnahme der Europäischen Kommission in ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12.1.2000, wo es heißt (vgl. dort auf Seite 7 unter Ziffer 2.): „Die Agrar- und Ernährungsindustrie ist für die europäische Wirtschaft insgesamt von besonderer Bedeutung. Mit einer Jahresproduktion im Werte von annähernd 600 Mrd. EUR bzw. etwa 15% des gesamten produzierenden Gewerbes zählt die Lebensmittel- und Getränkeindustrie zu den führenden Wirtschaftszweigen der Europäischen Gemeinschaft. Im internationalen Vergleich erweist sich die EU als weltweit größter Lebensmittel- und Getränkeerzeuger. Unter den Industriezweigen steht die Ernährungsindustrie an dritter Stelle, was die Zahl der Arbeitsplätze betrifft: hier sind über 2,6 Millionen Menschen beschäftigt, davon 30% in kleinen und mittleren Unternehmen. Was die Landwirtschaft betrifft, so hat ihre Jahresproduktion einen Wert von etwa 220 Mrd. EUR, und die landwirtschaftlichen Arbeitsplätze entsprechen 7,5 Millionen Vollzeitstellen. Die jährliche Ausfuhr an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln und Getränken hat einen Wert von etwa 50 Mrd. EUR. Diese wirtschaftliche Bedeutung wie auch die Tatsache, dass wir in unserem Alltag praktisch ständig mit Lebensmitteln zu tun haben, belegen, dass die Lebensmittelsicherheit sowohl für die Gesellschaft insgesamt als auch und vor allem für Behörden und Erzeuger von höchstem Interesse sein muss.“ Im Weiteren betont die Europäische Kommission in ihrem Weißbuch, dass die europäische Lebensmittelherstellungskette weltweit zu den sichersten zählt und dass die bestehenden Systeme im Allgemeinen gut funktionieren. Die zunehmende Verflechtung der Volkswirtschaften innerhaib des Europäischen Binnenmarktes, die Weiterentwicklungen in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelverarbeitung, ebenso wie neu entstehende Handhabungs- und Vertriebsformen forderten aus Sicht der EU-Kommission jedoch einen neuen konzeptionellen Ansatz. So schuf die Kommission – klarstellend – eine Verteilung der Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit zwischen den beteiligten Akteuren, wonach die Hauptverantwortung für die Lebensmittelsicherheit bei den Futtermittelerzeugern, den Landwirten und den Lebensmittelunternehmen liegt. In diesem Zuge wurde eine Pflicht der Lebensmittelunternehmer zur Gefahrenanalyse und konzeptionellen Bewältigung identifizierter Gefahren eingeführt (s. Näheres hierzu unter IV. Hygienekonzepte und HACCP, S. 15 ff.). Die zuständigen Behörden sorgen mittels nationaler Überwachungs- und Kontrollsysteme dafür, dass diese Verantwortung auch wahrgenommen wird. Die Europäische Kommission sieht es als ihre Aufgabe an, im Wege von Prüfungen und Inspektionen in den Mitgliedstaaten festzustellen, ob die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese Systeme zu betreiben. Aber auch die Verbraucher werden dahingehend in die Pflicht genommen, dass sie ihrerseits ein Bewusstsein für die sachgemäße Lagerung, Handhabung und Zubereitung von Lebensmitteln zu entwickeln haben. Auf diese Weise soll der Grundsatz „vom Erzeuger zum Verbraucher“, der sämtliche Stufen der Lebensmittelwertschöpfungskette einschließt, systematisch und konsequent umgesetzt werden. Entsprechend zieht die im Nachgang zum Weißbuch erlassene Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (EU-Lebensmittel-Basisverordnung) in ihrer 30. Begründungserwägung den Schluss: „Der Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.“ Wichtig – und grundlegend neu – ist die Definition des europäischen Lebensmittelsicherheitsbegriffes gemäß Art. 14 der EU-Lebensmittel-Basisverordnung. Danach sind „unsichere Lebensmittel“ (die nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen) Produkte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie entweder gesundheitsschädlich sind oder „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“, also (relevant) qualitativ beeinträchtigt sind. Damit geht der Sicherheitsbegriff über die Abwehr von Gesundheitsgefahren hinaus und erfasst auch Fragen der Qualität. Es fragt sich, ob und inwieweit der (allein) aus dem deutschen Recht bekannte Begriff der „Ekelerregung“ (ohne stoffliche Beeinträchtigung) in der Struktur des...