Nickert | Die Haftung des Steuerberaters | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 188 Seiten, eBook

Nickert Die Haftung des Steuerberaters

Richtig handeln und Haftung vermeiden

E-Book, Deutsch, 188 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8349-9592-6
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Der Steuerberater ist in einem Umfeld tätig, welches sich täglich ändert. Die Anforderungen an eigene Organisation und Fortbildung sind hoch. Zu schnell können Unsicherheiten in der Beratung einen kostenintensiven Haftungsfall auslösen. Das Werk hilft, die kritischen Fälle zu erkennen und zu vermeiden. Im Haftungsfall gibt das Werk wertvolle Informationen zum Umgang und zur Lösung der Situation.


Cornelius Nickert ist Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht sowie Steuerberater. Zahlreiche Veröffentlichungen und Seminare zeichnen ihn und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Anne-Gret Nickert als ausgewiesene Kenner der Materie aus. Rechtsanwältin Kerstin Pfeiffer ist ebenfalls mit Beratungsschwerpunkten im Berufshaftungsrecht eine erfahrene Fachautorin.
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1;Vorwort;5
2;Inhaltsübersicht;7
3;Abkürzungsverzeichnis;14
4;Literaturverzeichnis;16
5;§ 1 Zivilrechtliche Haftung ;17
5.1;A. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant;17
5.1.1;I. Pflichten des Steuerberaters bzw. Pflichtverletzung;17
5.1.1.1;1. Ausgangspunkt ist der Mandatsvertrag;17
5.1.1.2;2. Steuerberatungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag;17
5.1.1.3;3. In Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag vor;18
5.1.1.4;4. Allgemeine Pflichten des Mandatsvertrags;19
5.1.1.5;5. Angaben des Mandanten;23
5.1.1.6;6. Nachbesserungsrecht des Steuerberaters;23
5.1.1.7;7. Pflichten bei der Auswahl/Einschaltung von Mitarbeitern;24
5.1.1.8;8. Verschwiegenheitspflicht und deren Grenzen ;24
5.1.1.9;9. Exkurs: Berufsgeheimnis contra Insolvenz des Mandanten;26
5.1.1.10;10. Grenzen der Beraterpflichten;27
5.1.1.11;11. Anforderungen des BGH an die Rechtskenntnis bzw. Rechtsfortbildung des Steuerberaters;28
5.1.1.12;12. Pflichten bei der Beendigung des Mandats und nachvertragliche Pflichten;28
5.1.1.13;13. Darlegungs- und Beweislast für den Pflichtverstoß;31
5.1.2;II. Sonderfall: Krise bzw. Insolvenz des Mandanten;31
5.1.2.1;1. Verspätete Erstellung des Jahresabschlusses;32
5.1.2.2;2. Jahresabschluss ohne Anhang bei GmbH usw.;34
5.1.2.3;3. Hinweispflicht auf Insolvenzantragsgründe/ Verlustanzeige;35
5.1.2.4;4. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung;42
5.1.3;III. Verschulden;43
5.1.3.1;1. Vorsatz;43
5.1.3.2;2. Fahrlässigkeit;43
5.1.3.3;3. Zurechnungsfähigkeit;44
5.1.3.4;4. Darlegungs- und Beweislast;44
5.1.4;IV. Haftung für Fehler von Mitarbeitern;44
5.1.5;V. Haftung für Fehler hinzugezogener Berufsträger;45
5.1.5.1;1. Haftung für Sozietätspartner;45
5.1.5.2;2. Haftung für angestellte Berufsträger oder freie Mitarbeiter, die Berufsträger sind;45
5.1.6;VI. Kausalität und haftungsrechtliche Zurechnung;46
5.1.6.1;1. Haftungsbegründende Kausalität;46
5.1.6.2;2. Haftungsausfüllende Kausalität;46
5.1.6.3;3. Haftungsrechtliche Zurechnung;46
5.1.6.4;4. Darlegungs- und Beweislast;47
5.1.7;VII. Schadensumfang und Mitverschulden;47
5.1.7.1;1. Schadensumfang;47
5.1.7.2;2. Mitverschulden;51
5.1.8;VIII. Haftungsbeschränkung;56
5.1.8.1;1. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung;56
5.1.8.2;2. AAB;57
5.1.8.3;3. Vereinbarung im Einzelfall;60
5.1.8.4;4. Persönliche Haftungsbeschränkung;66
5.1.8.5;5. Haftungsbeschränkung für Fehler von Mitarbeitern und hinzugezogenen Berufsträgern;67
5.1.8.6;6. Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten;67
5.2;B. Deliktische Haftung;71
5.2.1;I. § 823 Abs. 1 BGB;71
5.2.2;II. § 823 Abs. 2 BGB;72
5.2.3;III. § 831 BGB;73
5.2.4;IV. § 826 BGB;73
5.2.5;V. § 824 BGB;75
5.2.6;VI. Haftungsbeschränkung für die deliktische Haftung;75
5.3;C. Verjährung;76
5.3.1;I. Neue Rechtslage seit 15.12.2004;76
5.3.1.1;1. Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften;76
5.3.1.2;2. Verjährung nach der Sondervorschrift des § 634a BGB;76
5.3.1.3;3. Beginn der Verjährung;76
5.3.2;II. Übergangsregelung;77
5.3.3;III. Alte Rechtslage bis 14.12.2004;77
5.4;D. Haftungsvermeidung;77
5.4.1;I. Schriftform und Klarheit des Auftrags;78
5.4.2;II. Einzelne Beratungsschritte dokumentieren;84
5.4.3;III. Praxisorganisation;84
5.4.3.1;1. Zeichnungsbefugnisse;85
5.4.3.2;2. Fristenkontrolle;85
5.4.3.3;3. Postausgangsbuch;86
5.4.3.4;4. Überwachung und Kontrolle des Personals;86
5.4.4;IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;87
6;§ 2 Haftung für vereinbare Tätigkeit ;91
6.1;A. Vorbehaltsaufgaben und mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeit;92
6.1.1;I. Vorbehaltsaufgaben;92
6.1.2;II. vereinbare Tätigkeit;92
6.2;B. Besonderheiten der Haftung für vereinbare Tätigkeiten;93
6.2.1;I. Haftung gegenüber Mandant;93
6.2.2;II. Haftung gegenüber Dritten, insbesondere Banken;93
6.2.2.1;1. Auskunftsvertrag;94
6.2.2.2;2. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte;94
6.2.2.3;3. Prospekthaftung;95
6.2.2.4;4. Treuhandvertrag;96
6.2.2.5;5. Eigenhaftung als Verhandlungsgehilfe.;97
6.2.3;III. Haftungsvermeidung/-beschränkung;97
6.2.3.1;1. Schriftform und Klarheit des Auftrags und die Dokumentation einzelner Beratungsschritte;97
6.2.3.2;2. Haftungsbeschränkung in AAB;113
6.2.4;IV. Verjährung;113
6.2.5;V. Besondere Haftungsrisiken bei einzelnen vereinbaren Tätigkeiten;114
6.2.5.1;1. Ratingberatung;114
6.2.5.2;2. Subventionsberatung;115
6.2.5.3;3. Insolvenzverwaltung;116
6.2.5.4;4. Sanierungsberatung;116
6.2.5.5;5. Unternehmensnachfolgeberatung;116
7;§ 3 Unerlaubte Rechtsberatung ;117
7.1;A. Vorbehaltsaufgaben des Rechtsanwalts – unzulässige Rechtsberatung;117
7.2;B. Folge I: Kein Versicherungsschutz;117
7.3;C. Folge II: Kein Anspruch auf Honorar und keine Haftungsbeschränkung;118
7.4;D. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz;118
8;§ 4 Haftung in Sozietäten ;119
8.1;A. GbR;119
8.1.1;I. Haftung der Sozietät und der Sozien;119
8.1.2;II. Haftung neu eintretender Sozien;119
8.1.3;III. Haftung der Scheinsozien;120
8.2;B. Partnerschaftsgesellschaft;121
8.3;C. Andere Gesellschaftsformen;121
8.4;D. Deliktische Haftung;122
9;§ 5 Anspruchsteller ;123
9.1;A. Mandant, Gesellschafter, Insolvenzverwalter;123
9.2;B. Gesellschafter, Schwestergesellschaft, Tochtergesellschaft;123
9.3;C. Dritte, v.a. Banken, Unternehmenskäufer;123
9.4;D. Finanzamt;123
10;§ 6 Steuer- bzw. strafrechtliche Haftung ;124
10.1;A. Beihilfe zur Steuerhinterziehung;124
10.1.1;I. § 27 StGB, § 370 AO;124
10.1.2;II. Buchen der Vorsteuer aus „falscher“ Rechnung;124
10.2;B. § 71 AO;125
10.2.1;I. Anspruchsvoraussetzungen;125
10.2.2;II. Beweislast bei § 71 AO;128
10.2.3;III. Vorsorge;128
10.3;C. Sonderfall: Krise bzw. Insolvenz des Mandanten;128
10.3.1;I. Kreditbetrug;129
10.3.2;II. Bankrott;129
10.3.3;III. Gläubiger-, Schuldnerbegünstigung;131
10.3.3.1;1. Gläubigerbegünstigung;132
10.3.3.2;2. Schuldnerbegünstigung;132
10.3.4;IV. § 266a StGB;133
10.3.5;V. Eingehungsbetrug;135
10.3.6;VI. Buchführungs- und Bilanzdelikte;135
10.3.6.1;1. § 283b StGB als Buchführungsdelikt;135
10.3.6.2;2. §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB – unterlassene Bilanzierung;136
10.3.6.3;3. Honorarverzug des Mandanten;136
10.3.7;VII. Insolvenzverschleppung;138
10.4;D. Beweislast;138
10.5;E. Vorsorge;139
10.6;F. Verjährung;139
11;§ 7 Abwicklung eines Haftungsfalls ;140
11.1;A. Grundsätzliches zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung;140
11.1.1;I. Gesetzliche Grundlagen und AVB;140
11.1.1.1;1. Berufsrecht;140
11.1.1.2;2. VVG;141
11.1.1.3;3. AVB;142
11.1.2;II. gesetzliche Mindestdeckungssumme und Selbstbeteiligung;142
11.1.2.1;1. gesetzliche Mindestdeckungssumme;142
11.1.2.2;2. Selbstbeteiligung;143
11.1.3;III. Kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer;143
11.1.4;IV. Gegenstand des Versicherungsschutzes;144
11.1.4.1;1. Freistellungsverpflichtung, Abwehrpflicht und Kosten;144
11.1.4.2;2. Erfüllungs-, Nachbesserungs- und Erfüllungsersatzansprüche;145
11.1.5;V. Versichertes Risiko;146
11.1.5.1;1. Vorbehaltsaufgaben und vereinbare Tätigkeiten;146
11.1.5.2;2. Verstoßdeckung;146
11.1.5.3;3. Dauerverstoß und mehrere Verstöße;147
11.1.5.4;4. Risikoausschlüsse;148
11.1.6;VI. Anzeige- bzw. Aufklärungsobliegenheiten/ Anerkenntnis- bzw. Befriedigungsverbot;150
11.1.7;VII. Versicherungsschutz bei der Haftung für Dritte;150
11.2;B. Vorgehensweise bei der Abwicklung eines Haftungsfalles;152
11.2.1;I. Checkliste;152
11.2.2;II. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts;153
11.2.3;III. Verhalten gegenüber dem Mandanten;153
11.2.4;1. Der Steuerberater erkennt den Fehler selbst;153
11.2.5;2. Der Mandant erkennt den Fehler;154
12;Anhang: AVB;184
13;Stichwortverzeichnis;199

Zivilrechtliche Haftung.- Haftung für vereinbare Tätigkeit.- Unerlaubte Rechtsberatung.- Haftung in Sozietäten.- Anspruchsteller.- Steuer- bzw. strafrechtliche Haftung.- Abwicklung eines Haftungsfalls.- ABC der Haftungsfälle.


§ 1 Zivilrechtliche Haftung (S. 17)

A. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant

Der Steuerberater kann seinem Mandanten aus Vertrag oder aus deliktischen Gründen auf Schadenersatz haften. Da die Tätigkeit des Steuerberaters aufgrund eines Auftrags (Vertrag) erfolgt und die Abrede des Steuerberaters mit dem Mandanten die Pflichten definiert, soll dieser Teil vorangestellt werden.

I. Pflichten des Steuerberaters bzw. Pflichtverletzung

Um das Haftungsfeld bestimmen zu können, ist zunächst wichtig zu wissen, welche Pflichten der Berater hat. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann dann – wenn auch die übrigen Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität, ...) vorliegen – zu einem Haftungsanspruch führen nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: pVV).

§ 280 Abs. 1 BGB – Schadenersatz wegen Pflichtverletzung – lautet:

Verletzt der Schuldner eine Pfl icht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pfl ichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Entscheidend ist also zunächst, ob der Steuerberater eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis verletzt hat.

1. Ausgangspunkt ist der Mandatsvertrag

Die Pflichten des Steuerberaters ergeben sich aus dem jeweiligen Mandatsvertrag. Sie ergeben sich dagegen nicht aus der abstrakten Umschreibung des Aufgabenbereichs des Steuerberaters in § 33 StBerG bzw. § 57 Abs. 3 StBerG.

Praxishinweis:

Bereits aus diesem Grund sollte der Steuerberatungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. In einem schriftlichen Vertrag ist der Umfang der wechselseitigen Pfl ichten dokumentiert. Soweit ein umfassender Vertrag bzw. ein revolvierender Vertrag geschlossen wird, bietet es sich an, einen Rahmenvertrag abzuschließen und bei meist mündlicher oder telefonischer Auftragserteilung den Auftrag schriftlich unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zu bestätigen.

2. Steuerberatungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag

Grundsätzlich hat der „klassische" Steuerberatungsvertrag, bestätigt auch von der neuesten BGHRechtsprechung, dienstvertraglichen Charakter. Das bedeutet, geschuldet wird das „Bemühen", nicht der Erfolg, § 611 BGB. Anders wäre es, wenn der Vertrag als Werkvertrag abgeschlossen wäre. Werkverträge mit dem Steuerberater kommen aber nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Dann nämlich schuldet der Auftragnehmer den Erfolg. Ein Dienstvertrag ist anzunehmen, wenn der Steuerberater mit der Buchhaltung, der Erstellung des Jahresabschlusses, den Steuererklärungen, der Prüfung der Steuerbescheide sowie ggf. der Einlegung von Einsprüchen beauftragt wird.

In seiner Entscheidung vom 6.12.1979 hatte der BGH bereits entschieden, dass der Steuerberatervertrag dann als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, wenn der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der Steuererklärungen beauftragt war.

3. In Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag vor

Beim Mandatsvertrag kann es sich in Ausnahmefällen auch um einen Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter handeln. Voraussetzung ist, dass Vertragsgegenstand ein Einzelauftrag ist, der auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet ist. Geschuldet ist dann ein bestimmter Erfolg, § 631 BGB. So kommt ein Werkvertrag z.B. in folgenden Fällen in Betracht:

„isolierte" Anfertigung einer Bilanz oder Buchführung für einen bestimmten Zweck

Erstellen eines Gutachtens

Gestaltungsberatung als Einzelauskunft

Tendenziell lässt sich also folgern, dass bei einmaligen Aufträgen, die zweckgebunden sind, eher ein Werkvertrag anzunehmen ist.


Cornelius Nickert ist Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht sowie Steuerberater. Zahlreiche Veröffentlichungen und Seminare zeichnen ihn und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Anne-Gret Nickert als ausgewiesene Kenner der Materie aus. Rechtsanwältin Kerstin Pfeiffer ist ebenfalls mit Beratungsschwerpunkten im Berufshaftungsrecht eine erfahrene Fachautorin.


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