- Neu
E-Book, Deutsch, 196 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
Rosenkötter / Fritz / Seidler Schnelleinstieg in das Vergaberecht
3. Auflage 2025
ISBN: 978-3-648-16759-5
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Regelungen rechtssicher umsetzen
E-Book, Deutsch, 196 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-16759-5
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dr. Annette Rosenkötter ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachautorin zahlreicher Publikationen und ständige Redakteurin der NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht. Sie hält regelmäßige Vorträge und Schulungen und ist Trainerin zum Vergaberecht bei der Haufe Akademie. Auszeichnung 2014 von der Wirtschaftswoche im Fachgebiet Vergaberecht als eine der Top-Anwältinnen ihres Fachs.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
2.2 EU-Vergaberecht
2.2.1 Die Ziele des EU-Vergaberechts
Anders als das nationale Haushaltsrecht, das vorrangig die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel bezweckt, verfolgt das EU-Vergaberecht die Öffnung der Märkte auch für den Bereich der Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand. In der gesamten EU schließt die öffentliche Hand Verträge im Gegenwert von jährlich 2,448 Mrd. EUR ab. Der Anteil dieser Verträge am Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU liegt bei mehr als 16?%.6 Während der von der Europäischen Gemeinschaft als Kernziel verfolgte gemeinsame Markt, der einen grenzüberschreitenden Leistungsaustausch ohne Handelshemmnisse und Wettbewerbsbeschränkungen anstrebt, für den privaten Bereich schon früh effektiv realisiert war, wurden im öffentlichen Bereich Leistungen nach wie vor national und vor allem regional beschafft.
Zur Herstellung eines tatsächlichen europäischen Binnenmarktes wurde die Eröffnung der Beschaffungsmärkte der öffentlichen Auftraggeber für unverzichtbar erachtet.7 Daher wurde erstmals Ende der 1980er-Jahre ein System gemeinschaftsrechtlicher Vergaberichtlinien8 beschlossen. Dieses EU-Vergaberecht soll gewährleisten, dass alle Unternehmen in der EU eine Chance bei öffentlichen Ausschreibungen haben. Offene und transparente Ausschreibungsverfahren sollen für mehr Wettbewerb und dadurch auch für mehr Schutz gegen Korruption und für ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis sorgen.
2.2.2 Europäischer Regelungsrahmen
Das EU-Vergaberecht ist einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess unterworfen. Auf Gemeinschaftsebene ist es mit dem sogenannten Legislativpaket9 zunächst 2004 grundlegend überarbeitet worden.
Im Juli 2009 ist die Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (RL 2009/81/EG) veröffentlicht worden.
Als Teil der Strategie »Europa 2020« der Kommission für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum10 wurde eine Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen angestoßen, mit dem Ziel, die Auftragsvergabe flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, öffentliche Aufträge besser zur Unterstützung anderer Politiken (insbesondere Umweltschutz, soziale Ziele und Innovationsförderung) einzusetzen.
Diese Reformbestrebungen haben im Richtlinienpaket von 2014 Gestalt angenommen. Es umfasst folgende Regelungen:
-
RL 2014/24/EU (Modernisierung der RL 2004/18/EG, VRL);
-
RL 2014/25/EU zur Sektorenauftragsvergabe (Modernisierung der RL 2004/17/EG, SRL);
-
neu: RL 2014/23/EU zur Vergabe von Konzessionen.
Keine inhaltlichen Änderungen ergaben sich im Bereich Verteidigung und Sicherheit sowie die Rechtsmittelrichtlinie. Allerdings hat die EU-Kommission auch bei diesen beiden Richtlinien eine Überprüfung und Anpassung angekündigt.
Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg ist am 8. April 2022 die Verordnung 2022/576 in Kraft getreten, die die sog. »Russlandsanktionen« regelt. Für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sieht die Verordnung insbesondere ein Zuschlagsverbot sowie ein Vertragserfüllungsverbot vor, soweit Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland unmittelbar als Auftragnehmer auftreten oder mittelbar (jeweils mit mehr als 10?% gemessen am Auftragswert) als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Rahmen der Eignungsleihe am Auftrag beteiligt sind. Zum Nachweis, dass kein solcher Russlandbezug besteht, müssen Bewerber und Bieter eine entsprechende Eigenerklärung abgeben.
Die Europäische Kommission plant derzeit eine weitere umfassende Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien. Dafür hat sie am 14. Mai 2025 die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die Rückmeldungen zeigen deutliche Kritik an den aktuellen Regelungen. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in die geplante Überarbeitung einfließen, um das Vergaberecht zu modernisieren, den Zugang für Start-ups und KMU zu erleichtern sowie europäischen Produkten in strategischen Sektoren Vorrang zu geben.11
Abb. 1: Der europäische Regelungsrahmen im Überblick2.2.3 Umsetzung in Deutschland
Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das deutsche Recht führt zu einer Zweiteilung des deutschen Vergaberechts: Da ein Bedarf für europäische Regelungen nur für Aufträge oberhalb einer gewissen Größe festgestellt wurde, gelten diese Bestimmungen nur für Auftragswerte oberhalb dieses sogenannten Schwellenwertes. Für Aufträge unterhalb dieser Wertgrenze gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes sowie in fast allen Bundesländern die UVgO. Im Bereich von Bauleistungsaufträgen hat weiterhin der 1. Abschnitt der VOB/A Geltung.
Bei Bauleistungen im Bereich der Konzessionen ist dies für die Unterschwellenvergabe hingegen deutlich geregelt. Nach § 23 Abs. 2 VOB/A Abschnitt 1 sind § 1 bis 22 VOB/A Abschnitt 1 entsprechend anzuwenden.
Die Umsetzung der ersten EU-Vergaberichtlinien Ende der 90er-Jahre erfolgte in Deutschland durch die Aufnahme eines vierten Teils in das GWB. Weitere Regelungen wurden im Rahmen der VgV umgesetzt.
Die verbleibenden konkreten Regelungen wurden in die jeweiligen schon vorhandenen Verdingungsordnungen (VOB/A – EU, VOL/A) eingefügt. Dies erfolgte dergestalt, dass neben der bisherigen Grundregelung, die als sogenannter erster Abschnitt aufrechterhalten blieb, in einem sogenannten zweiten Abschnitt die um die spezifisch europarechtlichen Vorgaben ergänzten Regelungen enthalten waren (zunächst sog. »A-Paragrafen«, zuletzt Kennzeichnung der Paragrafen mit dem Zusatz EG). Für den Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen wurde in Form der VOF eine Sonderregelung nur für den EU-weiten Bereich geschlossen.
Obwohl das EG-Richtlinienpaket seit 2004 – anders als die früheren Richtlinien – keine Trennung mehr in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge enthält, wurde bei der Umsetzung dieser Richtlinien die Dreiteilung des deutschen Vergaberechtes auf der Ebene der Verdingungsordnungen (jetzt: Vergabe- und Vertragsordnungen) beibehalten. Dementsprechend regelten bis 2016 die VOB/A – EU die Vergabe von Bauleistungen, die VOF die Vergabe von freiberuflichen Leistungen und die VOL/A die Vergabe aller übrigen Dienstleistungs- sowie Lieferaufträge.
Daneben zu beachten ist die sog. Sektorenverordnung. Sie setzt die Vorgaben der Sektorenrichtlinie um, in der die besonderen, erleichterten Ausschreibungsvorschriften für Unternehmen der Verkehrs- und Versorgungsbranchen geregelt sind.
Die besonderen Regeln für sicherheits- und verteidigungsrelevante Vergaben für Liefer- und Dienstleistungen wurden ebenfalls im Wege einer Verordnung in der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) umgesetzt. Allerdings wurde – mit dem Ziel einer einheitlichen Regelung aller Bauleistungen – die Entscheidung getroffen, dass die sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauleistungen in einem neuen, dritten Abschnitt der VOB/A – EU (VOB/A – VS) geregelt werden sollten.
Das Richtlinienpaket von 2014 wurde zum 18. April 2016 umgesetzt. Dabei wurden nunmehr alle Grundsätze und grundsätzlichen Regelungen in den vierten Abschnitt des GWB übernommen. Für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen werden alle konkreten Verfahrensregeln in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt. Der zweite Abschnitt der VOL/A und die VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) sind entfallen. Vielmehr gibt es in der VgV einen Abschnitt mit besonderen Regelungen zur Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen.
Für den Bereich der Bauleistungen blieb es hingegen bei der alten Struktur. Im EU-Abschnitt der VOB/A wurden auch alle grundsätzlichen Regelungen aus dem GWB wiederholt, um dem Praktiker das Arbeiten mit zwei Gesetzeswerken zu ersparen.
Auf nationaler Ebene wurden infolge des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise durch die Einführung des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) und des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) Maßnahmen ergriffen, um in bestimmten Bereichen zeitlich begrenzt die Vergabe zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Am 23. Juli 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung mit umfangreichen Erleichterungen für Beschaffungen der Bundeswehr beschlossen. Die ebenfalls beschlossenen Wertgrenzenerhöhungen treten bereits am 1. August 2025 in Kraft.12
Am 06.08.2025 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Das Gesetz soll voraussichtlich am 1. Januar oder am 1. April 2026 in Kraft treten.13
Die wesentlichen geplanten Änderungen auf einen Blick:
-
Flexibilisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Drittstaaten
Bieter aus Drittstaaten werden künftig nur noch dann gleichbehandelt,...