E-Book, Deutsch, 220 Seiten
Schelberg Förderhandbuch Baden-Württemberg
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-17-033994-1
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Leitfaden für die Praxis
E-Book, Deutsch, 220 Seiten
ISBN: 978-3-17-033994-1
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dr. Martin Schelberg, Sachgebietsleiter Stadtsanierung, Tourismusinfrastrukturförderung und Prädikatisierung beim Regierungspräsidium Stuttgart, Dozent an der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) Karlsruhe und Stuttgart im Bereich des Zuwendungsrechts und Förderwesens.
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Einleitung
Änderungen im Zuwendungsrecht in Baden-Württemberg 2019
Mit diesem Buch verfolgt der Autor die Absicht, der Leserin und dem Leser das aktuelle Zuwendungsrecht in Baden-Württemberg näher zu bringen.
Städte und Gemeinden sind in erheblichem Maße auf Zuwendungen aus Förderprogrammen wie etwa der Städtebauförderung, dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR), dem Ausgleichstock für bedürftige Gemeinden, der Denkmalförderung, der verkehrlichen Förderung und vielen anderen Programmen des Bundes, des Landes und der EU angewiesen.
Ganz besonders wichtig ist es, die nicht unerheblichen Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) – und dabei insb. die zuwendungsrechtlich relevanten Neuerungen zu § 23 LHO und § 44 LHO – zu beleuchten.
Diese Änderungen beruhen auf den durch das Finanzministerium gemäß § 5 LHO (neu) erlassenen VV-LHO vom 20. Dezember 2018 – Az.: 2-0413.1/61 – (Fundstelle: Gemeinsames Amtsblatt (GABl.) 2018, S. 765). Diese Vorschriften sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die (bisherigen) VV-LHO vom 10. Dezember 2009 (GABl. S. 441), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Januar 2015 (GABl. S. 3) geändert wurden, außer Kraft getreten.
Auf die wichtigsten zuwendungsrelevanten Änderungen wird nunmehr eingegangen:
I.Anhebung weiterer vorgesehener Betragsgrenzen an diejenigen des Bundes
VV Nr. 3.4 zu § 23 LHO
Zuwendungen zur Projektforderung von Baumaßnahmen (außer Straßenbau), größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sowie Zuwendungen zur institutionellen Forderung sind einzeln zu veranschlagen, wenn im Einzelfall die hierfür vorgesehene Zuwendung mehr als 1.000.000 Euro [bisher 500.000 Euro] beträgt.
II.Angleichung der Betragsgrenzen, ab denen eine Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich ist, an diejenigen des Bundes
VV Nr. 14.1 zu § 44 LHO
Beträgt die Zuwendung weniger als 50.000 Euro je Einzelfall, kann das zuständige Ministerium in begründeten Fällen für einzelne Zuwendungsbereiche Ausnahmen von den VV Nr. 1 bis 13 zu § 44 LHO zulassen. Beträgt die Zuwendung weniger als 25.000 Euro [bisher 10.000 Euro], kann die Bewilligungsstelle im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.
III.Erfordernis der Anhörung des Rechnungshofs bei Zuwendungen durch mehrere Zuwendungsgeber
VV Nr. 1.3.3 zu § 44 LHO
Beträgt in Fällen der Bewilligung mehrerer Zuwendungen unterschiedlicher Zuwendungsgeber durch nur eine Bewilligungsstelle die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 Euro [bisher 50.000 Euro], ist der Rechnungshof vor Festlegungen, die Form und Inhalt des Verwendungsnachweises betreffen, zu hören.
IV.Inventarisierungspflicht des Zuwendungsempfängers
Nr. 4 ANBest-I/P (Anlage 1 und 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO)
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro [bisher 400 Euro]1 übersteigt, zu inventarisieren.
V.(Weitere) Änderungen des Zuwendungsverfahrens (VV zu 23, 44 LHO)
1.Zu 1. Bewilligungsvoraussetzungen2
Ziffer 1.2 zu § 44 LHO – Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Beginns
Hier erfolgte eine Anpassung an das Bundesrecht. Dies stellt eine erleichterte Möglichkeit dar, eine Ausnahme von der Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zuzulassen. Die Erleichterung besteht darin, dass es nicht mehr (kumulativ) auf eine fehlende Voraussehbarkeit des Vorhabens3 ankommt.
… Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Ministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kommt insb. dann in Betracht, wenn das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldet beziehungsweise duldete… .
2.Zu 2. Allgemeine Festlegungen
a) Ziffer 2.2.2 zu § 44 LHO – Ausnahme für Beiträge zu Versicherungen.
Nicht zuwendungsfähig sind Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Die oberste Landesbehörde4 kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
b) Ziffer 2.2.4 zu § 44 LHO – (eingeschränkte) Zuwendungsfähigkeit von Abschreibungen. Eine ähnliche Regelung besteht in Sachsen-Anhalt. Hier ist ein Paradigmenwechsel unverkennbar. Das bisher an Ausgaben und tatsächlichen Mittelabflüssen beim Zuwendungsempfänger orientierte Zuwendungsrecht in Baden-Württemberg lässt nun unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen5 als zuwendungsfähig zu.
Nicht zuwendungsfähig sind nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.). In geeigneten Fällen können anstelle der Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von vorhabenspezifischen Gegenständen oder Einrichtungen die Abschreibungen als zuwendungsfähige Ausgaben entsprechend des Anteils ihrer dem Vorhaben zuzuordnenden Nutzung anerkannt werden, wenn anderweitige Rechtsvorschriften, insb. aus dem EU-Recht, nicht entgegenstehen. Dies kommt insb. dann in Betracht, wenn nach den Vorgaben weiterer beteiligter Zuwendungsgeber eine Förderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zulässig ist oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der für das Vorhaben angeschafften Gegenstände oder Einrichtungen über die Zeit der Zweckbindung oder des Förderzeitraumes hinausgeht. Werden bereits vorhandene abschreibungsfähige Gegenstände oder Einrichtungen für das geförderte Vorhaben genutzt, können auch für diese die auf den Projektzeitraum entfallenden Abschreibungen entsprechend des Anteils ihrer dem Vorhaben zuzuordnenden Nutzung berücksichtigt werden. Die Bemessung der förderfähigen Abschreibungen richtet sich grundsätzlich nach den AfA-Tabellen (Absetzungen für Abnutzung) des Bundes. Eine Förderung von Abschreibungen ist nicht zulässig, wenn es sich um Gegenstände oder Einrichtungen handelt, deren Anschaffung oder Herstellung bereits mit Hilfe von Zuwendungen finanziert wurde.
c) Ziffer 2.2.5 zu § 44 LHO – Erleichterungen beim Besserstellungsverbot durch Gleichstellung des TV-L mit TVÖD und anderen öffentlichen Tarifverträgen. Die nachstehenden Vereinfachungen sind weitgehend auf Vorschläge im Bund-Länder-Arbeitsausschuss für Haushaltsrecht und Haushaltssystematik zurückzuführen. Sie sollen den Zuwendungsempfängern eine rechtssichere Einordnung des Besserstellungsverbots ermöglichen.
Nicht zuwendungsfähig sind Entgelte, soweit sie die Tarifverträge des Bundes, der Länder oder Kommunen übersteigen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Entgelte auf beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften beruhen, die Ausnahmen durch ein besonderes Interesse des Landes gerechtfertigt sind (siehe auch Nummer 1.3 ANBest-I und ANBest-P) oder die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung verpflichtet ist; bei einer solchen Tarifgebundenheit kann die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben auf die Höhe der an vergleichbare Beschäftigte des Zuwendungsgebers gewährten Leistungen begrenzt werden (Kappung). Zur Berechnung, ob das Besserstellungsverbot eingehalten wird, können die Durchschnittswerte je Entgeltgruppe für Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden, die sich aus dem jeweiligen Planausschreiben des Finanzministeriums zur Aufstellung des Staatshaushaltsplanes ergeben („Richtsätze zur Veranschlagung der Entgelte der Beschäftigten“).
Zum modifizierten Besserstellungsverbot sind auch die entsprechenden Stellen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) von Bedeutung:
Anlage 1 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Zu 1.Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf ihre oder seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen und über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Für die Anwendung der „Kann-Regelungen“ der Tarifverträge sind die diesbezüglichen Festlegungen für die vergleichbaren Beschäftigten des Landes Vergleichsmaßstab. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Beschäftigten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die bei der Durchführung von Aufträgen und von aus Zuwendungen finanzierten Projekten eingesetzt werden. Der Zuwendungsgeber kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung verpflichtet ist. Bei einer solchen Tarifgebundenheit kann die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben auf die Höhe der an vergleichbare Beschäftigte des Zuwendungsgebers gewährten Leistungen begrenzt werden (Kappung). Ausnahmen, die...




