Schiesser / Müller | Frühpensionierung planen | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 256 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 210 mm

Schiesser / Müller Frühpensionierung planen

Die Finanzen analysieren und rechtzeitig vorsorgen
3. Auflage 2024
ISBN: 978-3-03875-584-5
Verlag: Beobachter-Edition
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection

Die Finanzen analysieren und rechtzeitig vorsorgen

E-Book, Deutsch, 256 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 210 mm

ISBN: 978-3-03875-584-5
Verlag: Beobachter-Edition
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection



Eine Frühpensionierung ist der Traum vieler berufstätiger Menschen: durch die Welt reisen, Zeit mit den Enkeln verbringen und einfach das Leben geniessen. Doch die meisten unterschätzen die finanziellen Folgen des vorzeitigen Ruhestandes. Dieser Ratgeber zeigt, welche Auswirkungen eine Frühpensionierung auf die drei Säulen der Altersvorsorge hat, und hilft dabei, den frühzeitigen Ruhestand rechtzeitig zu planen und konsequent umzusetzen.

Fritz Schiesser ist Finanzplaner und unterrichtet an verschiedenen Institutionen die Themen Sozialversicherungen und Vorsorge. Er ist ebenfalls Co-Autor des Beobachter Ratgebers «Mit der Pensionierung rechnen».
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Franca T. ist ledig und hat keine Kinder. Als Sachbearbeiterin verdient sie 72 000 Franken pro Jahr. Dann verliert die Firma einen Grossauftrag und muss Stellen abbauen. Da Frau T. bereits 62 ist, schlägt ihr der Arbeitgeber eine frühzeitige Pensionierung vor. Von der Arbeitslosenversicherung erhält sie zusätzlich zur reduzierten Pensionskassenrente 33 000 Franken pro Jahr (siehe Berechnung).

Die Arbeitslosenversicherung zahlt ihre Leistungen als Taggeld pro Arbeitstag aus. Ältere Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Anzahl Taggelder:

¦ 520 Taggelder – ab Alter 55

¦ Zusätzliche 120 Taggelder, wenn man innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters arbeitslos wurde

Ein Jahr hat rund 260 Arbeitstage, 640 Taggelder entsprechen also knapp drei Jahren. Das heisst, eine erzwungene Pensionierung lässt sich ab etwa 62 mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung überbrücken. Wird die Kündigung vorher ausgesprochen, reichen die Arbeitslosentaggelder nicht ganz für die Zeit bis zum ordentlichen Rentenalter.

HINWEIS | Stellenbemühungen Auch wenn Sie unfreiwillig in den Ruhestand geschickt wurden, müssen Sie sich wie alle Arbeitslosen weiterhin um Stellen bemühen, um Taggeld zu erhalten. Unter Umständen werden aber weniger oder keine Bemühungen mehr verlangt; das hängt vom zuständigen RAV ab.

Wenn sich jemand bei einer erzwungenen frühzeitigen Pensionierung für den Kapitalbezug aus der Pensionskasse entscheidet, wird für die Berechnung des Arbeitslosentaggelds ein Kapitalverzehr berücksichtigt (mehr zur Frage Rente oder Kapital lesen Sie auf Seite 124).

Kündigung statt vorzeitiger Pensionierung

Die zweite Option ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags und der Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung. Grundsätzlich ist es bis zum ordentlichen Rentenalter möglich, den Arbeitsvertrag «normal» zu kündigen. Sie können also nicht zur Pensionierung gezwungen werden.

Falls Sie sich für diesen Weg entscheiden, gelten Sie als normale stellenlose Person und haben Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld sowie auf die Unterstützung bei der Stellensuche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Sie sind aber auch verpflichtet, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, und müssen Ihre Bemühungen nach den Vorgaben des RAV nachweisen. Sie erhalten die gleiche Anzahl Taggelder wie auf der vorangehenden Seite beschrieben – also maximal 640. Auch die Höhe des Taggelds ist gleich und beläuft sich auf 70 respektive 80 Prozent Ihres letzten Lohnes.

TIPP | Nicht selbst kündigen Falls Sie sich für diese Lösung entscheiden, lassen Sie sich von der Arbeitgeberin kündigen. Wenn Sie selbst kündigen, kann dies zu Problemen mit der Arbeitslosenversicherung führen. Sie erhalten dann für eine bestimmte Dauer – bis zu 60 Tage lang – keine Taggelder (Einstelltage).

Überbrückungsrente

Wer mit 58 Jahren die Stelle verliert, kann unter Umständen von der staatlichen Überbrückungsrente profitieren. Sie wurde 2023 eingeführt, weil die Politik nicht länger zuschauen wollte, wie Personen, die kurz vor der Pensionierung den Job verlieren und ohnehin kaum noch Chancen auf eine neue Anstellung haben, ihr ganzes Erspartes samt der Altersvorsorge aufbrauchen müssen oder sozialhilfeabhängig werden.

Anspruch auf die neue Überbrückungsrente haben Arbeitslose, die, wenn sie nach zwei Jahren Taggeldbezug ausgesteuert werden, bereits 60 Jahre alt sind. Also darf die Kündigung nicht vor 58 erfolgen. Zudem muss man mindestens 20 Jahre lang AHV-Beiträge eingezahlt haben, davon fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag, und der durchschnittliche Lohn muss mindestens 22 050 Franken betragen haben (Stand 2024).

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, weniger als 50 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 100 000 Franken (Verheiratete) Vermögen besitzt (selbst bewohntes Wohneigentum zählt dabei nicht) und gleichzeitig höhere Ausgaben als Einnahmen aufweist, erhält zusätzlich Geld vom Staat, eben diese Überbrückungsrente, und zwar bis zum Rentenalter – ab dann fliessen die Renten von AHV und Pensionskasse.

Die Höhe der Überbrückungsrente lehnt sich an das System der Ergänzungsleistungen zur AHV an, im Maximum gibt es pro Jahr 45 225 Fran-ken für Unverheiratete respektive 67 638 Franken für Ehepaare.

Tipp | Mehr Informationen Die Berechnung der Übergangsrente ist kompliziert. Mehr dazu erfahren Sie unter bsv.admin.ch (? Sozialversicherungen ? Überbrückungsleistungen).

Austritt aus der Pensionskasse

Wenn Sie Ihre Anstellung kündigen respektive die Kündigung erhalten, müssen Sie die Pensionskasse verlassen und erhalten die Freizügigkeitsleistung – aber nicht in bar. An sich muss dieses Geld an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Da Sie jedoch keine neue Anstellung haben, wird die Summe auf einem Freizügigkeitskonto bei der Bank, in einer Freizügigkeitspolice bei einem Versicherer oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG platziert.

Was heisst das für später? Da die Gelder nicht mehr bei einer Pensionskasse liegen, entfällt die Möglichkeit einer Altersrente. Sie werden beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwingend das Kapital ausgezahlt erhalten und müssen dieses versteuern. Danach müssen Sie das Geld selbst einteilen (mehr zu den Auswirkungen des Kapitalbezugs lesen Sie auf Seite 128, wie Sie den Vermögensverzehr sinnvoll planen, erfahren Sie ab Seite 206).

Bei der Auffangeinrichtung besteht auch die Möglichkeit, die Altersvorsorge freiwillig weiterzuführen. Dabei müssen Sie jedoch den ganzen Beitrag, inklusive Arbeitgeberanteil, selbst bezahlen. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass Sie die Freizügigkeitsleistung an die Auffangeinrichtung überweisen können und dann bei der Pensionierung trotzdem eine Rente aus der 2. Säule erhalten.

TIPP | Auszahlung aufteilen Beim Austritt aus der Pensionskasse können Sie beantragen, dass die Freizügigkeitsleistung auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen wird. So haben Sie die Möglichkeit, die Auszahlung des Geldes auf zwei Steuerperioden zu verteilen, was die Kapitalleistungssteuer massgeblich reduziert (siehe Beispiel auf Seite 190). Mehr als zwei Konten sind nicht möglich. Wichtig: Diese Aufteilung ist nur beim Austritt aus der Pensionskasse möglich. Sobald das Geld auf einem Freizügigkeitskonto liegt, kann es nicht mehr gestaffelt bezogen werden.

Kündigt Ihnen der Arbeitgeber nach 58, haben Sie neu das Recht, bei der bisherigen Pensionskasse versichert zu bleiben. Klingt gut, hat aber zwei Haken: Erstens müssen Sie die ganzen Beiträge selbst bezahlen, vorher übernahm der Arbeitgeber mindestens die Hälfte. Wenn Sie stellenlos werden, ist dies eine enorme finanzielle Belastung. Sie müssen nicht zwingend weiterhin fürs Alter sparen, sondern können die Weiterversicherung auf die Risikoteile Invalidität und Tod beschränken. Das macht es günstiger, nützt aber für Ihre künftige Altersrente nichts. Zweiter Haken: Wenn die Weiterversicherung länger als zwei Jahre dauert, können Sie das Altersguthaben nur als Rente und nicht als Kapital beziehen.

Egal welche Option Sie wählen, eine Kündigung kurz vor der Pensionierung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rentenleistungen im Alter. Umso wichtiger, dass Sie möglichst früh ein Vermögenspolster aufbauen, mit dem sich solche Finanzprobleme abfedern lassen.

In Kürze «Frühpensioniert – etwas für mich?»

Planung ist alles Wer vor 65 in Pension gehen will, sollte möglichst früh mit der Vorbereitung beginnen. Je früher Sie mit Sparen anfangen, desto eher können Sie Ihr Ziel erreichen.

Ganz oder wenigstens teilweise Wenn eine vollständige Frühpensionierung unrealistisch erscheint, erwägen Sie, das Pensum «nur» zu reduzieren, statt ganz aufzuhören. Loten Sie aus, welche Möglichkeiten Ihr Arbeitgeber bietet.

Viel Freizeit Überlegen Sie, weshalb Sie sich frühpensionieren lassen wollen, was Ihre Ziele sind und wie viel diese kosten werden. Besprechen Sie Ihre Pläne mit Ihrer Partnerin, Ihrem Partner und setzen Sie Prioritäten.

Ruhestand im Ausland Wenn Sie erwägen, den Ruhestand in einem anderen Land zu geniessen, klären Sie vorab die Konsequenzen für Ihr Budget und für die Auszahlung Ihrer Sozialversicherungsleistungen.

Ausrangiert Die Regeln der Frühpensionierung gelten auch, wenn man unfreiwillig in Rente gehen muss. Klären Sie, welche Folgen eine erzwungene Frühpensionierung für Ihre künftigen Renten hat und wie Sie diese mildern können.

Beratung Suchen Sie professionelle Unterstützung, wenn Sie nicht selbst rechnen wollen oder eine Zweitmeinung einholen möchten.

Beispiel: Mit 63 die Stelle wegrationalisiert

Eine Umstrukturierung gefährdet die Stelle des 63-jährigen Martin W. Kann er es sich leisten, früher in den Ruhestand zu gehen und sich einen lang gehegten Wunsch zu erfüllen? Die Rechnung zeigt: Es wird knapp.

Inoffiziell hat Martin W. vernommen, dass seine bisherige Tätigkeit allenfalls ganz...


Schiesser, Fritz
Fritz Schiesser ist Finanzplaner und unterrichtet an verschiedenen Institutionen die Themen Sozialversicherungen und Vorsorge. Er ist ebenfalls Co-Autor des Beobachter Ratgebers «Mit der Pensionierung rechnen».

Müller, Martin
Martin Müller ist langjähriger Redaktor und Berater beim Beobachter. Er schreibt über Konsumentenschutz-, Finanz- und Versicherungsthemen, berät zu Geld-, Vorsorge- sowie Steuerfragen und ist Co-Autor des Ratgebers «Mit der Pensionierung rechnen».



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