Schmucker / Rauhöft | Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 260 Seiten, eBook

Schmucker / Rauhöft Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine

E-Book, Deutsch, 260 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8349-8761-7
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung nach dem
StBerG und dürfen im Gegensatz zu Steuerberatern nur beschränkte Hilfe in Steuersachen
leisten. Seit mehr als vier Jahrzehnten sind die Vereine wichtige Anlaufstellen für steuerrechtliche Fragen der Arbeitnehmer. Das Werk erläutert den Weg der Anerkennung bis zur praktischen Tätigkeit als Berater in der Beratungsstelle.

Ein Werk, das in keinem Lohnsteuerhilfeverein und keiner Beratungsstelle als praxisnaher Ratgeber fehlen darf.



Rechtsanwalt Dr. Axel Schmucker, Partner der Kanzlei Berberich, Friedrich, Schmucker & Partner, vertritt seit über 10 Jahren die rechtlichen Interessen mehrerer namhafter Lohnsteuerhilfevereine und berät den Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) e.V. rund um das Recht der Lohnsteuerhilfevereine.
Uwe Rauhöft ist Geschäftsführer des NVL - Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. Er verfügt über langjährige Praxiserfahrungen aus der Tätigkeit des Dachverbandes, dessen rund 130 Lohnsteuerhilfevereine in 6.000 Beratungsstellen bundesweit mehr als 1,5 Millionen Mitglieder betreuen.
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1;Vorwort;4
2;Inhaltsübersicht;6
3;Abkürzungsverzeichnis;11
4;Literaturverzeichnis;15
5;Kapitel 1: Einführung;17
5.1;1. Allgemeines und geschichtlicher Hintergrund;17
5.2;2. Zweck und Tätigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine;20
6;Kapitel 2: Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG);23
6.1;1. Gesetzliche Grundlagen der Hilfeleistung in Steuersachen;23
6.2;2. Rechtsentwicklung der Beratungsbefugnis;25
6.3;3. Abgrenzung der Beratungsbefugnis nach denEinkünften;29
6.3.1;3.1 Kernbereich der Hilfeleistung – originäre Arbeitnehmereinkünfte;30
6.3.2;3.2 Die Beratungsbefugnis ausschließende Einkünfte;32
6.3.3;3.3 Beratungsbefugnis bei weiteren Überschusseinkünften;41
6.4;4. Umfang der Hilfeleistung;46
6.4.1;4.1 Steuerberatung;46
6.4.2;4.2 Arbeitgeberaufgaben;47
6.4.3;4.3 Hilfe im Feststellungsverfahren;48
6.4.4;4.4 Beratungsbefugnis bei Nebenleistungen;49
6.4.5;4.5 Beratung ausschließlich für Mitglieder;55
6.5;5. Die Überschreitung der Beratungsbefugnis und deren Folgen;56
7;Kapitel 3: Das Werberecht der Lohnsteuerhilfevereine (§ 8 StBerG);61
7.1;1. Der Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung;62
7.2;2. Der Inhalt der zulässigen Werbung;64
7.2.1;2.1 Nennung des Werbenden;64
7.2.2;2.2 Hinweis auf das eigene Leistungsangebot;66
7.2.3;2.3 Hinweis auf das Erfordernis der Mitgliedschaft;73
7.2.4;2.4 Eröffnung einer Möglichkeit zur Kontaktaufnahme – Zulässiger Inhalt ;74
7.2.5;2.5 Kein Bemühen um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall;76
7.3;3. Wichtige Einzelfälle:;78
7.3.1;3.1 Verwendung von Werbeslogans;78
7.3.2;3.2 Werbegeschenke;80
7.3.3;3.3 „Rollende Werbung“;81
7.3.4;3.4 Werbung mit dem Preis/Mitgliedsbeitrag;83
7.3.5;3.5 Werbung im Internet;85
7.3.6;3.6 Werbung durch Sponsoring;90
7.3.7;3.7 Vortragsveranstaltungen in der Beratungsstelle/Tag der offenen Tür;90
7.3.8;3.8 Werbung auf Messen oder Verbraucherausstellungen;91
7.3.9;3.9 Hinweise auf Zertifi zierungen;91
7.3.10;3.10 Hinweise auf Bürogemeinschaften und Kooperationen mit Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften;93
7.4;4. Rechtsfolgen bei Überschreitung der Werbebefugnis;95
8;Kapitel 4: Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern (§ 13 StBerG);99
8.1;1. Der Begriff in der Selbsthilfeeinrichtung;99
8.2;2. Die Sonderstellung der Lohnsteuerhilfevereine;102
8.2.1;2.1 Die Rechtsform als nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB;102
8.2.2;2.2 Freier Beruf oder gewerbliche Tätigkeit;104
8.3;3. Das Mitgliedschaftserfordernis;107
8.3.1;3.1 Begründung der Mitgliedschaft;107
8.3.2;3.2 Verlust der Mitgliedschaft, Kündigung;108
8.3.3;3.3 Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft;110
8.3.4;3.4 Beratung von Angehörigen der Vereinsmitglieder;110
8.4;4. Der Mitgliedsbeitrag;112
8.4.1;4.1 Der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Leistungsentgelt;112
8.4.2;4.2 Das Kostendeckungsprinzip und seine Auswirkungen auf den Mitgliedsbeitrag;114
8.4.3;4.3 Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages durch den Lohnsteuerhilfeverein;118
9;Kapitel 5: Die Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine durch die Aufsichtsbehörden (§§ 14 ff . StBerG);122
9.1;1. Allgemeine Grundsätze;122
9.2;2. Die Anforderungen an die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins;124
9.2.1;2.1 Aufgabenbereich (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG);124
9.2.2;2.2 Sitz und Geschäftsleitung des Vereins (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StBerG);125
9.2.3;2.3 Vereinsname ohne besonderen Werbecharakter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StBerG);126
9.2.4;2.4 Sicherstellung einer sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG);128
9.2.5;2.5 Kein besonderes Entgelt neben den Mitgliedsbeiträgen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG);129
9.2.6;2.6 Zwingende Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Vorschriften (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 StBerG);130
9.2.7;2.7 Verträge mit Vorstandsmitgliedern und deren Angehörigen (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG);132
9.2.8;2.8 Sicherstellung einer regelmäßigen Mitgliederversammlung und Unterrichtung der Mitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG);133
9.3;3. Nachweis einer Haftpfl ichtversicherung (§ 14 Abs. 2 StBerG);136
9.4;4. Vornahme von Satzungsänderungen (§ 15 Abs. 3 StBerG);138
9.4.1;4.1 Vereinsrechtliche Voraussetzungen;138
9.4.2;4.2 Aufsichtsrechtliche Voraussetzungen;139
10;Kapitel 6: Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (§ 20 StBerG);140
10.1;1. Rücknahme der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde;140
10.2;2. Widerruf der Anerkennung;143
10.2.1;2.1 Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 StBerG);143
10.2.2;2.2 Satzungswidrige tatsächliche Geschäftsführung (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG);144
10.2.3;2.3 Unsachgemäße Hilfeleistung bzw. nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 StBerG);145
10.3;3. Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfsmöglichkeiten;148
10.3.1;3.1 Zuständigkeit;148
10.3.2;3.2 Verwaltungsverfahren;148
10.3.3;3.3 Vorgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten;148
10.3.4;3.4 Gerichtlicher Rechtsschutz;149
10.3.5;3.5 Aufschiebende Wirkung;149
11;Kapitel 7: Die Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 22 StBerG);151
11.1;1. Grundsätze;151
11.2;2. Umfang der Prüfung;151
11.2.1;2.1 Wirtschaftliche Situation des Lohnsteuerhilfevereins;152
11.2.2;2.2 Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben;154
11.3;3. Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses;154
11.4;4. Durchführung der Prüfung;156
11.5;5. Pflichten und Haftung der Geschäftsprüfer;157
12;Kapitel 8: Die Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 23 StBerG);159
12.1;1. Der Begriff der Beratungsstelle;159
12.2;2. Weitere Beratungsstellen;161
12.3;3. Der Beratungsstellenleiter;162
12.3.1;3.1 Qualifikationsanforderungen;163
12.3.2;3.2 Persönliche Eignungsvoraussetzungen;166
12.4;4. Das Eintragungsverfahren;168
12.5;5. Das Rechtsverhältnis zwischen Beratungsstellenleiter und Lohnsteuerhilfeverein;172
12.5.1;5.1 Der Beratungsstellenleiter als Angestellter des Lohnsteuerhilfevereins;172
12.5.2;5.2 Der Beratungsstellenleiter als freier Mitarbeiter;174
12.6;6. Weitere Mitarbeiter in den Beratungsstellen;177
13;Kapitel 9: Die Haftung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 25 StBerG);179
13.1;1. Die Haftung für Beratungsfehler und Pflichtverletzungen ;179
13.2;2. Kein Haftungsausschluss bei Beratungsfehlern;182
13.3;3. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen;183
13.3.1;3.1 Die gesetzlichen Verjährungsregeln;183
13.3.2;3.2 Beginn der Verjährungsfrist;184
13.3.3;3.3 Verjährungsbestimmungen in der Satzung der Lohnsteuerhilfevereine;185
13.3.4;3.4 „Sekundäransprüche“ bei Lohnsteuerhilfevereinen;187
13.4;4. Die praktische Durchführung der Regulierung von Schadensfällen;188
14;Kapitel 10: Allgemeine Pfl ichten der Lohnsteuerhilfevereine (§ 26 StBerG);190
14.1;1. Die Pfl icht zur sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen;190
14.1.1;1.1 Sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen;190
14.1.2;1.2 Gewissenhafte Hilfeleistung;192
14.1.3;1.3 Verschwiegenheitspfl icht;193
14.1.4;1.4 Pflicht zum Verzicht auf berufswidrige Werbung ;194
14.2;2. Das Verbot anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten (§ 26 Abs. 2 StBerG);195
14.3;3. Die Pflicht zur Überwachung der Mitarbeiter;198
14.4;4. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten;200
14.5;5. Die Zulässigkeit von Bürogemeinschaften und Kooperationen;203
14.5.1;5.1 Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bürogemeinschaften;204
14.5.2;5.2 Zulässigkeit von Kooperationen;205
15;Kapitel 11: Die Aufsichtsbehörden und ihre Funktion (§ 27-30 StBerG);206
15.1;1. Zuständige Aufsichtsbehörden;206
15.2;2. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden;207
15.3;3. Die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden;208
15.4;4. Die Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 1 StBerG) ;210
15.5;5. Schließung einzelner Beratungsstellen durch die Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 3 StBerG);212
15.6;6. Die Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen;213
15.6.1;6.1 Inhalt der Teilnahmebefugnis;213
15.6.2;6.2 Die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde;215
15.6.3;6.3 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Pflichten aus § 29 Abs. 1 und 2 StBerG ;216
15.7;7. Das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine bei den Aufsichtsbehörden (§ 30 StBerG);216
15.8;8. Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV);218
16;Kapitel 12: Ausblick;221
16.1;1. Die Zukunft der Lohnsteuerhilfevereine;221
16.2;2. Qualitätssicherung bei Lohnsteuerhilfevereinen;222
16.3;3. Inhalt der DIN 77700 „Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine“;224
16.4;4. Anwendungsbereich der Norm;225
16.5;5. Zertifizierung;226
16.6;6. Nutzen der Zertifizierung;229
16.7;7. Rechtsform der Vereine;230
17;Anhang;232
17.1;Anhang 1: Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine;232
17.2;Anhang 2: Übersicht zu Meldepfl ichten und Fristen für Lohnsteuerhilfevereine;238
17.3;Anhang 3: Muster Geschäftsprüfungsbericht;240
17.4;Anhang 4: Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV);248
17.5;Anhang 5: Muster für Angaben zum Impressum und für Werbeanzeigen zur Mitgliedergewinnung;252
18;Stichwortverzeichnis;255

Einführung.- Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG).- Das Werberecht der Lohnsteuerhilfevereine (§ 8 StBerG).- Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern (§ 13 StBerG).- Die Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine durch die Aufsichtsbehörden (§§ 14 ff. StBerG).- Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (§ 20 StBerG).- Die Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 22 StBerG).- Die Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 23 StBerG).- Die Haftung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 25 StBerG).- Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine (§ 26 StBerG).- Die Aufsichtsbehörden und ihre Funktion (§ 27-30 StBerG).- Ausblick.


Rechtsanwalt Dr. Axel Schmucker, Partner der Kanzlei Berberich, Friedrich, Schmucker & Partner, vertritt seit über 10 Jahren die rechtlichen Interessen mehrerer namhafter Lohnsteuerhilfevereine und berät den Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) e.V. rund um das Recht der Lohnsteuerhilfevereine.

Uwe Rauhöft ist Geschäftsführer des NVL – Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine

e.V. Er verfügt über langjährige Praxiserfahrungen aus der Tätigkeit des Dachverbandes, dessen rund 130 Lohnsteuerhilfevereine in 6.000 Beratungsstellen bundesweit mehr als 1,5 Millionen Mitglieder betreuen.


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