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Berndt | Künstlersozialversicherungsrecht | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 187 Seiten, Web PDF

Reihe: Business and Economics (German Language)

Berndt Künstlersozialversicherungsrecht

Versicherungspflicht, Künstlersozialabgabe, Betriebsprüfung
1. Auflage 2009
ISBN: 978-3-8349-9906-1
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Versicherungspflicht, Künstlersozialabgabe, Betriebsprüfung

E-Book, Deutsch, 187 Seiten, Web PDF

Reihe: Business and Economics (German Language)

ISBN: 978-3-8349-9906-1
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob die Arbeitgeber die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Bisher wurde diese Aufgabe von der Künstlersozialkasse (KSK) nur unzureichend wahrgenommen. Durch die Neuregelung werden die Abgabepflichtigen Arbeitgeber lückenlos erfasst und die Einnahmen der Künstlersozialkasse massiv erhöht.
Viele Unternehmen haben von der „Künstlersozialversicherung“ noch nichts erfahren und rechnen überhaupt nicht damit, dass sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören. Und: Die Künstlersozialabgabe wird rückwirkend für fünf Jahre erhoben.
Das Werk erläutert die Voraussetzungen der Versicherungspflicht selbstständiger Künstler und Publizisten nach dem KSVG und die Künstlersozialabgabepflicht der Unternehmen anhand aktueller Rechtsprechung. Besondere Berücksichtigung finden die den Unternehmen auferlegten Aufzeichnungspflichten und die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger, welche der (Steuer-)Berater kennen muss.

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Zielgruppe


Professional/practitioner


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Grundlagen der Künstlersozialversicherung.- Entwicklung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.- Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten.- Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes.- Versicherungsfreiheit auf Antrag.- Versicherungspflicht und weitere Erwerbstätigkeit.- Versicherungspflicht und Rentenbezug.- Wahl einer gesetzlichen Kranken-/Pflegekasse.- Beiträge — Beitragsverfahren.- Leistungen.- Internationales Künstlersozialversicherungsrecht.- GmbH-Geschäftsführer.- Aktuelle Werte in der Künstlersozialversicherung 2008.- Künstlersozialabgabe der Verwerter.- Abgabesatz und Bemessungsgrundlage.- Abgabepflicht von Gesang- und Musikvereinen.- Abgabepflicht von Veranstaltern.- Abgabepflicht von Ausstellungs- und Messegesellschaften.- Abgabepflicht von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern.- Abgabepflicht von Industrieunternehmen.- Abgabepflicht im Zusammenhang mit der Verwertung von Design — Leistungen.- Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialabgabe.- Aufzeichnungspflichten.- Ausgleichsvereinigungen.- Betriebsprüfungen.- Gesetzliche Grundlagen.


§ 2 Entwicklung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (S. 27-28)

Das KSVG vom 27. Juli 1981 1 ist durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt, im Übrigen durch zahlreiche Gesetze geändert und modifiziert worden. 2 Eckpunkte markieren die drei Änderungsgesetze zum Künstlersozialversicherungsgesetz.

A. Erstes und Zweites Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung

Das Erste Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherungsgesetz 3 verbessert die Durchführung des Gesetzes und vereinfacht das Beitragsverfahren. Außerdem werden – zwischenzeitlich wieder abgeschaffte – bereichsspezifische Abgabesätze (Wort, Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst) eingeführt. Die Abgabepflicht wird auf weitere Unternehmen ausgedehnt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes 4 führt neben Verbesserungen des Versicherungsschutzes auch zu Einschränkungen bei der Versicherungspflicht.

B. Drittes Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung

Seit einigen Jahren nehmen die Zahl der Versicherten in der Künstlersozialversicherung und damit auch der Finanzbedarf stark zu. Dies schlägt sich auch in der Erhöhung der Künstlersozialabgabe nieder. Der Beitragssatz ist von 3,8 % (2002) bis auf 5,8 % (2005) gestiegen. Die zunehmende Zahl der Versicherten lässt sich auf einen Wandel des Arbeitsmarktes zurückführen. Über den engeren Kreis der Künstler und Publizistenhinaus üben immer mehr Angehörige künstlerischer/publizistischer Berufe ihre Arbeit selbständig und nicht mehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Viele Kultureinrichtungen und -unternehmen verzichten auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern und arbeiten stattdessen – je nach Auftragslage – lieber mit Selbständigen zusammen. Demgegenüber steigen die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe nur langsam.

Dies liegt vor allem daran, dass eine erhebliche Anzahl abgabepflichtiger Unternehmen ihrer Abgabepflicht nicht nachkommt. Zwar sind die klassischen Unternehmen der Kultur- und Medienlandschaft (Verlage, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Rundfunk und Fernsehen, Galerien, Kunsthandel, Rundfunk, Werbeagenturen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstleri sche/publizistische Berufe etc.) nahezu flächendeckend erfasst, in anderen Bereichen bestehen jedoch beträchtliche Erfassungslücken. Unternehmen, die ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen, verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihrer Konkurrenz und gefährden das System der Künstlersozialversicherung. Auch Versicherte, die eigentlich gar nicht versicherungspflichtig sind – etwa weil sie die vorgeschriebene Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 € jährlich unterschreiten – tragen zur Instabilisierung des Systems bei.

Mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Künstlersozialversicherungsgesetz 5 schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine lückenlose Erfassung der Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe erfüllt. 6 Bisher wurde diese Aufgabe von der Künstlersozialkasse nur unzureichend wahrgenommen. Die Neuregelung wird in den nächsten Jahren zu einer massiven Einnahmeerhöhung führen. 7 Die Künstlersozialkasse bleibt weiterhin zuständig für die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei Unternehmen ohne Beschäftigte und bei den Ausgleichsvereinbarungen. Sie behält die Funktion der Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe.


Prof. Dr. Joachim Berndt ist als Rechtsanwalt und Referent zum Sozialversicherungsrecht ein ausgewiesener Experte mit langjähriger Erfahrung. Er lehrt Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven.



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