Hagemann / Achenbach / Schall | »Grauer Kapitalmarkt« und Strafrecht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 672 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht.

Hagemann / Achenbach / Schall »Grauer Kapitalmarkt« und Strafrecht

. E-BOOK

E-Book, Deutsch, 672 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht.

ISBN: 978-3-86234-018-7
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Der 'Graue Kapitalmarkt' zählt zu den rechtstatsächlich und rechtlich wenig geklärten Phänomenen. Der Autor untersucht die Anwendbarkeit strafrechtlicher Normen bei verschiedenen Kapitalanlagen, insbesondere unter dem Aspekt einer Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) und Verstößen gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 KWG).Die Strafvorschrift des § 264a StGB wird sehr kontrovers diskutiert. Diese Arbeit verfolgt einen normativen Ansatz zur Konkretisierung des umstrittenen 'Erheblichkeitsmerkmals' und versucht damit das Anwendungsdefizit der Strafnorm zu überwinden.
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1;Vorwort;9
2;Inhalt;11
3;Abkürzungen;31
4;Einleitung;43
4.1;A. Die praktische Relevanz des Themas – das Schadensausmaß oder der Verlust der Anleger;46
4.2;B. Das Ziel der Untersuchung;53
4.3;C. Der Gegenstand der Untersuchung;57
5;1. Kapitel: Die rechtstatsächlichen Grundstrukturen des sog. » Grauen Kapitalmarktes «;61
5.1;§ 1. Die Phänomenologie und Einordnung des »Grauen Kapitalmarktes «;63
5.1.1;A. Die gesamtwirtschaftlichen Aspekte des »Grauen Kapitalmarktes«;63
5.1.2;B. Zum Begriff und der Genese des »Grauen Kapitalmarktes«;65
5.1.3;C. Strukturelemente einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des » Grauen Kapitalmarktes «;141
5.1.4;D. Definition des »Grauen Kapitalmarktes«;148
5.1.5;E. Zusammenfassung;149
6;2. Kapitel: Strafbare Vermittlungspraktiken bei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds;151
6.1;§ 2. Kapitalanlagen in Immobilien;153
6.1.1;A. Das Spektrum der Immobilienanlagen;153
6.1.2;B. Immobilienanlagen in Form von Immobilienfonds;154
6.2;§ 3. Der strafrechtliche Schutz bei der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds;185
6.2.1;A. Die Schutzwürdigkeit der Anleger am »Grauen Kapitalmarkt«;185
6.2.2;B. Die empirisch-praktische Relevanz der Strafnorm des § 264a StGB;207
6.2.3;C. Strafschutzlücken vor Einfügung der Strafnorm;218
6.2.4;D. Einleitendes Beispiel;220
6.2.5;E. Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 264a StGB bei geschlossenen ( Inlands-) Immobilienfonds;221
6.2.6;F. § 16 UWG;324
6.2.7;G. »Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation« § 38 WpHG i. V. m. § 20a WpHG;324
6.2.8;H. Untreue (§ 266 StGB);330
6.2.9;I. Zuständigkeit;343
6.2.10;J. Zusammenfassung;344
7;3. Kapitel: Zur strafbaren Vermittlung von »alternativen Kapitalanlagen « in Form von » Commodity Pools « , » Futures Fonds « und » Managed Futures «;347
7.1;§ 4. Warentermingeschäfte und »Alternative (Fonds-) Anlagen «;349
7.1.1;A. Warenterminkontrakte und -optionen ( Commodity Futures / Options);349
7.1.2;B. So genannte »Alternative Investments«;351
7.1.3;C. »Alternative Kapitalanlagen« im Gefüge des deutschen Fondsmarktes;352
7.1.4;D. »Alternative« Fondskonzeptionen;353
7.1.5;E. Begriffsbestimmung » Private- Equity- « , » Hedge-« und » Futures Fonds « sowie » Managed Futures«;354
7.2;§ 5. Die strafrechtliche Einordnung von » Alternativen Kapitalanlagen « in Form von Warenterminfonds und - sammelkonten;371
7.2.1;A. Einführendes Beispiel;371
7.2.2;B. Warentermingeschäfte und der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs ( § 264a StGB);373
7.2.3;C. Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften ( § 61 BörsG i. V. m. § 23 Abs. 1 BörsG);396
7.2.4;D. »Churning« bei Warenterminfonds und -sammelkonten;408
7.2.5;E. Der strafrechtliche Schutz durch § 263 StGB;416
7.2.6;F. Der strafrechtliche Schutz durch § 54 KWG ( » Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis«);418
7.2.7;G. Zusammenfassung;423
8;4. Kapitel: Der strafbare Handel mit »Prime Bank Guarantees «;425
8.1;§ 6. Vorgetäuschte Bankgarantiegeschäfte;427
8.1.1;A. Einleitende Praxisbeispiele;429
8.1.2;B. Erscheinungsbild und begriffliche Konturen von Bankgarantien und ( US-) amerikanischen Standby Letters of Credit;431
8.1.3;C. Fingierte »Bankgarantiegeschäfte« und kriminogene Faktoren;433
8.1.4;D. Die praktische Relevanz des vorgetäuschten »Bankgarantiehandels«;434
8.1.5;E. Bankgarantiegeschäfte im Lichte des § 263 StGB;435
8.1.6;F. »Bankgarantiegeschäfte« und § 266 StGB;442
8.1.7;G. Der strafrechtliche Schutz durch § 54 KWG;442
8.1.8;H. Zusammenfassung;452
9;5. Kapitel: » Microcapital Stock Fraud« und strafbare Kursmanipulationen mit » Penny Stocks « im Lichte des 4. FMFG und des AnSVG;453
9.1;§ 7. Der Handel mit »Penny Stocks«;455
9.1.1;A. Deviantes Verhalten begünstigende wirtschaftliche Rahmenbedingungen;455
9.1.2;B. Ausländische Aktien am deutschen Kapitalmarkt und die Historie des » Penny Stock « - Marktes;460
9.1.3;C. Verbreitung und Handelbarkeit ausländischer Aktien in der Bundesrepublik Deutschland;461
9.2;§ 8. Erscheinungsbild und Begriffsbestimmung;465
9.2.1;A. Zur Terminologie;465
9.2.2;B. Definition von »Penny Stocks«;475
9.2.3;C. Weitere Erscheinungsformen von »Penny Stocks«;476
9.2.4;D. Ineffizienz der OTC- Märkte und kriminogene Faktoren;480
9.2.5;E. Schadensvolumen;480
9.2.6;F. Vertriebsformen;481
9.2.7;G. Manipulationsformen;484
9.3;§ 9. Der strafrechtliche Schutz beim Vertrieb wertloser oder im Wert verminderter ( nicht-börsennotierter) Aktien;489
9.3.1;A. Überhöhte »Spreads« / »Mark-Ups«;489
9.3.2;B. Strafrechtliche Einordnung;490
9.4;§ 10. Der strafrechtliche Schutz beim Vertrieb von ( nicht- börsennotierten) Aktien mit manipuliertem oder vorgetäuschtem Kurs;523
9.4.1;A. »Kurs- und Marktpreismanipulationen« im vorbörslichen Handel per Erscheinen;523
9.4.2;B. »Marktmanipulationen« im Sekundärhandel an OTC-Märkten;535
9.4.3;C. Zusammenfassung;545
10;6.Kapitel: Instrumente zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität am » Grauen Kapitalmarkt « im Spannungsfeld von Prävention und Repression;547
10.1;§ 11. Präventionseffektiver Ersatz der strafrechtlichen Sanktion?;549
10.1.1;A. Ausgangspunkt;549
10.1.2;B. Präventionsmöglichkeiten und sekundäre Prävention;550
10.2;§ 12. Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität am » Grauen Kapitalmarkt « mit strafrechtlichen Mitteln;565
10.2.1;A. Zusammenfassender Überblick über das Spektrum schützender Strafnormen;566
10.2.2;B. Ergebnis;569
10.2.3;C. Schwerpunktstaatsanwaltschaften und das Postulat einer bundesweiten Bündelung der Ermittlungszuständigkeit;571
10.3;§ 13. Strafrechtliche Entwicklungstendenzen;575
10.3.1;A. Die Finanzmarktförderungsgesetze – Überblick;575
10.3.2;B. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz;575
10.3.3;C. Die Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation;577
10.3.4;D. Der »Finanzmarktförderplan 2006« und das Anlegerschutzverbesserungsgesetz;583
10.3.5;E. Stellungnahme;590
10.4;§ 14. Resümee;593
10.5;§ 15. Schließung von Strafbarkeitslücken?;595
10.6;§ 16. Die Zukunft des »Grauen Kapitalmarktes«;597
10.7;Wesentliche Ergebnisse;603
10.7.1;A. Zum »Grauen Kapitalmarkt«;603
10.7.2;B. Zum strafrechtlichen Anlegerschutz;605
10.7.3;C. Tatbestände im StGB – § 264a StGB;607
10.7.4;D. Tatbestände im Nebenstrafrecht;614
10.7.5;E. Ausblick: Anlegerschutz am »Grauen Kapitalmarkt«;616
11;Literatur;619
12;Internetadressen;669
12.1;I. Deutsche und internationale Internetadressen;669
12.2;II. (US-)amerikanische Internetadressen;673


"6.Kapitel: Instrumente zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität am »Grauen Kapitalmarkt« im Spannungsfeld von Prävention und Repression (S. 547-548)

§ 11. Präventionseffektiver Ersatz der strafrechtlichen Sanktion?

A. Ausgangspunkt

Die eingangs der Arbeit erfolgte Begrenzung des Untersuchungs- gegenstandes auf das Strafrecht würde sich dem Vorwurf der Missachtung des strafrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Ultima-Ratio-Grundsatz) aussetzen, wenn nicht auch die Frage nach außerstrafrechtlichen Präventionsmöglichkeiten1 erörtert würde.

Dem Ultima-Ratio-Prinzip zufolge ist »Strafe eine staatliche Sanktion, deren Einsatz nur dann legitim ist, wenn andere Mittel versagen«.2 Ein Rückgriff auf kriminalstrafrechtliche Sanktionen kann mithin nur das letzte Mittel zur Bekämpfung wirtschaftlich devianten Verhaltens sein, d. h. zur Bekämpfung eines Verhaltens, das von den für wirtschaftliches Handeln geltenden oder postulierten Verhaltensnormen abweicht3. Vorrangig ist zu prüfen, ob nicht außerstrafrechtlich vorhandene Instrumente 4 einen hinreichenden Schutz vermitteln können.

Im ersten Kapitel der Untersuchung wurde schon ausführlich die Nichtanwendbarkeit von spezialgesetzlichen Vorschriften5, wie dem InvG (zuvor: KAGG und AuslInvestmG) sowie überwiegend dem WpHG, erörtert. Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung hat dagegen mittlerweile eine erhebliche Bedeutung beim Anlegerschutz am »Grauen Kapitalmarkt« erlangt.

Die im Interesse des Kapitalanlegers entwickelten Aufklärungspflichten6 sowie die bei ihrer Nichtbeachtung entstehenden Schadensersatzansprüche kommen in der Regel aber erst nach der getroffenen Anlageentscheidung zum Tragen und können bei Unternehmenszusammenbrüchen8, resp. bei insolventen Initiatoren, wirtschaftlich wertlos sein.

Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen gem. §§ 195, 199 BGB, § 46 BörsG sowie § 127 Abs. 5 InvG (zuvor: § 20 Abs. 5 KAGG; § 12 Abs. 5 AuslInvestmG) sind erheblich kürzer als die strafrechtlichen Verjährungsfristen. Oftmals werden zivilrechtliche Ansprüche daher verjährt sein. Mithin werden oftmals keine Durchsetzungsmöglichkeiten mehr für geschädigte Anleger gegeben sein. Dem Zivilrecht ist somit – zumindest gegenwärtig – nicht der Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen einzuräumen, solange Kapitalanleger nicht auf andere Weise als durch das Strafrecht wirksam geschützt werden können. Das soll jedoch nicht heißen, dass ein effektives Zivilrecht nicht grundsätzlich möglich9 oder nicht sinnvoll wäre."


Schall, Hero
Prof. Dr. Hero Schall war Professor für Strafrecht und Nebengebiete an der Universität Osnabrück (emeritiert seit 2008). Er ist Mitglied im Vorstand des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht.

Hagemann, Michael H.
Dr. iur. Michael H. Hagemann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Im Anschluss an das Referendariat entstand die vorliegende Arbeit.

Achenbach, Hans
Prof. Dr. Hans Achenbach ist emeritierter Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht der Universität Osnabrück.

Dr. iur. Michael H. Hagemann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Im Anschluss an das Referendariat entstand die vorliegende Arbeit.


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