Urheberrechtliche Probleme rücken seit der Einbeziehung von Computersoftware in den 1980er Jahren und der kommerziellen Nutzbarkeit des Internet in den 1990er Jahren verstärkt in den Blick von Theorie und Praxis. Die neuen technischen Nutzungsmöglichkeiten beeinflussen das nationale und das europäische Urheberrecht in seiner traditionellen, kulturbezogenen und den Schutz der schöpferischen Persönlichkeit beabsichtigenden Konzeption. Urheberrecht ist Teil des Privatrechtssystems. Vermehrt wird aber eine Indienstnahme von geistigen Schöpfungen für öffentliche Zwecke durch Zugangserleichterung und Zugangsöffnung gefordert. Wie wirkt sich diese Pflichtenbindung auf den Charakter als subjektives Privatrecht aus? Urheberrecht ist territorial beschränkt wirkendes Recht. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft baut man nicht nur auf eine Harmonisierung der nationalen Rechte, sondern fordert auch europaweit wirkende Befugnisse zur Nutzung, Wahrnehmung und Verwertung von Werken. Entsteht ein Europäisches Urheberecht als supranationales Urheberrecht? Urheberrecht ist Persönlichkeits- und Kulturrecht. Doch drängt der zunehmende Einfluss technischer Gegebenheiten auf eine stärkere wirtschaftsrechtliche Orientierung. Verändert das Urheberrecht dadurch seine Grundlagen? Urheberrecht ist das Recht der kreativen, auch der marktfernen Schöpfung. Die starke Zunahme verwandter Schutzrechte und die Einbeziehung technisch beeinflusster Schutzmaterien haben aber zunehmende marktbeeinflussende Wirkungen. Wird das Urheberrecht auch in seinen klassischen Bereichen damit verstärkt zum Gegenstand kartellrechtlicher Fragen? Damit sind die vier Säulen gesetzt, deren Erforschung sich die in der EurUR-Schriftenreihe veröffentlichten Werke vornehmlich widmen sollen: Urheberrecht als Privatrecht - Grundlagenforschung im Urheberrecht - Europäisierung des Rechtsgebiets - Wettbewerbsbezug urhebergesetzlich geschützter Schöpfungen und Leistungen. In der EurUR-Schriftenreihe werden Monographien, Sammelwerke und Tagungsbände publiziert, die hier ihren Schwerpunkt haben.
Riesenhuber / Klöhn
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Weitere Infos & Material
1;Geleitwort;5
2;Vorwort;7
3;Inhaltsverzeichnis;9
4;Autorenverzeichnis;11
5;Abkürzungsverzeichnis;13
6;Zitierte Internetseiten;19
7;§ 1 Das Urhebervertragsrecht im Lichte der Verhaltensökonomik;21
8;1. Teil: Grundlagen;37
8.1;§ 2 Behavioural Law and Economics im Urhebervertragsrecht – Ein Werkstattbericht;37
9;2. Teil: Schutzinstrumente des Urhebervertragsrechts in rechtlicher und verhaltensökonomischer Sicht;61
9.1;§ 3 Die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG;61
9.2;§ 4 Die Zweckübertragungslehre als Grundsatz des Urheberrechts – Kommentar;85
9.3;§ 5 Verträge über unbekannte Nutzungsarten – §§ 31 a, 32 c UrhG;99
9.4;§ 6 Unbekannte Nutzungsarten – Kommentar;115
9.5;§ 7 Die „angemessene Beteiligung“ des Urhebers nach § 32 UrhG aus verhaltensökonomischer Sicht;139
9.6;§ 8 Der Anspruch auf angemessene Vergütung für Urheber und ausübende Künstler nach § 32 UrhG im Spiegel der Verhaltensökonomik – Kommentar;173
9.7;§ 9 Die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32 a UrhG) im Lichte der Verhaltensökonomik;187
9.8;§ 10 Bestsellerparagraph, zwingende Vergütung ex post und Verhaltensökonomik – Kommentar;215
9.9;§ 11 Zur Ökonomik des Folgerechts in § 26 UrhG;231
9.10;§ 12 Anmerkungen zum Verhalten der Teilnehmer am Kunstmarkt und zur Ökonomik des Folgerechts – Kommentar;255
Karl Riesenhuber, Universität Bochum; Lars Klöhn, Philipps-Universität Marburg.