Genossenschaftsrecht für die Praxis
E-Book, Deutsch, Band 6765, 478 Seiten
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-10736-2
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Inhalte:
- Gründung einer Wohnungsgenossenschaft
- Rechte und Pflichten der Mitglieder, Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat
- Geschäftsanteil, Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben
- Generalversammlung und Vertreterversammlung
- Auflösung und Abwicklung einer GenossenschaftArbeitshilfen online:
- Mustertexte
- Checklisten
- Gesetzestexte
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Abkürzungsverzeichnis Vorwort zur 2. AuflageGenossenschaftsgründung und Mitgliedschaft im PrüfungsverbandGründung einer WohnungsgenossenschaftMitgliedschaft im PrüfungsverbandFirma, Sitz, Zweck und Gegenstand der GenossenschaftFirmaSitzZweck und Gegenstand der GenossenschaftDie MitgliedschaftBegründung der MitgliedschaftBeendigung der MitgliedschaftRechte und PflichtenGeschäftsanteilGeschäftsguthabenDer Begriff Auseinandersetzungsguthaben - GrundsätzeNachschusspflichtOrgane der GenossenschaftVorstandAufsichtsratGeneralversammlung - VertreterversammlungAuflösung und Abwicklung (Liquidation) der GenossenschaftGründe der Auflösung einer WohnungsgenossenschaftAuflösung durch Beschluss der GeneralversammlungAuflösung durch Eröffnung des InsolvenzverfahrensVerschmelzungLiteraturverzeichnis Die Autoren Stichwortverzeichnis
Der Vorstand als Organ der GenossenschaftDer Vorstand ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Jede Genossenschaft muss daher einen Vorstand haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GenG); ein Verzicht aufgrund einer Satzungsregelung ist deshalb - im Gegensatz zu einem Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei sog. Kleinstgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GenG) (siehe Rn. 610) - nicht möglich.Die Aufgaben des Vorstands können auch nicht durch eine Satzungsregelung - und zwar weder ganz noch teilweise - auf andere Organe übertragen werden. Abweichungen von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes durch eine Satzungsregelung sind nämlich nur insoweit möglich, als dies das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 18 Satz 2 GenG). So hat nach dem Genossenschaftsgesetz der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (Leitungsbefugnis, § 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Gesetz lässt in diesem Zusammenhang aber zu, dass die Satzung Beschränkungen der Leitungsbefugnis vorsieht (Zustimmungsvorbehalte), die der Vorstand zu beachten hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung enthält solche Zustimmungsvorbehalte („Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat", § 28 MS) (siehe Rn. 544 ff.).