Butzer / Hollo | Butzer, H: Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sign | Buch | 978-3-428-15321-3 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 1357, 121 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 225 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

Butzer / Hollo

Butzer, H: Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sign

Buch, Deutsch, Band 1357, 121 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 225 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

ISBN: 978-3-428-15321-3
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist mittelfristig eine schwierige Finanzierungssituation absehbar. Prognostiziert wird, dass sich etwa ab dem Jahre 2020 das Netto-Rentenniveau vor Steuern von derzeit 48,0 auf 41,7 Prozent im Jahr 2045 reduzieren und gleichzeitig der Beitragssatz von 18,7 auf 23,6 Prozent steigen wird. Eine der Überlegungen hinsichtlich der Verhinderung bzw. Abmilderung dieses Szenarios besteht in der Erhöhung der Staatszuschüsse, die derzeit rund 25 Prozent der Einnahmen der GRV ausmachen. Dies wirft die Frage auf, ob es hierfür eine verfassungsrechtliche Obergrenze gibt und wo diese ggf. liegt. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG, das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) an sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaften, der Allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Unionsrecht (Art. 101 AEUV) einer Erhöhung der Bundeszuschüsse erst entgegenstehen, wenn eine Grenze von 50 Prozent Staatsfinanzierung überschritten wird.
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Weitere Infos & Material


1. Teil: Einführung in die Thematik

2. Teil: Erfordernis einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage für einen zusätzlichen bzw. erhöhten Bundeszuschuss

Vorüberlegung: Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage – Eignung der bisherigen Regelungen in § 213 SGB VI – Vorschlag: Neue Rechtsgrundlage durch Erweiterung des § 213 SGB VI – Ergebniszusammenfassung

3. Teil: Einfach-, verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben für einen zusätzlichen bzw. erhöhten Bundeszuschuss

Vorgaben aus Art. 110 GG und § 213 Abs. 6 SGB VI – Mögliche Vorgaben aus Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG – Mögliche Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG – Mögliche Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG – Mögliche (zu vermeidende) Folge: Unternehmenseigenschaft nach Art. 101 AEUV

4. Teil: Wesentliche Ergebnisse

Verzeichnis der verwendeten Literatur

Sachverzeichnis


Hermann Butzer; Studium in Passau, Bonn und München; 1. jur. Examen 1987, Promotion 1992, 2. jur. Examen 1992; Wiss. Assistent an der Ruhr-Universität Bochum, Habilitation 2000; Lehrstuhlvertretungen in Greifswald, Bonn, Erfurt und Hannover; Rufe bzw. Rufanfragen nach Greifswald, Mainz und Hannover, seit 2002 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Sozialrecht in Hannover; Arbeitsschwerpunkte: Staatsorganisationsrecht, insbesondere Parlamentarismus und Parlamentarismusgeschichte, Wandel der Staatsaufgaben, Reform der sozialen Versicherungssysteme.

Anna-Lena Hollo, seit 1. März 2017 Rechtsreferendarin im Bezirk des OLG Celle und wiss. Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Hermann Butzer; Studium von 2009 bis 2015 in Hannover mit Praktika in Brüssel und Frankreich; Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht; während des Studiums Stipendiatin der Studienstiftung des deutschen Volkes; 1. jur. Examen 2015, anschließend Wiss. Mitarbeiterin und Doktorandin zum Berufskrankheitenrecht am Lehrstuhl von Prof. Dr. Hermann Butzer, wiss. Zuarbeit und Co-Autorenschaften im Arbeitsrecht (für RiBAG Prof. Dr. Heinrich Kiel) und im Sozialrecht; Abgabe der Dissertation im Juli 2017.


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