Malek | Verteidigung in der Hauptverhandlung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 18, 406 Seiten

Reihe: Praxis der Strafverteidigung

Malek Verteidigung in der Hauptverhandlung

E-Book, Deutsch, Band 18, 406 Seiten

Reihe: Praxis der Strafverteidigung

ISBN: 978-3-8114-4645-8
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Hauptverhandlung ist das „Kernstück“ des Strafprozesses. Dies gilt auch nach Einführung der strafprozessualen Absprachen durch den Gesetzgeber, der dem klassischen „streitigen“ Verfahren als weitere Verfahrensart das „konsensuale“ Verfahren zur Seite gestellt hat. In beiden Fällen ist das in der Hauptverhandlung gefundene oder ausgehandelte Beweisergebnis die Grundlage der richterlichen Entscheidung. Die Hauptverhandlung ist auch der Ort, wo die gegensätzlichen Interessen der Prozessbeteiligten zum ersten Mal in unmittelbarer „Feindberührung“ aufeinanderprallen.

Auf der Grundlage jahrzehntelanger Erfahrung als Strafverteidiger vermittelt der Verfasser daher nicht nur die notwendigen strafprozessualen Kenntnisse, sondern legt besonderes Gewicht auf die verfahrenstaktischen und psychologischen Aspekte der Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung.

Zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und -erklärungen erleichtern die tägliche Arbeit im Gerichtssaal und bieten dem Berufsanfänger ebenso wie dem erfahrenen „Profi“ wertvolle Anregungen für eigene Lösungswege zur bestmöglichen Wahrnehmung der Mandanteninteressen.

Aus dem Inhalt:

- Verteidigungsziele: Strategie und Taktik

- Vorbereitung des Mandanten
- Zuständigkeits- und Besetzungsrügen
- Ablehnungsanträge

- Strafprozessuale Verständigung
- Beweisantragsrecht und Beweisverwertungsverbote
- Die sog. Widerspruchslösung
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Teil 2 Allgemeines › III. Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung III. Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung
13 Die tragenden strafprozessualen Prinzipien in der Hauptverhandlung klassischer Prägung sind die Grundsätze der Öffentlichkeit, der Mündlichkeit, aus dem das Prinzip der Verhandlungseinheit folgt, und der Unmittelbarkeit. Teil 2 Allgemeines › III. Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung › 1. Öffentlichkeitsgrundsatz 1. Öffentlichkeitsgrundsatz
14 Die Öffentlichkeit der Verhandlung stellt eine
mächtige Gewähr der Vertheidigung dar. Vor den Augen
aller Bürger fällt es schwer, die Bürgerrechte im
Angeklagten zu verletzen
(Vargha Die Vertheidigung in Strafsachen, 1879, § 445) Gemäß § 169 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Die staatstheoretische Begründung, wonach die Öffentlichkeit die Rechtsprechung der Gerichte kontrollieren und dem Angeklagten Schutz vor Willkür bieten soll, sollte die Verteidigung nicht gänzlich aus dem Blick verlieren, wenngleich diese nach heute vorherrschender Auffassung ihre Bedeutung im Wesentlichen verloren hat und ganz überwiegend das Informationsinteresse der Allgemeinheit („Massenmedienöffentlichkeit“) im Vordergrund steht.[1] 15 Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt für alle Hauptverhandlungen, nicht jedoch für andere Verhandlungen im Strafverfahren, z.B. die kommissarische Vernehmung von Zeugen, und solche, die außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden dürfen,[2] etwa Verhandlungen über Ablehnungsanträge.[3] Der Grundsatz postuliert die jedermann zustehende Möglichkeit, sich ohne Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung sowie im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse[4] Zutritt zur Verhandlung zu verschaffen.[5] Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Verhandlung gegen einen Angeklagten nicht auf einem im Gerichtsgebäude für jedermann erkennbar angebrachten Terminzettel vermerkt ist, oder wenn die Hauptverhandlung in einem Raum stattfindet, in dem sich nur ein einziger Sitzplatz für Zuhörer befindet und weitere Personen auch stehend allenfalls in drangvoller Enge Platz finden könnten.[6] Hat das Gericht durch Anordnung der vorherigen Durchsuchung von Prozessbesuchern selbst bewirkt, dass sich deren Zutritt zum Sitzungssaal verzögert, so darf es mit der Verhandlung erst beginnen, wenn den zum vorgesehenen Verhandlungsbeginn erschienenen Personen der Zutritt gewährt worden ist.[7] Die Zuhörer müssen auf jeden Fall noch als Repräsentanten einer Öffentlichkeit angesehen werden können, die keiner besonderen Auswahl unterliegt.[8] Nicht zu beanstanden ist es, wenn selbst bei beengten Verhältnissen einige (aber nicht alle!) Plätze für Pressevertreter freigehalten werden.[9] Findet die Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes statt, so ist es notwendig, dass durch eine Hinweistafel im Gerichtsgebäude auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung hingewiesen wird.[10] Allerdings soll es für den Fall der Fortsetzung der Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes ausreichen, wenn Ort und Zeit der Fortsetzung in der Verhandlung bekannt gegeben werden und dort nicht anwesenden Interessenten Auskunft erteilt wird.[11] 16 Eingeschränkt ist der Grundsatz der Öffentlichkeit durch § 48 Abs. 1 JGG, wonach die Verhandlung gegen Jugendliche nicht öffentlich ist, es sei denn, dass auch Heranwachsende oder Erwachsene in demselben Verfahren angeklagt sind. Ist die Öffentlichkeit gem. § 109 Abs. 1 S. 4 JGG im Interesse des Heranwachsenden ausgeschlossen worden, so umfasst die Ausschließung, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt, auch die Verkündung des Urteils.[12] Sind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nach § 154 Abs. 2 vorläufig eingestellt worden ist.[13] 17 Die Öffentlichkeit kann auch aus den in den §§ 171a (Ausschluss der Öffentlichkeit in Unterbringungssachen), 171b (Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre) und 172 GVG genannten Gründen durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist gem. § 174 Abs. 1 S. 3 GVG zu begründen, wobei die Angabe des Ausschließungsgrundes mit dem Gesetzeswortlaut oder der Gesetzesvorschrift nur dann ausreichend ist, wenn damit der Grund der Ausschließung eindeutig gekennzeichnet ist, etwa weil die maßgebliche Gesetzesbestimmung nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält.[14] Darüber hinaus will der 1. Strafsenat des BGH einen Verstoß gegen § 174 Abs. 1 S. 3 GVG verneinen, wenn der Ausschließungsgrund des Schutzes der Privatsphäre des Opfers (§ 171b GVG) oder der Gefährdung der Sittlichkeit (§ 172 GVG) oder beider zusammen für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit durch den sich aus dem Beschluss selbst ergebenden Hinweis auf den Verfahrensabschnitt „zweifelsfrei erkennbar ist“.[15] Schließt das Gericht die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung des Angeklagten nach § 171b Abs. 1 GVG aus, so umfasst diese Maßnahme auch die sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebende Erörterung von Strafmaßerwartungen sowie Fragen einer Verständigungsmöglichkeit.[16] Die genannten Ausschließungsvorschriften sind eng auszulegen und abschließend. Unzulässig ist daher z.B. die Bitte des Vorsitzenden an alle Zuhörer, den Raum zu verlassen.[17] Ein solches Vorgehen verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz und stellt einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 dar. 18 Der Ausschluss nach § 171b GVG kann auch für die Dauer der Verlesung des Anklagesatzes erfolgen, denn auch hier können Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b I 1 GVG zu rechtfertigen vermögen, weil deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, ohne dass das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.[18] Dasselbe gilt für die Schlussvorträge.[19] Nach § 171b Abs. 3 S. 2 GVG ist für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in § 171b Abs. 2 GVG genannten Straftaten (§§ 174-184h, 211-222, 225, 232-233a StGB) die Öffentlichkeit zwingend auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung nach § 171b Abs. 1 oder Abs. 2 GVG oder nach § 172 Nr. 4 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann mit der Revision gerügt werden. Zwar ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist.[20] Durchgreifend ist aber der relative Revisionsgrund (§ 337 StPO), wobei in der Regel zumindest der Rechtsfolgenausspruch auf dem Rechtsfehler beruhen kann, da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte über seine Einlassung hinaus in seinem letzten Wort weitere sich zu seinen Gunsten auswirkende Umstände angesprochen hätte, wenn er nicht der besonderen Belastung der öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt gewesen wäre.[21] Teil 2 Allgemeines › III. Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung › 2. Mündlichkeitsgrundsatz 2. Mündlichkeitsgrundsatz
19 Der Grundsatz der Mündlichkeit, der sich aus den §§ 261, 264 ergibt,[22] besagt, dass nur der in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragene und erörterte Verfahrensstoff dem Urteil des Gerichts zugrunde gelegt werden darf.[23] Hiermit ist es schwerlich zu vereinbaren, dass es zulässig sein soll, den Schöffen in der Hauptverhandlung „zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme“ beim Anhören von Tonbandaufnahmen aus einer Telefonüberwachung Protokolle als...


Der Autor:

Dr. Klaus Malek ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg.


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