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E-Book

E-Book, Deutsch, 300 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm

Reihe: Start ins Rechtsgebiet

Metzger Patentrecht

Mit Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht

E-Book, Deutsch, 300 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm

Reihe: Start ins Rechtsgebiet

ISBN: 978-3-8114-8811-3
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Gewerbliche Schutzrechte fördern die Entwicklung und Verbreitung von technischen Innovationen und tragen zur Bewältigung der Herausforderungen unserer Zeit bei. Zentrale Branchen der europäischen Wirtschaft – Automobilindustrie, Chemie- und Pharmaindustrie, Maschinenbau, Elektro- und Informationstechnik, Biotechnologie – schützen ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung durch Patente, Gebrauchsmuster und Sortenschutzrechte. Deutschland ist zudem einer der bevorzugten Standorte für gerichtliche Auseinandersetzungen um Patente. Das Buch bietet einen Einstieg in das Rechtsgebiet und beleuchtet aktuelle Entwicklungen, etwa zur Bedeutung von Patenten für die Informations- und Biotechnologie. Dabei wird die wachsende Überlagerung durch europäisches und internationales Recht berücksichtigt. Aufbauschemata und Originalklausuren mit Lösungen erleichtern die Anwendung des Patentrechts in der Fallbearbeitung.
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§ 1 Einführung und Grundlagen
Literaturhinweise: Bartels, Ethik und Patentrecht, 2020; Bechtold, Zur rechtsökonomischen Analyse im Immaterialgüterrecht, GRUR Int. 2008, 484; Beier, Die Bedeutung des Patentsystems für den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, GRUR Int. 1979, 227; ders., Die herkömmlichen Patentrechtstheorien und die sozialistische Konzeption des Erfinderrechts, GRUR Int. 1970, 1; Berkenfeld, Das älteste Patentgesetz der Welt, GRUR 1949, 139; Eisenberg, Patents and Regulatory Exclusivity, in: The Oxford Handbook of the Economics of the Biopharmaceutical Industry, 2012, S. 167; Engel/Kleine, Who is Afraid of Pirates? An Experiment on the Deterrence of Innovation by Imitation, Research Policy 2015, 44 (1), 20; Götting, Ethische Aspekte der Technikregulierung: Patentrecht oder Ordnungsrecht?, in: FS Bodewig, 2018, S. 177; Haedicke, Patente und Piraten: Geistiges Eigentum in der Krise, 2011; Heggen, Zur Vorgeschichte des Reichspatentgesetzes von 1877, GRUR 1977, 322; Lemley, Ex Ante Versus Ex Post Justifications for Intellectual Property, 71 U. Chi. L. Rev. 2004, 129; Machlup, Die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentrechts, GRUR Int. 1961, 373 und 473; Metzger, Das Einspruchsverfahren als politische Arena: Zur Rolle von NGOs im Patentrecht, in: FS Bodewig, 2018, S. 111; ders., Patents on Tomatoes and Broccoli: Legal Positivists at Work, IIC 2016, 515; ders., Interpretation of IP Treaties in Accordance with Articles 31-33 VCLT: A Case Study on the Practices of the European Patent Office, in: Große Ruse-Khan/Metzger, Intellectual Property Ordering Beyond Borders, 2022, S. 157; Metzger/Zech, COVID-19 als Herausforderung für das Patentrecht und die Innovationsförderung, GRUR 2020, 561; Shavell, Foundations of Economic Analysis of Law, 2004; Stierle, Ausschließlichkeit in der (Corona-)Krise – Über Alternativen und Zugangslösungen im pandemierelevanten Innovationsermöglichungsrecht, JZ 2021, 71; Stierle, Das nicht-praktizierte Patent, 2018; Zech, Einführung in das Technikrecht. I. Grundfunktionen des Patentrechts
1 Patente werden in Deutschland und in Europa für technische Erfindungen erteilt. Zentrale Industriezweige wie die Automobil-, Maschinenbau-, Chemie-, Pharma-, Biotechnologie- und Informationstechnologiebranche sichern ihre Investitionen gegenüber Wettbewerbern, Nachahmern und im Vertrieb auf der Basis von Patentportfolios ab. Das Patentrecht gewährt dem Erfinder für seine schöpferische Leistung eine Rechtsstellung, die ihn für eine bestimmte Zeit zur ausschließlichen Verwertung der Erfindung berechtigt. Diese Rechtsstellung wird durch die Erteilung eines Patents begründet, das auf Antrag eingetragen wird. Der Anmelder kann die patentierte Technologie entweder selbst nutzen oder Dritten die Nutzung gegen Zahlung von Lizenzgebühren gestatten. Der Zugang zu geschützten Technologien im Allgemeininteresse wird zusätzlich durch einen Katalog von Schrankenbestimmungen und im Einzelfall auch Zwangslizenzen sichergestellt. Das Patent gehört zu den durch Registrierung entstehenden Immaterialgüterrechten, bei denen durch das Patentamt eine materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen vorgenommen wird. Die Anmeldung zum Patent zieht die Veröffentlichung der geschützten Technologie im Patentregister nach sich. Erlischt das Patent, so kann die Erfindung von jedermann genutzt werden. Beispiel: Die Ingenieurinnen eines Herstellers haben eine neue Haushaltsmaschine erdacht und befragen einen Patentanwalt nach den Möglichkeiten eines Rechtsschutzes. Mit dessen Hilfe beantragt der Hersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent. Als sein Antrag abgelehnt wird, bemüht er die Gerichte. Schließlich erhält er doch ein Patent, muss aber feststellen, dass ein Wettbewerber längst mit der von ihm erdachten Haushaltsmaschine auf dem Markt und nicht bereit ist, sein durch das Patent begründetes Ausschließlichkeitsrecht zu respektieren. Wieder muss er die Gerichte bemühen, um sein Recht durchzusetzen. Das in diesem Falle anzuwendende Recht ist das Patentrecht. II. Außerrechtliche Begründungsansätze
1. Patentrechtstheorien
2 Das Patenrecht beruht auf verschiedenen außerrechtlichen Begründungsansätzen, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Jahren vor Verabschiedung des Reichspatentgesetzes von 1877 in der Form der so genannten Patentrechtstheorien diskutiert wurden. Während zahlreiche Nationalökonomen im 19. Jahrhundert dezidiert gegen die Einführung eines Patentwesens im deutschen Reich stritten, sprachen sich vor allem Techniker und Ingenieure sowie die Unternehmen für dessen Einführung aus.[1] Ihre Begründungsansätze werden seitdem in vier klassisch gewordenen Theorien zusammengefasst:[2] a) Eigentumstheorie
3 Die Vorstellung eines natürlichen Eigentums des Menschen an all seinen Schöpfungen stammt aus der Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts. Die Naturrechtslehre und die Philosophie der Aufklärung stellten das Individuum und seine Schöpfungs- und Erfindungskraft in den Mittelpunkt. Die Vorstellung eines natürlichen Eigentumsrechts des Erfinders stand dabei im Gegensatz zu der überkommenen Vorstellung, das geistige Eigentum nur durch die von den Landesherren erteilten „Privilegien“ zu schützen. Die französische Revolutionsgesetzgebung von 1791 erkannte als bürgerliches Gegenprogramm das geistige Eigentum des Erfinders an und lehnte sich bewusst an die Menschenrechte an. Aus dem Gedanken des natürlichen Eigentums wurde hergeleitet, dass jede neue Erfindung auf den Gebieten der Industrie Eigentum des Erfinders ist. Es setzte sich die Überzeugung durch, dass der geistig Schaffende auf das Produkt seiner Arbeit ein natürliches Anrecht hat und auch dem Schöpfer technischer Werke an seinen Ideen ein natürliches, von jedermann zu achtendes Eigentumsrecht zukommt. Auch wenn die Theorie vor allem von historischem Interesse ist, so sollte man gleichwohl nicht unterschätzen, dass sie als gemeinsames Vorverständnis vieler am Patentwesen Beteiligter noch heute nachwirkt. b) Vertrags- bzw. Offenbarungstheorie
4 Die Vertrags- oder Offenbarungstheorie sieht die Hauptfunktion des Patentrechts darin, Erfindungen für die Öffentlichkeit zu offenbaren. Danach soll das Patentrecht den Erfinder veranlassen, neue technische Lehren der Allgemeinheit möglichst frühzeitig zu offenbaren, damit andere technisch begabte Menschen auf den mitgeteilten Lehren aufbauen, Neues ersinnen und auf diese Weise zum Wohle aller die Technik bereichern und fortentwickeln. Als Gegenleistung für den Verzicht auf die Geheimhaltung erhält der offenbarende Erfinder ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht. c) Anspornungs- oder Anreiztheorie
5 Die Anspornungs- oder Anreiztheorie sieht das Patentrecht als Mittel zum Zweck. Das Patentrecht soll für Erfinder und Unternehmen einen Anreiz schaffen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ausgehend von der Erkenntnis, dass zur Erreichung des erstrebten industriellen Fortschritts möglichst viele Erfindungen notwendig sind, soll dem Erfinder ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur Nutzung seiner Erfindung zur Verfügung gestellt werden. Dahinter steht der Gedanke, dass Erfindungen nur zustande kommen, wenn dies wirtschaftlich lohnenswert ist. Um die Entwicklungskosten zu decken, soll der Erfinder deswegen für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit haben, seine Erfindung ohne Konkurrenz vermarkten zu können. Mit diesem finanziellen Anreiz soll er zu weiteren der Allgemeinheit nützlichen Erfindungen angespornt werden.[3] Die Anreiztheorie fußt letztlich auf ökonomischen Überlegungen und ist heute vor allem als Grundlage für die verschiedenen rechtsökonomischen Begründungsansätze von Bedeutung. d) Belohnungstheorie
6 Insbesondere die englischen Philosophen Smith, Mill und Bentham vertraten die sogenannte Belohnungstheorie, die allerdings noch heute durchaus nachwirkt. Danach will die Gemeinschaft die Erfinder belohnen, die durch überdurchschnittliche technische Leistungen das allgemeine Wohl fördern. Je nach ihrer Wirtschaftsordnung verleiht die Gesellschaft zur Belohnung und Ehrung der Erfinder unterschiedliche Rechte.[4] Staatswirtschaftssysteme – z.B. die ehemalige DDR oder die UDSSR – haben Erfinderscheine verliehen, die neben der Ehrung der Erfinder für eine geldwerte Zuwendung oder Beteiligung des Erfinders an den Früchten der Auswertung seiner Erfindung sorgten (Gedanke des Sonderleistungsprinzips). Marktwirtschaftliche Ordnungen verleihen den Erfindern zeitlich begrenzte ausschließliche Rechte zur wirtschaftlichen Nutzung ihrer Erfindungen (Patente) und ehren die Erfinder durch das Recht auf Erfindernennung. Sie...


Der Autor:
Professor Dr. Axel Metzger, LL.M. (Harvard), Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht, insbesondere Gewerblicher Rechtsschutz, an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin.


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