Buhmann | Die verfassungsrechtlichen und verfassungsprozessualen Auswirkungen der Plenarentscheidung des BVerfG vom 30.4.2003 zur Rüge einer Verletzung des Art.103 Abs.1 GG auf die Fachgerichtsbarkeit | Buch | 978-3-8288-2428-7 | sack.de

Buch, Deutsch, 168 Seiten, broschiert, Format (B × H): 146 mm x 211 mm, Gewicht: 264 g

Buhmann

Die verfassungsrechtlichen und verfassungsprozessualen Auswirkungen der Plenarentscheidung des BVerfG vom 30.4.2003 zur Rüge einer Verletzung des Art.103 Abs.1 GG auf die Fachgerichtsbarkeit

Buch, Deutsch, 168 Seiten, broschiert, Format (B × H): 146 mm x 211 mm, Gewicht: 264 g

ISBN: 978-3-8288-2428-7
Verlag: Tectum Verlag


Per Gehörsrüge lässt sich der grundgesetzliche Anspruch auf rechtliches Gehör auch und gerade dann durchsetzen, wenn andere Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen. Mit Wirkung ab 01.01.2005 wurde dieses Instrument gesetzlich umfassend geregelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2003 in erster Linie die Fachgerichte selbst für den Schutz des rechtlichen Gehörs zuständig gesehen und entsprechende gesetzliche Regelungen für die Fachgerichtsbarkeit angemahnt hatte. Damit sind aber längst nicht alle Rechtsfragen beantwortet. So ist die Anwendbarkeit der fachgerichtlichen Gehörsrüge auf Verfahrensgrundrechtsverletzungen jenseits Art. 103 Abs. 1 GG bzw. auf materielle Grundrechtsverletzungen genauso wenig abschließend geklärt, wie das Verhältnis zur Gegenvorstellung und anderen gesetzlich nicht geregelten, außerordentlichen fachgerichtlichen Rechtsbehelfen. Auch die Zuständigkeit des Ausgangsrichters zur Entscheidung der Anhörungsrüge bedarf, insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht, ausführlicher Diskussion. Robert Buhrmann beschreibt die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte und weit reichenden praktischen Probleme, die sich aus der Plenarentscheidung und dem Anhörungsrügengesetz für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ergeben. Zudem beleuchtet er das Verhältnis der fachgerichtlichen Gehörsrüge zur Verfassungsbeschwerde, etwa bezogen auf die parallele Einlegung beider Rechtsbehelfe und eine entsprechende Anwendung der Anhörungsrüge auf die Verfassungsbeschwerde.
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