Dietze Begriff des Rechts.
Buch, Deutsch, Reihe: Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philo
Band: 22
96 Seiten, Kartoniert, Format (B × H): 130 mm x 190 mm, Gewicht: 150 g
1. Auflage 1997,
Band: 22, 96 Seiten, Kartoniert, Format (B × H): 130 mm x 190 mm, Gewicht: 150 g
Reihe: Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philo
ISBN: 978-3-428-09094-5
Verlag: Duncker & Humblot
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Nach Ausführungen über die der Rechthaberei allgemein angelasteten Übel wird hier die dem Juristischen eigene Rechthaberei behandelt. Sie ist am deutlichsten und bedenklichsten bei modernen rechtsetzenden Ereiferungen in Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, aber auch Gewohnheitsrecht und Naturrecht sind von ihr nicht frei.
Neben Rechthabereien beim Schaffen verbindlicher Rechtsnormen werden diese beim Berufen auf solche Normen untersucht. Gerechtfertigt wie sie im Interesse der einzelnen Menschen und der Rechtsordnung auch sein mögen, sollte man nicht vergessen, daß das Recht als bloßes Menschenwerk bloß ein ethisches Minimum ist, erdgebunden aber nicht notwendig ehrverbunden, und deshalb von üblen Rechthabereien auch im Rechtsverkehr absehen.
Zum Wohle des Rechten kommt man so vielleicht zu einem von Rechthabereien immer mehr erlösten Recht.
Die hier aufgezeigten Probleme wurden in der Hoffnung angeschnitten, rechthaberischen Versuchungen nicht erlegen zu sein.
Inhalt: I. Rechthaberei im Recht - II. Rechthaberei beim Rechtsetzen - III. Wachsen des Rechtsetzens und dessen Rechthabereien - IV. Rechthaberei bei Interpretationen des Rechts - V. Rechthaberisches Herausfordern des Rechts - VI. Überwindung der Rechthaberei im Recht
Nach Ausführungen über die der Rechthaberei allgemein angelasteten Übel wird hier die dem Juristischen eigene Rechthaberei behandelt. Sie ist am deutlichsten und bedenklichsten bei modernen rechtsetzenden Ereiferungen in Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, aber auch Gewohnheitsrecht und Naturrecht sind von ihr nicht frei.
Neben Rechthabereien beim Schaffen verbindlicher Rechtsnormen werden diese beim Berufen auf solche Normen untersucht. Gerechtfertigt wie sie im Interesse der einzelnen Menschen und der Rechtsordnung auch sein mögen, sollte man nicht vergessen, daß das Recht als bloßes Menschenwerk bloß ein ethisches Minimum ist, erdgebunden aber nicht notwendig ehrverbunden, und deshalb von üblen Rechthabereien auch im Rechtsverkehr absehen.
Zum Wohle des Rechten kommt man so vielleicht zu einem von Rechthabereien immer mehr erlösten Recht.
Die hier aufgezeigten Probleme wurden in der Hoffnung angeschnitten, rechthaberischen Versuchungen nicht erlegen zu sein.
Inhalt: I. Rechthaberei im Recht - II. Rechthaberei beim Rechtsetzen - III. Wachsen des Rechtsetzens und dessen Rechthabereien - IV. Rechthaberei bei Interpretationen des Rechts - V. Rechthaberisches Herausfordern des Rechts - VI. Überwindung der Rechthaberei im Recht
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