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E-Book

E-Book, Deutsch, 651 Seiten

Reihe: Springer Praxiskommentare

Frenz Emissionshandelsrecht

Kommentar zum TEHG und ZuG
2005
ISBN: 978-3-540-26991-5
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Kommentar zum TEHG und ZuG

E-Book, Deutsch, 651 Seiten

Reihe: Springer Praxiskommentare

ISBN: 978-3-540-26991-5
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



TEHG und ZuG in einem Band! Der Kommentar enthält eine aktuelle und praxisnahe Erläuterung der Bestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (ZuG 2007). Er entstand in engem Austausch mit betroffenen Unternehmen und geht daher auf die Probleme der Anlagenbetreiber spezifisch ein.

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1;Vorwort;5
2;Inhaltsverzeichnis;7
3;Abkürzungsverzeichnis;9
4;Gesetzestexte;14
4.1;Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG;16
4.2;Zuteilungsgesetz 2007 – ZuG 2007;36
5;Kommentierung;56
6;Einführung;58
7;Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG;70
7.1;Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften;70
7.1.1;§ 1 Zweck des Gesetzes;70
7.1.2;§ 2 Anwendungsbereich;91
7.1.3;§ 3 Begriffsbestimmungen;109
7.2;Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen;117
7.2.1;§ 4 Emissionsgenehmigung;117
7.2.2;§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht;141
7.3;Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung;152
7.3.1;§ 6 Berechtigungen;152
7.3.2;§ 7 Nationaler Zuteilungsplan;163
7.3.3;§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung;191
7.3.4;§ 9 Zuteilung von Berechtigungen;200
7.3.5;§ 10 Zuteilungsverfahren;260
7.3.6;§ 11 Überprüfung der Zulassungsentscheidung;272
7.3.7;§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung;275
7.3.8;§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften;300
7.3.9;§ 14 Emissionshandelsregister;309
7.4;Abschnitt 4 Handel mit Berechtigungen;322
7.4.1;§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen;322
7.4.2;§ 16 Übertragung von Berechtigungen;326
7.5;Abschnitt 5 Sanktionen;337
7.5.1;§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht;337
7.5.2;§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht;344
7.5.3;§ 19 Ordnungswidrigkeiten;353
7.6;Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften;363
7.6.1;§ 20 Zuständigkeiten;363
7.6.2;§ 21 Überwachung;372
7.6.3;§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz;382
7.6.4;§ 23 Elektronische Kommunikation;385
7.6.5;§ 24 Anlagenfonds;388
7.6.6;§ 25 Einheitliche Anlage;395
8;Zuteilungsgesetz – ZuG 2007;402
8.1;Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften;402
8.1.1;§ 1 Zweck des Gesetzes;402
8.1.2;§ 2 Anwendungsbereich;406
8.1.3;§ 3 Begriffsbestimmungen;409
8.2;Abschnitt 2 Mengenplanung;411
8.2.1;§ 4 Nationale Emissionsziele;411
8.2.2;§ 5 Erfüllungsfaktor;416
8.2.3;§ 6 Reserve;418
8.3;Abschnitt 3 Zuteilungsregeln;424
8.3.1;Unterabschnitt 1 Grundregeln für die Zuteilung;424
8.3.1.1;§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen;424
8.3.1.2;§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen;442
8.3.1.3;§ 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen;454
8.3.1.4;§ 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen;461
8.3.1.5;§ 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen;476
8.3.2;Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln;493
8.3.2.1;§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen;493
8.3.2.2;§ 13 Prozessbedingte Emissionen;505
8.3.2.3;§ 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung;515
8.3.2.4;§ 15 Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes von Kernkraftwerken;522
8.3.3;Unterabschnitt 3 Allgemeine Zuteilungsvorschriften;524
8.3.3.1;§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung;524
8.3.3.2;§ 17 Überprüfung von Angaben;526
8.3.3.3;§ 18 Kosten der Zuteilung;530
8.4;Abschnitt 4 Ausgabe und Überführung von Berechtigungen;532
8.4.1;§ 19 Ausgabe;532
8.4.2;§ 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen;534
8.5;Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften;536
8.5.1;§ 22 Zuständige Behörde;538
8.5.2;§ 23 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz;539
8.5.3;§ 24 In-Kraft-Treten;541
9;Anhänge;543
9.1;Kyoto-Protokoll;543
9.2;Richtlinie 2003/87/EG – Emissionshandelsrichtlinie;569
9.3;Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004;593
9.4;Emissionshandelskostenverordnung 2007 – EHKostV 2007;622
10;Literaturverzeichnis;626
11;Sachwortverzeichnis;642


I. Überblick über die Rechtsquellen im Emissionshandelsrecht (S. 46-47)

1. Völkerrecht
Die Idee eines Emissionshandelssystems wurde durch die Annahme des Protokolls von Kyoto am 11. Dezember 19971 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimarahmenkonvention)2 in einem völkerrechtlichen Dokument in der Folge des Rio-Prozesses und des Gedankens der nachhaltigen Entwicklung3 fixiert.4 Im Kyoto-Protokoll haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die Gesamtemissionen der Treibhausgase bis 2012 um 5 % gegenüber 1990 zu senken, wobei sich die EU zur Senkung um 8 % bereit erklärt hat.

Zur Erfüllung dieser Ziele schlägt das Kyoto-Protokoll drei so genannte flexible Mechanismen vor.6 Die Einführung eines Emissionshandels wird dabei nicht zwingend vorgeschrieben, sondern ist lediglich als Ergänzung zu den sonstigen im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen vorgesehen. Die Emissionshandels-Option wird durch zwei projektbezogene Mechanismen ergänzt.

Die sog. Joint Implementation (JI), d.h. die gemeinsame Umsetzung, gibt Staaten dieMöglichkeit, mit Projekten in anderen Unterzeichnerstaaten des Kyoto- Protokolls Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Der sog. Clean Development Mechanism (CDM), d.h. der Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung, betrifft die Möglichkeiten für Staaten, mit Klimaschutzprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern (ohne eigene Reduktionsverpflichtung) Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Das Kyoto- Protokoll konnte bisher mangels Erreichens des erforderlichen Quorums noch nicht in Kraft treten,10 so dass sich aus diesem unmittelbar keine Verpflichtungen ergeben.

2. Europäisches Recht

a) Entscheidung 2002/358/EG In der Europäischen Union wurde das Kyoto-Protokoll durch Art. 1 der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 ratifiziert.12 Art. 2 dieser Entscheidung enthält i.V.m. Anhang II das sog. Burden-Sharing-Agreement, die Lastenteilungsvereinbarung, mit der die Lasten beim Klimaschutz innerhalb der EU zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Deutschland hat sich hier für die erste Kyoto- Periode 2008-2012 zur Reduktion von 21 % aller Treibhausgase gegenüber 1990 verpflichtet.

b) Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG In der Europäischen Union wurde die Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum 1. Januar 2005 durch die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 200313 für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben. Während die Reduktionsziele sich weiterhin an die Mitgliedstaaten richten, soll der Emissionshandel zwischen den beteiligten Unternehmen stattfinden. Auf eine ordnungsrechtliche Lösung mit der Vorgabe von festen Reduktionszielen für jede Anlage wird verzichtet. aa) Kompetenzgrundlage Verschiedentlich wurden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Emissionshandelsrichtlinie mit europäischem Primärrecht geäußert. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt im Umweltrecht.

Daher greift die Umweltkompetenz nach Art. 175 EG, auch wenn der Energiebereich mit berührt wird.15 Es wurde eine einstimmige Verabschiedung nach Art. 175 Abs. 2 EG gefordert.16 Als einschlägig wurde der. Spiegelstrich dieser Vorschrift angesehen, dass nämlich Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel insbesondere die Kohle zugunsten von Erdgas zurückdrängen und damit die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.



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