Kommentar zum TEHG und ZuG
E-Book, Deutsch, 651 Seiten, eBook
Reihe: Springer Praxiskommentare
ISBN: 978-3-540-26991-5
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Zielgruppe
Research
Weitere Infos & Material
Gesetzestexte.- Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz — TEHG).- Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 — ZuG 2007).- Kommentierung.- Einführung.- Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz — TEHG).- Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 Zuteilungsgesetz — ZuG 2007.
I. Überblick über die Rechtsquellen im Emissionshandelsrecht (S. 46-47)
1. Völkerrecht
Die Idee eines Emissionshandelssystems wurde durch die Annahme des Protokolls von Kyoto am 11. Dezember 19971 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimarahmenkonvention)2 in einem völkerrechtlichen Dokument in der Folge des Rio-Prozesses und des Gedankens der nachhaltigen Entwicklung3 fixiert.4 Im Kyoto-Protokoll haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die Gesamtemissionen der Treibhausgase bis 2012 um 5 % gegenüber 1990 zu senken, wobei sich die EU zur Senkung um 8 % bereit erklärt hat.
Zur Erfüllung dieser Ziele schlägt das Kyoto-Protokoll drei so genannte flexible Mechanismen vor.6 Die Einführung eines Emissionshandels wird dabei nicht zwingend vorgeschrieben, sondern ist lediglich als Ergänzung zu den sonstigen im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen vorgesehen. Die Emissionshandels-Option wird durch zwei projektbezogene Mechanismen ergänzt.
Die sog. Joint Implementation (JI), d.h. die gemeinsame Umsetzung, gibt Staaten dieMöglichkeit, mit Projekten in anderen Unterzeichnerstaaten des Kyoto- Protokolls Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Der sog. Clean Development Mechanism (CDM), d.h. der Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung, betrifft die Möglichkeiten für Staaten, mit Klimaschutzprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern (ohne eigene Reduktionsverpflichtung) Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Das Kyoto- Protokoll konnte bisher mangels Erreichens des erforderlichen Quorums noch nicht in Kraft treten,10 so dass sich aus diesem unmittelbar keine Verpflichtungen ergeben.
2. Europäisches Recht
a) Entscheidung 2002/358/EG In der Europäischen Union wurde das Kyoto-Protokoll durch Art. 1 der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 ratifiziert.12 Art. 2 dieser Entscheidung enthält i.V.m. Anhang II das sog. Burden-Sharing-Agreement, die Lastenteilungsvereinbarung, mit der die Lasten beim Klimaschutz innerhalb der EU zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Deutschland hat sich hier für die erste Kyoto- Periode 2008-2012 zur Reduktion von 21 % aller Treibhausgase gegenüber 1990 verpflichtet.
b) Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG In der Europäischen Union wurde die Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum 1. Januar 2005 durch die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 200313 für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben. Während die Reduktionsziele sich weiterhin an die Mitgliedstaaten richten, soll der Emissionshandel zwischen den beteiligten Unternehmen stattfinden. Auf eine ordnungsrechtliche Lösung mit der Vorgabe von festen Reduktionszielen für jede Anlage wird verzichtet. aa) Kompetenzgrundlage Verschiedentlich wurden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Emissionshandelsrichtlinie mit europäischem Primärrecht geäußert. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt im Umweltrecht.
Daher greift die Umweltkompetenz nach Art. 175 EG, auch wenn der Energiebereich mit berührt wird.15 Es wurde eine einstimmige Verabschiedung nach Art. 175 Abs. 2 EG gefordert.16 Als einschlägig wurde der. Spiegelstrich dieser Vorschrift angesehen, dass nämlich Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel insbesondere die Kohle zugunsten von Erdgas zurückdrängen und damit die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.