Friedrich | Die Verfassungsmäßigkeit liberaler Ladenöffnungsregelungen am Beispiel des LÖG NRW in der Fassung vom 16. November 2006 | Buch | 978-3-8441-0205-5 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 29, 230 Seiten, Paperback, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 365 g

Reihe: Rechtswissenschaft

Friedrich

Die Verfassungsmäßigkeit liberaler Ladenöffnungsregelungen am Beispiel des LÖG NRW in der Fassung vom 16. November 2006

Buch, Deutsch, Band 29, 230 Seiten, Paperback, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 365 g

Reihe: Rechtswissenschaft

ISBN: 978-3-8441-0205-5
Verlag: Josef Eul Verlag GmbH


Mit dem Erlass von Ladenöffnungsregelungen legt der Gesetzgeber fest, wann Geschäfte geöffnet werden dürfen und zu welchen Zeiten sie geschlossen sein müssen. Diese Regelungen sind von großer praktischer Relevanz, denn sie betreffen nicht nur die Ladeninhaber, vielmehr haben sie auch Einfluss auf die Arbeitszeiten des Verkaufspersonals und auf die Einkaufszeiten der Konsumenten. Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber möglich, mit Hilfe von Ladenöffnungsregelungen für Sonn- und Feiertage dem grundgesetzlichen Schutz dieser Tage zur Geltung zu verhelfen. Dementsprechend sind Ladenöffnungsregelungen auch für die Kirchen von Bedeutung.

Am Beispiel des LÖG NRW in der Fassung vom 16. November 2006 widmet sich die Arbeit der Frage, inwieweit die Bundesländer nach der sogenannten Föderalismusreform für den Erlass von Ladenöffnungsregelungen wie auch von Regelungen betreffend die Beschäftigung in Verkaufsstellen zuständig sind. Sodann werden die Spielräume des Gesetzgebers im Hinblick auf die verschiedenen Regelungen herausgearbeitet. Diesbezüglich wird zwischen Werktagen auf der einen und Sonn- und Feiertagen auf der anderen Seite differenziert. Wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Sonn- und Feiertage werden insbesondere die Regelungen für diese Tage kritisch hinterfragt. Aufgrund der aktuellen Reformdebatte in Nordrhein-Westfalen endet die Arbeit mit einem rechtspolitischen Ausblick.
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Einleitung

Kapitel 1 Die Entwicklung des Ladenschlussrechts
A. Die Regelungen nach der Gründung des Deutschen Reiches
B. Bundeseinheitliche Regelung im Ladenschlussgesetz
C. Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts
D. Länderregelungen am Beispiel des LÖG NRW

Kapitel 2 Formelle Verfassungsmäßigkeit
A. Zuständigkeit
B. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren
C. Ergebnis

Kapitel 3 Materielle Verfassungsmäßigkeit der werktäglichen Ladenöffnungsregelungen
A. Die verfassungsrechtlichen Problemfelder allgemeiner werktäglicher Ladenschlussregelungen
B. Verfassungsmäßigkeit der Freigabe der werktäglichen Ladenöffnungszeiten
C. Verfassungsmäßigkeit der werktäglichen Regelung für den 24. Dezember
D. Ergebnis

Kapitel 4 Materielle Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Öffnungsverbots an Sonn- und Feiertagen im Hinblick auf die Freiheitsgrundrechte
A. Freiheitsgrundrechte der Verkaufsstelleninhaber
B. Allgemeine Handlungsfreiheit der potenziellen Kunden
C. Freiheitsgrundrechte des Verkaufspersonals
D. Weitere Grundrechte
E. Ergebnis

Kapitel 5 Materielle Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelungen vom Verbot der Ladenöffnung
A. Kalendarischer Schutz der Sonn- und Feiertage
B. Personaler Schutz
C. Allgemeiner Gleichheitssatz
D. Das Gebot der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage
E. Ergebnis

Kapitel 6 Materielle Verfassungsmäßigkeit der Regelungen für die Beschäftigung von Verkaufspersonal an Sonn- und Feiertagen
A. Verfassungsmäßigkeit der Verweisungen
B. Verfassungsmäßigkeit der inhaltlichen Vorgaben für die Beschäftigung von Verkaufspersonal an Sonn- und Feiertagen
C. Ergebnis

Kapitel 7 Rechtspolitischer Ausblick
A. Die Ladenöffnungszeiten an Werktagen
B. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage

Kapitel 8
A. Formelle Rechtmäßigkeit
B. Materielle Verfassungsmäßigkeit der werktäglichen Öffnungsregelungen
C. Materielle Verfassungsmäßigkeit der sonn- und feiertäglichen Öffnungsregelungen
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Regelungen für die Beschäftigung von Verkaufspersonal an Sonn- und Feiertagen


Stefan Friedrich wurde 1980 in Karlsruhe geboren. Im Jahr 2000 machte er in Köln sein Abitur. Die erste juristische Staatsprüfung bestand er 2007, die zweite juristische Staatsprüfung 2010. Seitdem ist er als Rechtsanwalt tätig. Parallel zur juristischen Ausbildung hat er Betriebswirtschaftslehre studiert und im Jahr 2008 den Abschluss als Diplom-Kaufmann gemacht. Der Grad eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) wurde ihm im Jahr 2012 durch die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf verliehen.


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