Buch, Deutsch, 62 Seiten, PB, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 66 g
Buch, Deutsch, 62 Seiten, PB, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 66 g
ISBN: 978-3-7041-0590-5
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)
Aus dem Inhalt:
• Vor- und Nachteile von Einzelunternehmen – eine Bestandsaufnahme
• Gründe für den Rechtsformwechsel
• Die Ein-Personen GmbH – Kann sie halten, was man sich von ihr verspricht?
• Die verschiedenen Wege vom Einzelunternehmen in die Ein-Personen-GmbH
• Steuerrechtliche Folgen der Einbringung
• Weitere Folgen des Rechtsformwechsels
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Vorwort
Kap 1 Einführung
Kap 2 Vor- und Nachteile von Einzelunternehmen – eine Bestandsaufnahme
Kap 3 Gründe für die Fortführung des Ein-Personen-Unternehmens als GmbH
3.1 Die Einstellung von ganzjährig angestellten Mitarbeitern
3.2 Änderung der Geschäftsadresse
3.3 Vorteilhaftigkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres
3.4 Ertragsteuerliche Motive
3.5 Vorkehrungen für einen betrieblichen Generationenwechsel
3.6 Die Notwendigkeit einer Eintragung im Firmenbuch, insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland
3.7 Vermeidung der unbeschränkten Erfolgshaftung
3.7.1 Die Ausgangssituation
3.7.2. Mögliche Haftungsgefahren für GmbH-Gesellschafter
3.7.3 Haftet der Ein-Personen-Unternehmer als GmbH-Geschäftsführer?
3.8 Führung einer Firma anstelle einer bloßen Geschäftsbezeichnung
3.8.1 Grundlagen
3.8.2 Firmengrundsätze
3.8.3 Firma ist nicht gleich Firma
3.9 Die Ausweitung des Geschäftsbetriebes
3.10 Der Abschluss eines Mietvertrages über Geschäftsräumlichkeiten
3.11 Überschreitung der Buchführungsgrenzen
3.12 „Fit machen“ für eine spätere Partnerschaft
Kap 4 Die Ein-Personen-GmbH – Kann sie halten, was man sich von ihr verspricht?
Kap 5 Die verschiedenen Wege vom Einzelunternehmen in die Ein-Personen-GmbH
5.1 Aufgabe der bisherigen Geschäftstätigkeit und Errichtung einer GmbH
5.2 Errichtung einer GmbH durch Sachgründung gem § 6a Abs 2 GmbHG
5.3 Errichtung einer GmbH mit barer Aufbringung des Stammkapitals und Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens
5.3.1 Begriff und Wesen einer Einbringung
5.3.2 Vertragspartner einer Einbringung
5.3.3 Zu übertragendes Vermögen
5.3.4 Nachweis des positiven Verkehrswertes
5.3.5 Erforderliche Jahresabschlüsse
5.3.6 Erfordernis einer Gegenleistung
5.3.7 Einbringungsstichtag und Rückwirkungsfunktion
5.3.8 Persönliche Zurechnung des Einbringungsvermögens am Stichtag
5.3.9 Auswirkungen beim einbringenden EPU
Kap 6 Steuerrechtliche Folgen der Einbringung
6.1 Einkommensteuer
6.2 Umsatzsteuer
6.3 Gebühren und Kapitalverkehrssteuern
6.4 Grunderwerbsteuer
6.5 Kommunalsteuer
Kap 7 Weitere Folgen des Rechtsformwechsels
7.1 Mietrechtliche Aspekte
7.2 Haftungsrechtliche Konsequenzen der Sachgründung bei Einbringung eines Einzelunternehmens
7.2.1 Haftungsbestimmung des § 38 UGB
7.2.2 Haftung nach § 1409 ABGB
7.2.3 Mögliche sonstige Haftungen
7.3 Übergang der Gewerbeberechtigung
Kap 8 Checkliste: Maßnahmenkatalog vom Ein-Personen-Unternehmen zur Ein-Personen-GmbH
Kap 2 Vor- und Nachteile von Einzelunternehmen – eine Bestandsaufnahme
Betrachtet man sämtliche in Österreich zur Verfügung stehende Gesellschafts- und Unternehmensformen (ohne die ideellen Vereine), so liegen die nicht protokollierten Einzelunternehmen – trotz eines gewissen Runs in die GmbH – unangefochten an der Spitze.
Diese Poleposition hat gute Gründe, weil ganz allgemein ein Einzelunternehmen durch eine Vielzahl von Vorteilen gekennzeichnet ist:
- einfache Gründung;
- geringstmögliche Kosten einer Unternehmensform überhaupt;
- niedriger Einkommensteuertarif bei geringen Gewinnen;
- (nach wie vor) große Akzeptanz bei Geschäftspartnern;
- voller Einfluss des (Ein-Personen-)Unternehmers;
- Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben Rechnung) oder steuerliche Pauschalierung;
- keine Entnahmebeschränkung.
Es liegt in der Natur der Sache, dass alles zwei Seiten hat: Zu den Nachteilen eines Einzelunternehmens gehören
- die unbeschränkte und unbeschränkbare verschuldensunabhängige Erfolgshaftung;
- die Gefahr einer gewissen Betriebsblindheit;
- eingeschränkte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten;
- die sehr geringe Eignung für den betrieblichen Generationenwechsel;
- das Nichtbestehen von sozialversicherungsrechtlichen Optionen.
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3.7.2. Mögliche Haftungsgefahren für GmbH-Gesellschafter
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c. Unterkapitalisierung der Gesellschaft
Es besteht eine Haftung des Gesellschafters im Falle einer bewussten Unterkapitalisierung der GmbH, welche die Gläubiger gefährdet. Was bedeutet das in der Praxis? Eine qualifizierte Unterkapitalisierung ist dann anzunehmen, wenn
- eine eindeutige, für den (die) Gesellschafter erkennbare,
- unzureichende Eigenkapitalausstattung der GmbH vorliegt,
- deren Misserfolg zu Lasten der Gläubiger
- bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher,
- das gewöhnliche Geschäftsrisiko deutlich übersteigender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (OGH 30.9.2009, 9 ObA 125/08k; OGH 15.12.1994, 8 Ob 629/92).
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind bei der Feststellung materieller Unterkapitalisierung grundsätzlich zu berücksichtigen.
d. Unzulässige Einlagenrückgewähr
Für den Alleingesellschafter besteht eine Haftung im Falle einer unzulässigen Einlagenrückgewähr. Zu diesem durchaus heiklen Problembereich vorab einige Anmerkungen:
Als GmbH-Gesellschafter bekommt man etwas aus seiner Gesellschaft nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Im Falle der Ausschüttung des vorhandenen Bilanzgewinnes auf Grundlage eines gültigen Gesellschafterbeschlusses (dies sollte bei einem Alleingesellschafter kein Problem sein).
- Durch eine fremdübliche Leistungsvergütung als Geschäftsführer.
- Im Falle einer Kapitalherabsetzung den Herabsetzungsbetrag. Dies ist bis zu einem gewissen Grad Theorie, weil Ein-Personen-Gesellschaften üblicherweise nur über das gesetzliche Mindeststammkapital verfügen.
- Im Falle der Beendigung der Gesellschaft den Liquidationserlös. Auch das ist keine Hilfe, weil man im Zusammenhang mit den Überlegungen, eine GmbH zu errichten, noch nicht an deren Liquidation denkt.
- Im Falle des Ausscheidens als Gesellschafter oder der teilweisen Abtretung des Geschäftsanteiles bekommt man zwar keine Vergütung durch die Gesellschaft, der potenzielle Erwerber wird aber für den Wert des Geschäftsanteiles etwas bezahlen.