Harms / Marx | Bilanzrecht in Fällen | Online-Buch | 978-3-482-75931-4 | sack.de
Online-Buch

Online-Buch, Deutsch, 493 Seiten

Reihe: NWB Studium Betriebswirtschaft

Harms / Marx

Bilanzrecht in Fällen

Handelsbilanz. Steuerbilanz. IFRS-Abschluss.

Online-Buch, Deutsch, 493 Seiten

Reihe: NWB Studium Betriebswirtschaft

ISBN: 978-3-482-75931-4
Verlag: NWB Verlag


Sicher zum Abschluss durch gezieltes Training an Praxisfällen.

Mit dieser Fallsammlung trainieren Sie die Anwendung des Bilanzrechts gezielt und praxisnah. In über 120 Fällen zu den drei Themengebieten

HGB,
EStG/KStG und
IFRS

werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede in vergleichenden Lösungen leicht verständlich, praxisgerecht und detailliert dargestellt.

Neben den zentralen Fragen zu Ansatz, Bewertung und Ausweis von Bilanzposten sind auch Fragen der Berichterstattung, Prüfung und Offenlegung sowie Bilanzpolitik und Bilanzanalyse inklusive BilMoG und dem Regierungsentwurf zu BilRUG berücksichtigt.

Die Fälle sind in Grundlagenfälle, Sonderfälle und themenübergreifende Sachverhalte eingeteilt. So können Sie sich schnell einarbeiten und orientieren.

Ihr unverzichtbarer Begleiter – vom Studium bis zum Berufsexamen!

Rechtsstand 1.1.2015.

Aus dem Inhalt:

Grundlagenfälle.
Sonderfälle und themenübergreifende Sachverhalte.
Bilanzpolitik und Bilanzanalyse.
Harms / Marx Bilanzrecht in Fällen jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


Teil II: Sonderfälle und themenübergreifende Sachverhalte
O. Sonderfälle
Fall 95: Stichtag und Inhalt der Gründungsbilanz Fall 95 – Sachverhalt
Fragen
1. Auf welchen Zeitpunkt und innerhalb welcher Frist ist die Gründungsbilanz der MM-GmbH zu erstellen, wenn davon ausgegangen wird, dass es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt? 2. Wie sieht die Gründungsbilanz aus? Lösung nach HGB Zu 1. Die Gründungs- oder Eröffnungsbilanz ist nach § 242 Abs. 1 HGB zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellen, wobei die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Die Gründungsbilanz muss über die Zusammensetzung und Werte der einge­brachten Vermögensgegenstände und über die Kapitalverhältnisse Aufschluss geben. Grund­sätzlich entstehen Kapitalgesellschaften als juristische Personen erst mit der Eintragung im Handelsregister, so dass die Gründungsbilanz auf den 16. 7. t1 aufzustellen ist, und zwar innerhalb einer Frist von 3 Monaten (§ 264 Abs. 1 HGB). Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch ein früherer Zeitpunkt gewählt werden kann. Ab Beschluss der Gesellschafter, die MM-GmbH zu gründen, wird eine sog. Vorgründungsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen. Am Tag der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht eine sog. Vorgesellschaft („werdende Kapitalgesellschaft“). Im Regelfall ist dieser Tag der frühestmögliche Zeitpunkt für die Erstellung der Eröffnungsbilanz, im vorliegenden Fall der 15. 6. t1.1) Die Vor-GmbH (auch GmbH in Gründung, GmbH i. G.) besteht so lange, bis sie durch konstitutive Eintragung im Handelsregister in die eigentliche GmbH übergeht. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter greift erst, wenn die GmbH im Handelsregister eingetragen ist. ABB. 118: Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft2) Zu 2. Wird die Gründungsbilanz schon auf den 15. 6. t1 aufgestellt, bleibt es bei dem Fehlbetrag von 6.000 €. Es ergeben sich lediglich Verschiebungen zwischen den Posten „Guthaben bei Kreditinstituten“ und „Rückstellungen“. Lösung nach KStG Grundsätzlich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die MM-GmbH als Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten trägt, da diese zivilrechtlich von den beiden Gesellschaftern Müller und Meier zu zahlen sind. Die Aufwendungen dürfen nur dann von der Kapitalgesellschaft getragen werden, wenn in der Satzung festgestellt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch den Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die Kosten als Gesamtbetrag in der Satzung – wie dies bei der MM-GmbH auch erfolgt ist – anzugeben.3) Lösung nach IFRS Zu 1. Keine Abweichung zur HGB-Lösung. Im Übrigen enthält IFRS 1 ausführliche Vorschriften für die Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz. Zu 2. Auch nach IFRS sind die ausstehenden Einlagen vom Eigenkapital abzusetzen. „Ausgaben für die Gründung und den Anlauf eines Geschäftsbetriebes“ sind als Aufwand der Periode zu erfassen (IAS 38.69(a)). Fall 96: Factoring Fall 96 – Sachverhalt
Fragen
1. Welche Auswirkungen hat die Einführung des Factoring auf die Buchhaltung der INDU (Anschlusskunde)? 2. Welche Auswirkungen ergeben sich für den Jahresabschluss zum 31. 12. t1? 3. Welche Auswirkungen ergäben sich für den Jahresabschluss zum 31. 12. t1, wenn nicht das volle Ausfallrisiko auf PF überginge, sondern ein Forderungsausfall von 5 % durch die INDU zu tragen wäre und nach den Erfahrungen der Vergangenheit die effektive Ausfallquote bei 2 % läge? 4. Spielt es für die Bilanzen zum 31. 12. t1 eine Rolle, ob PF das Recht hat, die von der INDU erworbenen Forderungen an einen Dritten zu verkaufen? 5. Wodurch unterscheiden sich - echtes und unechtes Factoring? - offenes und stilles Factoring? Lösung nach HGB Zu 1. Die INDU hat als Anschlusskunde zwei Möglichkeiten, das Factoring im Finanz- und Rechnungswesen zu berücksichtigen. Entweder werden alle Konten des Faktors parallel gebucht, was in der Regel zu aufwendig ist, oder man beschränkt sich auf ein einziges Abrechnungskonto, das alle Bewegungen erfasst. Hier soll nur die zweite Möglichkeit betrachtet werden. Dabei werden die abgetretenen Forderungen unter Berücksichtigung des Sicherheitseinbehalts in Höhe von 39.000 € (15 %) auf dem Abrechnungskonto erfasst, das im Soll 221.000 € ausweist. Im Haben sind Factoring-Gebühr (2.600 €) und Factoring-Zinsen (2.600 €) sowie die vom Factor ausgezahlten Beträge zu erfassen. Zu 2. Das Abrechnungskonto ist als Guthaben bei Kreditinstituten zu führen (§ 266 Abs. 2 Buchst. B, IV. HGB). Es findet daher zunächst ein Aktivtausch mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen statt, sodann verbessert sich die Liquidität durch die Gutschrift des Factors. Die in Rechnung gestellten Zinsen sind unter „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB im Gesamtkostenverfahren bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB im Umsatzkostenverfahren) auszuweisen. Die Factoring-Gebühren gehen als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ in die Gewinn- und Verlustrechnung ein (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 bzw. Abs. 3 Nr. 7 HGB). Das echte Factoring bewirkt, dass das Ausfallrisiko auf den Factor übergeht. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen dürfen deshalb insoweit beim Anschlusskunden nicht vorgenommen werden. Factoring führt zu einer Verlagerung der Liquidität 2. Grades zur Barliquidität. Die Umschlagshäufigkeit der Debitoren erhöht sich. Ebenso ist die Verbesserung des Return on Investment (ROI) durch den geringeren Kapitaleinsatz möglich. ...


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