Hofer / Seidl / Edlbacher | Steuerrechts-Paket 2023 | Buch | 978-3-7041-0827-2 | sack.de

Buch, Deutsch, 692 Seiten, Format (B × H): 210 mm x 295 mm, Gewicht: 1978 g

Hofer / Seidl / Edlbacher

Steuerrechts-Paket 2023

Steuerberaterinformation + Sozialversicherung + Personalverrechnung 2023

Buch, Deutsch, 692 Seiten, Format (B × H): 210 mm x 295 mm, Gewicht: 1978 g

ISBN: 978-3-7041-0827-2
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)


Die dbv-Jahreswerke sind die optimalen Begleiter für den Jahresabschluss.

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Weitere Infos finden Sie bei der Detailbeschreibung der drei Titel:

- Personalverrechnung 2023
- Sozialversicherung 2023
- Steuerberaterinformation / Klienteninformation 2023
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Weitere Infos & Material


aus: Steuerberaterinformation / Klienteninformation 2023:

2.2.2 Änderungen durch die Teuerungs-Entlastungspakete

2.2.2.1 Abschaffung der kalten Progression
2003
Verschiedene Werte im EStG werden künftig automatisch um zwei Drittel der positiven Inflationsrate angepasst werden. Von der Inflationsanpassung sind zunächst in § 33 EStG umfasst:
• Die Grenzbeträge für die Tarifstufen bis € 1 Mio.
• Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag
• Verkehrsabsetzbetrag sowie erhöhter und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
• Pensionistenabsetzbeträge
• Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus
Prozentwerte selbst unterliegen keiner automatischen Anpassung. Außer den Werten in § 33 EStG sind in die Automatik einbezogen:
• In § 1 Abs 4 EStG der Betrag von € 11.000,-- für die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte.
• In § 4 Abs 4 Z 8 EStG die genannte Einkünftegrenze von € 11.000,-- gem § 33 EStG für die Anwendung des Arbeitsplatzpauschales.
• In § 34 Abs 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs 1 dritter Teilstrich EStG der Betrag von € 6.000,-- für die Partnereinkünfte.
• In § 42 Abs 1 Z 3 EStG die Beträge von € 11.000,-- und € 12.000,--, welche auf den Null-Steuersatz bezogen sind.
• In § 99 Abs 2 Z 2 EStG der Betrag von € 2.000,-- in Verbindung mit der Steuerfreizone bei beschränkter Steuerpflicht.
• In § 102 Abs 3 EStG der Hinzurechnungsbetrag von € 9.000,-- für beschränkt Steuerpflichtige.
§ 33a Abs 4 EStG normiert den Mechanismus der automatischen Inflationsanpassung ab 2024. Die betreffenden Beträge werden mit zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli des Vorjahres und Juni des laufenden Jahres valorisiert und gelten dann – auf volle Euro aufgerundet – ab dem darauffolgenden Jahr. Die Beträge werden auch jährlich in einer Verordnung kundgemacht, welche (lediglich) deklarativen Charakter hat.

2.2.2.2 Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag
2004
Der Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt im Jahr 2023
• bei einem Kind € 520,--,
• bei zwei Kindern € 704,--.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 232,-- jährlich. Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.312,-- jährlich (2023) erzielt.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht im Jahr 2023 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 31,-- monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 47,-- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 62,-- monatlich zu.

2.2.2.3 Verkehrsabsetzbetrag
2005
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht im Jahr 2023 ein Verkehrsabsetz¬betrag (VAB) von € 421,-- jährlich zu. Der VAB erhöht sich auf € 726,-- bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr € 12.835,-- nicht übersteigt. Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von € 12.835,-- und € 13.676,-- gleichmäßig einschleifend auf € 421,--.
Der VAB erhöht sich um € 684,-- (Zuschlag zum VAB), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 16.832,-- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 16.832,-- und € 25.774,-- gleichmäßig einschleifend auf null.


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