Joder | Die Hinzurechnungsbesteuerung als Treaty Override | Buch | 978-3-428-18514-6 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 176, 322 Seiten, Format (B × H): 156 mm x 231 mm, Gewicht: 482 g

Reihe: Schriften zum Steuerrecht

Joder

Die Hinzurechnungsbesteuerung als Treaty Override

Zwischen legitimer Missbrauchsbekämpfung und Unionsrechtsverstoß.

Buch, Deutsch, Band 176, 322 Seiten, Format (B × H): 156 mm x 231 mm, Gewicht: 482 g

Reihe: Schriften zum Steuerrecht

ISBN: 978-3-428-18514-6
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


Ist der Treaty Override des § 20 Abs. 1 AStG (noch) unionsrechtskonform? Zur Beantwortung dieser Frage untersucht der Autor das Missbrauchskonzept des Europäischen Steuerrechts. Ausgangspunkt ist die Frage welche Bedeutung dem Treaty Override der Hinzurechnungsbesteuerung zukommt, wenn durch das flächendeckende DBA-Netz innerhalb der EU und der veränderten europäischen Rechtslage die Ausübung der Besteuerungsrechte gesichert ist. Dafür ordnet die Arbeit die Hinzurechnungsbesteuerung in das Europäische Steuerrecht ein, grenzt die §§ 7 ff. AStG n.F. von der allgemeinen Missbrauchsabwehrregel des § 42 AO ab und stellt die Widersprüche dar, die der Treaty Override bei Sachverhalten mit DBA-Bezug hervorruft. Der abschließende Teil widmet sich hauptsächlich der systematischen Aufarbeitung der EU-rechtlichen Kriterien für die Missbrauchsabwehr. Die Betrachtung führt zu dem Ergebnis, dass die Hinzurechnungsbesteuerung gegen die unionsrechtlich geprägte Verlässlichkeit und Systemoffenheit der Nationalstaaten im Kampf gegen Steuermissbrauch verstößt.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1. Einführung: Hinführung – Problemdarstellung – Gang der Untersuchung
2. Die Hinzurechnungsbesteuerung im Regelungszusammenhang des Internationalen Steuerrechts: Steuergegenstand und Funktionsweise der Hinzurechnungsbesteuerung – Die Hinzurechnungsbesteuerung als unilaterale Missbrauchsabwehr
3. Der Widerspruch der Hinzurechnungsbesteuerung mit den Besteuerungsentscheidungen der Doppelbesteuerungsabkommen: § 20 AStG als unilateraler Eingriff in die abkommensrechtlichen Besteuerungsentscheidungen – Missbrauchsbekämpfung durch Abkommensrecht
4. Der Treaty Override des § 20 Abs. 1 AStG – zwischen legitimer Missbrauchsabwehr und unionsrechtswidriger Übergriffigkeit: Die Hinzurechnungsbesteuerung im Lichte der primärrechtlichen Vorgaben – Die Hinzurechnungsbesteuerung im Lichte der sekundärrechtlichen Vorgaben
5. Internationales Regelungsverständnis der Hinzurechnungsbesteuerung und rechtspolitische Folgerungen für die §§ 7 ff. AStG: Bewertung der Regelungen der OECD-BEPS-Initiative und unionsrechtliche Umsetzung – Bewertung der Hinzurechnungsbesteuerung und rechtspolitische Folgerungen
Ergebnisse in Thesen
Literatur- und Sachwortverzeichnis


Kevin Joder studierte Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Die Erste Juristische Prüfung legte er im Januar 2018 vor dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg ab. Im Anschluss daran verfasste er seine Dissertation unter Betreuung von Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Steuerrecht an der Universität Konstanz). Während dieser Zeit war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Georg Jochum am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Steuerrecht und Recht der Regulierung an der Zeppelin Universität tätig. Im Oktober 2021 wurde Kevin Joder an der Universität Konstanz promoviert. Seit Oktober 2021 ist er Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Stuttgart.

Kevin Joder studied law at the University of Constance and passed the First Juridical Examination in January 2018 held by the Baden-Wuerttemberg state office for legal examination. Subsequently, he authored his dissertation under the supervision of Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher (Chair of Civil Law and Tax Law at the University of Constance) whilst working as a research assistant to Prof. Dr. Georg Jochum at the Chair of Public Law, Tax Law and Regulatory Law at Zeppelin University. In October 2021, Kevin Joder received his doctorate from the University of Constance and since then, has been a legal trainee at the Higher Regional Court of Stuttgart.


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