Kemper | ARBEITSRECHT effektiv Band 5 - Teilband 1 | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 5, 172 Seiten

Reihe: ARBEITSRECHT effektiv

Kemper ARBEITSRECHT effektiv Band 5 - Teilband 1

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts

E-Book, Deutsch, Band 5, 172 Seiten

Reihe: ARBEITSRECHT effektiv

ISBN: 978-3-347-02806-7
Verlag: tredition
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Reihe "ARBEITSRECHT effektiv" konzentriert sich auf die klausurrelevanten Themen des Arbeitsrechts, berücksichtigt aber auch die für eine Tätigkeit im Arbeitsrecht notwendigen Kenntnisse praxisrelevanter Probleme. Die Schriftenreihe zeichnet sich durch eine klar strukturierte Wissensvermittlung aus. Band 5 "Grundlagen des Arbeitsrechts" geht über eine bloße Einführung in das Arbeitsrecht hinaus. Er stellt die notwendigen Bezüge zwischen dem allgemeinen Zivilrecht und den Besonderheiten des Arbeitsrechts dar. Hiervon ausgehend werden vertieft insbesondere die Parteien im Arbeitsrecht, der Inhalt von Arbeitsverträgen und die Möglichkeiten zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen behandelt. Darüber hinaus werden auch die Grundzüge des Arbeitnehmerüberlassungs- und des Befristungsrechts dargestellt. Zahlreiche Tipps zu den "handwerklichen" Anforderungen an Klausuren helfen bei Umsetzung des erlernten Wissens. Zudem werden stets auch die Beziehungen zur Praxis aufgezeigt. Dies erleichtert den Transfer von theoretischen Wissen in die praktische Anwendung.
Das Buch richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaften, ist aber im gleichen Maße für Studierende des Studiengangs Wirtschaftsprivatrecht, der Betriebswirtschaft, des Internationalen Managements oder auch für die Masterstudiengänge Human Resources Management und Personal und Arbeit geeignet. Ihnen bietet das Werk die Möglichkeit zur schnellen und effektiven Vorbereitung auf Prüfung im arbeitsrechtlichen Einführungs- und Vertiefungsveranstaltungen.
Kemper ARBEITSRECHT effektiv Band 5 - Teilband 1 jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


2. Teil: Grundlagen des BGB A. Einführung Eine auch nur annähernd vollständige Darstellung der Grundlagen des BGB ist hier nicht möglich. Nachfolgend werden daher nur die wichtigsten Vorschriften behandelt, die für das Arbeitsrecht von Bedeutung sind bzw. solche, bei denen in arbeitsrechtlichen Sachverhalten eine abweichende Bewertung notwendig ist. Dementsprechend beschreiben die nachfolgenden Ausführungen in diesem Teil: ? das Verhältnis des Bürgerlichen Rechts zum Arbeitsrecht, ? die Struktur des BGB, ? eine Beschreibung der Formvorschriften für den Abschluss von Rechtsgeschäften, ? eine Erläuterung der Folgen von Willensmängeln (Anfechtung), ? den Dienstvertrag gemäß §§ 611ff BGB, ? die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen beim Dienstvertrag, ? die Möglichkeiten zur Beendigung von Dienstverträgen. Damit Sie die Einbindung dieser Regelungen in das System des Arbeitsrechts besser einordnen können, erfolgt, soweit sinnvoll, jeweils im Anschluss an die Darstellung der BGB-Vorschriften ein Hinweis auf ggf. abweichende arbeitsrechtliche Besonderheiten. Diese arbeitsrechtlichen Besonderheiten werden dann in den nachfolgenden Teilen vertieft. B. Verhältnis Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht I. Das Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht Das Arbeitsrecht gehört, ebenso wie z. B. das Handelsrecht, zum sog. Sonderprivatrecht.21 Es unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des BGB, sofern nicht speziellere arbeitsrechtliche Regelungen eingreifen. Es gelten also prinzipiell die Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB (Buch 1) sowie des Allgemeinen Schuldrechts und einzelne Vorschriften des Besonderen Schuldrechts, insbesondere die §§ 611 ff BGB (Buch 2). Beispiel Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Besonderheiten im Arbeitsrecht Ein Rücktritt von einem Arbeitsvertrag ist nicht möglich. An die Stelle des Rücktrittsrechts nach dem BGB tritt für das Arbeitsrecht das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. II. Vernetzung/Praxisbezug Die Unterscheidung zwischen dem Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht und dem „normalen“ Bürgerlichen Recht wirkt sich auch auf die Zuständigkeit der Gerichte aus. Bei welchem Gericht müssen Sie Klage erheben, wenn es um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit geht? Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,22 für die nicht auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird von Amtsgerichten (AG), Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten 23 (OLG) ausgeübt. Oberster Gerichtshof ist der Bundesgerichtshof (BGH). Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in Art. 95 Abs. 1 GG als selbstständige Gerichtsbarkeit mit institutioneller Bestandsgarantie genannt.24 Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte als Fachgerichte ergibt sich aus den §§ 2, 3 ArbGG. Beispiel Sie haben Ihrem Freund ein Darlehen gewährt. Als dieser das Geld nach Fälligkeit nicht zurückzahlen will, klagen Sie. Diese Streitigkeit wird nach den verfahrensrechtlichen Regelungen der ZPO vor den Zivilgerichten ausgetragen.25 Welches Eingangsgericht (Amts- oder Landgericht) zuständig ist, hängt vom sog. Streitwert ab, also von dem Betrag, den Sie von Ihrem Freund zurückfordern. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in § 23 GVG. Besonderheiten im Arbeitsrecht Sie sind Arbeitgeberin und gewähren Ihrem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf den Arbeitsvertrag ein Darlehen. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und das Darlehen nach Fälligkeit nicht zurückzahlen will, klagen Sie. §§ 2, 2a, 3 ArbGG regeln, in welchen Arbeitssachen i. S. d. § 1 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig sind. Für die in § 2 ArbGG aufgeführten Sachverhalte sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig.26 Zwischen Arbeitgeberdarlehen und Arbeitsvertrag besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Anspruch in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht. „Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist.“27 Dies ist der Fall, wenn es um ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährtes Darlehen geht. Bei Ihrer Klage auf Rückzahlung des Darlehens handelt es sich daher um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 2 Nr. 4 a) ArbGG, für die die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich zuständig ist. Das Eingangsgericht ist unabhängig vom Streitwert das Arbeitsgericht. III. Zusammenfassung Das Arbeitsrecht gehört zum sog. Sonderprivatrecht. Es unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des BGB, soweit das BGB nicht durch speziellere arbeitsrechtliche Regelungen verdrängt wird. Diese Stellung im System des Zivilrechts wirkt sich u. a. auch auf die Frage aus, welches Gericht für Streitigkeiten zuständig ist. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit sind die zusätzlichen Regelungen im ArbGG zu beachten. C. Struktur des BGB I. Aufbau des BGB Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt. Der Gesetzgeber hat die für nachfolgenden Bücher geltenden wesentlichen Vorschriften in Buch 1 (§§ 1 - 240 BGB), dem allgemeinen Teil, „vor die Klammer gezogen“. Beispiel Gemäß § 186 BGB gelten für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung des Fristbeginns nach § 187 Abs. 1 BGB der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die §§ 187 ff BGB gelten grundsätzlich für das gesamte Bürgerliche Recht, sofern keine Sondervorschriften bestehen.28 Daher gilt z. B. für die Berechnung des Fristbeginns der in § 355 Abs. 2 BGB enthaltenen Widerrufsfrist § 187 Abs. 1 BGB. Gemäß § 4 S. 1 KSchG muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Drei-Wochen-Frist ist nach den §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB zu berechnen. Erfolgt z. B. der Zugang an einem Donnerstag, wird bei der Berechnung des Fristbeginns der Donnerstag nicht mitgerechnet, § 187 Abs. 1 BGB. Fristbeginn ist also Freitag. Die Feststellung des Endes der Drei-Wochen-Frist erfolgt nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Fristende ist danach der Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage endet hier also mit Ablauf von drei Wochen an einem Donnerstag.29 Im Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241 - 853 BGB) verwendete der Gesetzgeber dieselbe Regelungstechnik wie im Buch 1. Die §§ 241 - 432 BGB enthalten das allgemeine Schuldrecht, das, „vor die Klammer gezogen“, für alle besonderen Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853 BGB) gilt, sofern diese keine abweichenden Regelungen enthalten. Beispiel Die §§ 305 - 310 BGB regeln die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, so ist eine Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff BGB vorzunehmen - dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, einen Miet- oder einen sonstigen Vertrag handelt. Besonderheiten im Arbeitsrecht Bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge sind gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2, 3 BGB ist nicht anzuwenden. Zudem finden die §§ 305 ff BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung, § 310 Abs. 4 S. 1 BGB.30 Die...


Prof. Dr. Kemper war über 20 Jahre als Repetitor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Seit 2010 lehrt er an der Hochschule Hof Arbeitsrecht und Wirtschaftsprivatrecht.


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.