Lerm / Lambiase | Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die weitere Ausbildung | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 108 Seiten

Reihe: Schnell Informiert

Lerm / Lambiase Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die weitere Ausbildung

Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen

E-Book, Deutsch, 108 Seiten

Reihe: Schnell Informiert

ISBN: 978-3-415-07043-1
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Praktische Lernhilfe
Das Buch hilft Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei dabei, die Laufbahnprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Ausbildung mit Erfolg abzulegen. Es ergänzt den bereits im Richard Boorberg Verlag erschienenen "Wissenstrainer für die Grundausbildung".

Der "Wissenstrainer für die weitere Ausbildung" erläutert daher die wesentlichen Teilgebiete des 2. Dienstjahres (weitere Ausbildung):

Ausländerrecht
Waffenrecht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Luftsicherheitsrecht
So funktioniert´s
Die Autoren formulieren zu jedem Teilgebiet eine Vielzahl von Wissens- und Erläuterungsfragen sowie die dazugehörigen Lösungen. Nicht enthalten sind besonders schwierige Fragen, die eine Subsumtion erfordern, sowie das Definitionswissen: Diese Themen sind Gegenstand der ebenfalls im Richard Boorberg Verlag erschienenen Broschüren "Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung für die weitere Ausbildung" und "Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die weitere Ausbildung".

Der Wissenstrainer schließt die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung. Das Format der Broschüre ist bewusst kompakt gehalten: So passt die Sammlung in jede Hosen- oder Jackentasche und kann jederzeit zum Lernen genutzt werden.

Handlich
Das Format der Broschüre ist bewusst kompakt gehalten: So passt die Sammlung in jede Hosentasche oder Jackentasche und kann jederzeit zum Lernen genutzt werden.

einsatzrecht.de
Weitere Informationen zu den Büchern der Reihe "Einsatzrecht kompakt" und zum Einsatzrecht bei der Bundespolizei finden Sie auf der Homepage unseres Autors PHK Patrick Lerm: einsatzrecht.de. Der Autor führt persönlich in Videos / Clips auf Youtube und Instagram (instagram.com/patricklerm) in die Grundbegriffe des Einsatzrechts ein.

Gemacht für:
Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Lerm / Lambiase Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die weitere Ausbildung jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1. Bahnpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
In diesem Kapitel widmen sich die Fragen dem Schwerpunkt der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei. Zusätzlich werden hier schwerpunktmäßig eine Vielzahl von Fragen zu den Straftaten des Strafgesetzbuches und den Befugnissen der Strafprozessordnung dargestellt. 1.1 Allgemeine Fragen
Stellen Sie den Unterschied zwischen betriebsbedingten und betriebsbezogenen Gefahren i. S. v. § 3 I BPolG dar. Betriebsbedingte Gefahren sind Gefahren, die vom Bahnbetrieb ausgehen. Betriebsbezogene Gefahren hingegen sind Gefahren, welche von außen auf den Bahnbetrieb einwirken. Betriebsbedingte Gefahren Betriebsbezogene Gefahren • Kabelbrand • Abgerissene Oberleitung ohne Fremdeinwirkung durch außen • Funkenflug • Diebstahl bei Reisenden • Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von Reisenden • Einwirkungen von außen auf den Zugverkehr Beispiele: betriebsbedingte und betriebsbezogene Gefahren Wie kann man den Begriff der Ersatzfreiheitsstrafe erklären? Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe, welche durch den Angeklagten nicht freiwillig gezahlt wurde. Anschließend erfolgt eine Beitreibung gem. Justizbeitreibungsordnung (durch Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung). Sollte diese Beitreibung nicht erfolgreich sein, erfolgt die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft in Form eines Vollstreckungshaftbefehls. Dies bedeutet eine Umrechnung der Geldstrafe in Tagessätze und Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Wird bei der Kontrolle die Fahndungsnotierung festgestellt und die Geldstrafe freiwillig gezahlt, wird der Haftbefehl nicht vollzogen, da er durch die Zahlung abgewandt wird. Unterschied Vollziehung und Vollstreckung Wie kann man den Gang des Strafverfahrens darstellen? Gang des Strafverfahrens Was versteht man unter dem Begriff der Verhältnismäßigkeit? Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte Handeln der Polizei (also auch für repressive Maßnahmen). Nach der Rechtsprechung des BVerfG leitet sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, Art. 20 III GG. Überdies auch aus dem Wesen der Grundrechte selbst. Diese dürfen nur soweit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unbedingt erforderlich ist. Merke: • Bei präventiven Maßnahmen ergibt sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus § 15 BPolG, • bei repressiven Maßnahmen aus Art. 20 III GG, • für Zwangsmaßnahmen nach dem UZwG ergibt sich dieser aus § 4 UZwG. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit besteht aus den Bestandteilen: Geeignetheit Geeignet ist die Maßnahme dann, wenn diese objektiv-zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Erforderlichkeit Erforderlich ist die Maßnahme, wenn von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige getroffen wird, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Angemessenheit Angemessen ist die Maßnahme, wenn die Folge einer polizeilichen Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Bestandteile der Verhältnismäßigkeit Wie lassen sich die unterschiedlichen Ermessensarten erläutern? Entschließungsermessen („Ob“): Entschließungsermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, ob diese überhaupt handeln möchte. Ermessensreduzierung auf Null: Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, hat die Behörde kein Entschließungsermessen mehr und ist gezwungen zu handeln. Dies liegt bei der Polizei im Regelfall bei einer konkreten Gefahr vor. Auswahlermessen („Wie“): Auswahlermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, wie diese einen Sachverhalt lösen will, sprich, welche Maßnahme sie einsetzt. Erläutern Sie kurz, warum ein Widerspruch bei polizeilichen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat! Gemäß § 80 II Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten. Eine Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten ist dann unaufschiebbar, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Welche drei Hauptaufgaben hat die Polizei? 1. Gefahrenabwehr 2. Strafverfolgung 3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Lernvideo zur Bedeutung
der Entscheidung
(1.1 im Prüfungsschema) Was versteht man unter der Nebenaufgabe „Schutz privater Rechte“ und unter welchen Voraussetzungen wird die BPOL hier tätig? Der Schutz privater Rechte obliegt der BPOL im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der BPOL die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Beispiel aus dem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich: Ein Bahnreisender beschädigt aus Versehen (durch Unachtsamkeit) den Koffer eines anderen Reisenden. Der Schädiger möchte dem Geschädigten keine Personalien geben. Eine Streife der BPOL wird hinzugezogen. Mangels einer strafbaren vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB scheidet eine Strafbarkeit aus, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Es bleibt demnach „nur“ ein privater Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 BGB „übrig“. § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schutz privater Rechte Die Durchsetzung dieses Anspruchs erfolgt grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte (zivile Gerichtsbarkeit). Die BPOL wird hier nur ausnahmsweise tätig, da eine gerichtliche Entscheidung in der Kürze der Zeit nicht möglich ist. Die hier handelnden Bundespolizisten treffen nur unaufschiebbare Erstmaßnahmen wie z. B. eine IDF gem. § 23 I Nr. 5 BPolG (zum Schutz privater Rechte). Wie kann man den Begriff der Bahnanlage erläutern? Bahnanlagen sind alle Flächen, auf denen ortsfeste Einrichtungen stehen, die unmittelbar für den Reise- und Güterverkehr erforderlich sind (§ 4 EBO). Beispiele: • Gleisanlagen • Bahnhofshallen Wer ist Benutzer der Bahn? Benutzer der Bahn ist, wer sich auf dem Gebiet der Bahnanlagen aufhält. Die BPOL betreibt keine Motivforschung zum Aufenthaltszweck der Person (z. B. Reisender, Personen, die im Bahnhof einkaufen wollen). Was versteht man unter dem Betrieb der Bahn? Der Betrieb umfasst alle unmittelbar auf den Reise- und Güterverkehr gerichteten Vorgänge. Ist die BPOL bei privaten Eisenbahnunternehmen, die auf den Schienen der Eisenbahnen des Bundes fahren, für die Gefahrenabwehr zuständig? Ja, weil die BPOL beim Schienennetz der DB Netz AG für die Gefahrenabwehr zuständig ist, auf die Eigentumsverhältnisse beim Schienenfahrzeug kommt es nicht an. Warum sind die Aufgaben der Bahnpolizei gemäß § 3 I BPolG räumlich auf das Gebiet der Bahnanlagen beschränkt? Die Gefahrenabwehr der BPOL beschränkt sich auf das Gebiet der Bahnanlage. Gefahren außerhalb der Bahnanlagen liegen grundsätzlich im Aufgabenbereich der Landespolizei. Die BPOL kann ausnahmsweise aber auch Gefahren abwehren, die ihren Ursprung außerhalb der räumlichen Beschränkung haben, sich aber auf die Aufgabe auswirken. Beispiele: • Eine Person wirft Steine von einer Brücke auf fahrende Züge. • Eine Person blendet den Triebfahrzeugführer mittels Laserpointer. Die Person befindet sich in einer unmittelbar zum Gleisbereich angrenzenden Gartenanlage. Die räumliche Beschränkung der Sachaufgabe hat nichts mit der örtlichen Zuständigkeit zu tun! Hier geht es nur um die Sachaufgabe, die auf einen gewissen Bereich beschränkt ist! ...


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