Lerm / Lambiase | Öffentliches Dienstrecht für die Bundespolizei | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 260 Seiten

Lerm / Lambiase Öffentliches Dienstrecht für die Bundespolizei

E-Book, Deutsch, 260 Seiten

ISBN: 978-3-415-06771-4
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Maßgeschneidert für die Bundespolizei
Dieses Lernbuch bietet eine umfassende Darstellung des Beamtenrechts aus der Sicht von Bundespolizeibeamtinnen und -beamten. Es basiert auf der Lehrtätigkeit der beiden Verfasser am bislang größten Aus- und Fortbildungszentrum der Bundespolizei (BPOLAFZ) in Bamberg. Die Autoren erläutern die Thematik anhand praxisnaher Beispiele mit bundespolizeilichem Bezug. Zusammenfassende Übersichten und Hinweise zu einschlägigen Gerichtsurteilen vermitteln anschaulich das (bundespolizeiliche) Beamtenrecht.

Mit beamtenrechtlichem Rechtsvergleich
Das Werk enthält außerdem einen Rechtsvergleich der beamtenrechtlichen Grundlagen der Bundesländer, um das Gesamtverständnis zu fördern. Beispielhaft für den Rechtsvergleich werden die beamtenrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern herangezogen. Denn spätestens seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 müssen sich die Landesbeamtinnen und Kommunalbeamtinnen und -beamten (auch) mit dem sog. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auseinandersetzen, das vom Bundestag und Bundesrat erlassen wurde.

Konzipiert für:

- Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (BPOL) sowie für
- Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte (vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst),
die sich ausbildungsbeg- bzw. studienbegleitend weitergehendes Wissen aneignen wollen.
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§ 1 – Beamtenrechtliche Grundlagen
1. Gesetzgebungskompetenzen
Zunächst ein Überblick zu den Gesetzgebungskompetenzen Landesrecht am Beispiel des Freistaates Bayern 1.1 Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Bundesbeamten nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG. Auf dieser Grundlage sind unter anderem ¦ das Bundesbeamtengesetz (nachfolgend BBG), ¦ das Bundesdisziplinargesetz (BDG), ¦ das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und ¦ das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ergangen. Zusätzlich dazu sind auf Grundlage dieser Gesetze zahlreiche Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) erlassen worden, u. a. zu den Themen Laufbahnen1, Beihilfe2, Trennungsgeld3, Arbeitszeiten4, Nebentätigkeit5 sowie Erholungs6- und Sonderurlaub7. 1.2 Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die beiden wichtigsten konkurrierenden8 Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich des Beamtenrechts sind die Statusregelungskompetenzen (Art. 74 I Nr. 27 GG) sowie die Kompetenz für die Staatshaftung (Art. 74 I Nr. 25 GG). Statusregelungskompetenz, Art. 74 I Nr. 27 GG (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: […] 27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; […] Der Bundesrat muss gemäß Art 74 II GG zustimmen. Im Rahmen dieser konkurrierenden Gesetzgebungskomptenz ist aber weder ein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung gemäß Art. 72 II GG zu „prüfen“, noch haben die Länder ein Abweichungsrecht gemäß Art. 72 III GG. Auf dieser Grundlage ist das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ergangen. Die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung sind von der konkurrierenden Gesetzgebung ausdrücklich ausgenommen. EXKURS Beamtenstatusgesetz Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) wurde zum 1. April 2009 weitgehend durch das BeamtStG abgelöst.9 Das BeamtStG gilt unmittelbar und bedarf demnach keiner Umsetzung durch Landesrecht. Die Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung von beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts, insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel. Im Gesetz selbst finden sich z. B. ¦ der Begriff der Dienstherrnfähigkeit (§ 2 BeamtStG) ¦ Art, Dauer, Voraussetzung eines Beamtenverhältnisses sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe der Ernennung (§§ 3 bis 12 BeamtStG) ¦ Regelungen zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung (§§ 13 bis 20 BeamtStG) ¦ Voraussetzungen und Formen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§§ 21 bis 32 BeamtStG) ¦ Grundlegende Statusrechte und Pflichten (§§ 33 bis 50 BeamtStG) Wie oben bereits angedeutet, entfaltet das BeamtStG eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, da der Bund umfassend von seiner Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 27 GG Gebrauch gemacht hat. Dennoch haben die Länder die Möglichkeit, vom BeamtStG abweichende oder zumindest ergänzende Regelungen zu schaffen. ? Beispiel:
In § 10 S. 1 BeamtStG wird als Voraussetzung für die Ernennung auf Lebenszeit geregelt, dass die Beamten sich in einer Probezeit bewähren müssen. Für die Probezeit gibt die Vorschrift einen Rahmen von mindestens sechs Monaten bis höchstens fünf Jahren vor. Die Länder müssen also eine Probezeit festlegen, können aber die Länge der Probezeit innerhalb dieser Spanne eigenständig regeln.
Für die Bundesbeamten beträgt die Probezeit grundsätzlich drei Jahre, § 11 I S. 3 BBG.
Für die Beamten des Freistaates Bayern beträgt die Probezeit grundsätzlich zwei Jahre, Art. 12 II S. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). ? Staatshaftung, Art. 74 I Nr. 25 GG: (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: […] 25. die Staatshaftung; […] Von dieser Kompetenz hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Grund liegt auch darin, dass sich die Amtshaftung im Wege des § 839 BGB auf bürgerliches Recht stützt (Art. 74 I Nr. 1 GG). Sollte der Bund ein solches Gesetz erlassen, so bedürfte dies der Zustimmung des Bundesrates, Art. 74 II GG. 1.3 Gesetzgebungskompetenzen der Länder
Seit der Föderalismusreform I 2006 sind die Bereiche ¦ Laufbahnen, ¦ Besoldung und ¦ Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten von einer bundesrechtlichen Normierung ausgenommen. So verbleibt den Ländern die Verabschiedung eigener Landesbeamtengesetze. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Freistaat Bayern. Laufbahnrecht Der Freistaat Bayern erließ ein Gesetz über die Leistungslaufbahnen und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten (Bereich Laufbahn). Eckpunkte10 waren bzw. sind: ¦ Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden durch eine durchgehende Leistungslaufbahn ersetzt, in die entsprechend dem Schul- und Hochschulrecht nach Vor- und Ausbildung, sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung beruflicher Leistungen in vier unterschiedlichen Qualifikationsebenen eingestiegen wird. ¦ Die hohe Anzahl an Laufbahnen in Bayern wird zu insgesamt sechs Fachlaufbahnen gebündelt. Ein Laufbahnwechsel findet damit nurmehr bei einem Wechsel zwischen den sechs Fachlaufbahnen statt. [Verwaltung und Finanzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz, Polizei und Verfassungsschutz, Gesundheit, Naturwissenschaft und Technik] ¦ Die Probezeit beträgt einheitlich 2 Jahre. ¦ Wegfall des Beförderungsverbots von einem Jahr nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und nach allgemeinem Dienstzeitbeginn. ¦ Aufnahme der Beurteilungskriterien ins Gesetz (mit Öffnungsklauseln zur Aufnahme weiterer oder anderer Beurteilungskriterien). Besoldungsrecht Auch im Bereich des Besoldungsrechtes erfolgten mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom August 2010 (Inkrafttreten 01.01.2011) eigenständige Regelungen. Wesentliche Elemente des neu geschaffenen Bayerischen Besoldungsgesetzes sind: ¦ Die Besoldung setzt sich künftig aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen. ¦ Der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen richtet sich altersunabhängig nach Leistung und erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen (bis zur vierten Stufe nach zwei Jahren, bis zur achten Stufe nach drei Jahren, darüber hinaus nach vier Jahren). Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass die erbrachten Leistungen den mit dem jeweiligen Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen; hierfür bedarf es einer Leistungsfeststellung. ¦ Nicht anforderungsgerechte Leistungen hemmen das Vorrücken in den Stufen. Erst nach einer erneuten Leistungsfeststellung mit positivem Ergebnis beginnt die Regeldauer der dann verspätet erreichten Stufe. In der Konsequenz schiebt sich der Zeitpunkt des Erreichens des Endgrundgehalts hinaus. Versorgungsrecht Ebenfalls mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern wurde der Bereich Versorgung geregelt (neu geschaffenes Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz). Wesentliche Änderungen waren: ¦ In Anlehnung an das Rentenrecht ist es künftig möglich, bei langjähriger Dienstzeit ohne Abschläge vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Voraussetzungen für die Abschlagsfreiheit sind die Vollendung des 64. Lebensjahres sowie die Ableistung einer Dienstzeit von 45 Jahren beim voraussetzungslosen Antragsruhestand und von 40 Jahren bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung....


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