Looschelders / Heß / Dörner | Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach der VVG-Reform / "Mehr-oder-weniger statt Alles-oder-nichts" - Eine erste Bilanz | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 117, 38 Seiten

Reihe: Münsteraner Reihe

Looschelders / Heß / Dörner Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach der VVG-Reform / "Mehr-oder-weniger statt Alles-oder-nichts" - Eine erste Bilanz

- Vorträge, gehalten auf dem 28. Münsterischen Versicherungstag am 20. November 2010

E-Book, Deutsch, Band 117, 38 Seiten

Reihe: Münsteraner Reihe

ISBN: 978-3-86298-095-6
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Prof. Dr. Dirk Looschelders befasst sich in seinem Beitrag mit den Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, deren Neuregelung zu den zentralen Elementen der VVG-Reform gehört. Allerdings sind in der Folge zahlreiche schwierige Auslegungsfragen aufgetreten, die anhand der aktuellen Rechtsprechung behandelt werden. Neben den Grenzen des Fragerechts des Versicherers durch das AGG und GenDG umfasst die Erörterung ferner die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung, insbesondere die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Den Schluss bilden Ausführungen zu den Übergangsproblemen.

Dr. Rainer Heß behandelt in dem zweiten Beitrag zum 28. Münsterischen Versicherungstag die Umgestaltung der Versicherungsleistung vom Alles-oder-Nichts-Prinzip in ein „Mehr oder Weniger“ – eine der wichtigsten Änderungen des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen VVG dar. Hauptanwendungsfall ist die Verletzung von Obliegenheiten sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Diese Neuregelung beschäftigt seit der Reform Wissenschaft und Praxis gleichermaßen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Streitfragen und den Stand der Diskussion und gibt Hinweise auf die ersten dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen.

Die beiden Vorträge behandeln Themen, die sowohl für Fachanwälte für Versicherungsrecht als auch für Mitarbeiter in Unternehmen, die sich mit der Bearbeitung von Schadenfällen befassen, von besonderem Interesse sind.
Looschelders / Heß / Dörner Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach der VVG-Reform / "Mehr-oder-weniger statt Alles-oder-nichts" - Eine erste Bilanz jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1;Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach der VVG-Reform;1
2;Vorwort;6
3;Inhaltsverzeichnis;8
4;Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach der VVG-Reform;10
4.1;I. Einführung;10
4.2;II. Erfordernis einer formgerechten Frage des Versicherers;10
4.3;III. Grenzen des Fragerechts;15
4.4;IV. Zeitpunkt der Anzeige;21
4.5;V. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung;23
4.6;VI. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung;27
4.7;VII. Ausschluss der Rechte des Versicherers;31
4.8;VIII. Übergangsprobleme;33
4.9;IX. Fazit;34
5;„Mehr-oder-weniger statt Alles-oder-nichts“ - Eine erste Bilanz;36
5.1;I. Was ist grobe Fahrlässigkeit?;36
5.2;II. Obliegenheit vereinbart?;37
5.3;III. Streitfragen;38
5.4;IV. Fallgruppen;43
5.5;V. Quote und K-Haftpflicht;47
6;Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Versicherungswesen– Universität Münster mit Unterstützung des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Versicherungswesen– Universität Münster e. V. („Münsteraner Reihe“);48


„Mehr-oder-weniger statt Alles-oder-nichts“ Eine erste Bilanz (S. 27-28)

von RA Dr. Rainer Heß, LL.M.2, Bochum Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht

Die Umgestaltung der Versicherungsleistung vom Alles-oder-Nichts- Prinzip in ein „Mehr oder Weniger“ stellt eine der wichtigsten Änderungen des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen VVG dar. Hauptanwendungsfall ist die Verletzung von Obliegenheiten sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalles. Während einfach fahrlässige Verstöße des VN folgenlos bleiben und vorsätzliche Verstöße zur vollständigen Leistungsfreiheit führen, kann bei grob fahrlässigen Verstößen der VR seine Leistung, entsprechend der Schwere des Verschuldens des VN, kürzen.

Hierzu soll ein kleiner Überblick über den Stand der Diskussion gegeben werden. Die damit verbundenen Fragen werden in der Literatur kontrovers erörtert4. Es bilden sich aber, nachdem sich der „Pulverdampf legt“ doch überwiegende Meinungen heraus. Auch bringen erste Gerichtsentscheidungen weitere Klarheit in den „Quotendschungel“.

I. Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Die Anforderungen an eine grobe Fahrlässigkeit sind hoch. Sie liegt erst vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt5. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen6. Betrachtet man diese Formulierung, so wird schon das Problem deutlich, dass noch innerhalb der groben Fahrlässigkeit weiter nach Schweregraden (leichte, mittlere, grobe, sehr grobe Fahrlässigkeit) differenziert werden soll.

Die grobe Fahrlässigkeit setzt sich aus einer objektiven Komponente (im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohen Maße außer Acht gelassen) und einer subjektiven Komponente (Unentschuldbares Fehlverhalten) zusammen. Diese stehen aber nicht isoliert nebeneinander, sondern es findet ein Zusammenspiel statt: Objektiv grobe Fahrlässigkeit indiziert die subjektive Seite. Zwar lässt z.B. ein Augenblicksversagen allein ein unentschuldbares Fehlverhalten nicht entfallen, kann aber im Rahmen der Bildung der Quote von Bedeutung sein.

Das Wechselspiel zwischen diesen Komponenten wird auch vom Goslarer Orientierungsrahmen8 - „das objektive Verschulden kann durch subjektive Umstände verringert oder gesteigert werden“ - angesprochen. Nicht von der Hand zu weisen ist zudem die Prognose von Rixecker9: „…die tatrichterliche Einschätzung des Gewichts eines Vorwurfes hängt, wenn man redlich ist, davon ab, welche Sanktion ihr folgt“. Vor dem Hintergrund, dass mit der Bejahung einer groben Fahrlässigkeit nicht gleichzeitig die vollständige Versicherungsleistung entfällt, sondern eine dem Verschulden angepasste Quote ausgeurteilt werden kann, kann in der Gerichtspraxis zu einer Zunahme von Fällen grober Fahrlässigkeit führen.


Looschelders, Dirk
Prof. Dr. Dirk Looschelders wurde am 21. 10. 1960 in Lüchow geboren. Er studierte von 1982-1987 Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim und legte 1987 sein Erstes juristisches Staatsexamen ab. Die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgte 1990 in Stuttgart. Von 1990-1998 war Looschelders wissenschaftlicher Assistent an der Universität Mannheim. Er promovierte dort im Jahre 1995 mit einer Arbeit zum Thema „Die Anpassung im Internationalen Privatrecht“, die von Prof. Dr. Egon Lorenz betreut wurde. 1998 habilitierte sich Looschelders an der Universität Mannheim bei Prof. Dr. Egon Lorenz mit einer Arbeit zum Thema „Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht“. Dabei wurde ihm die Lehrbefugnis für die Fächer „Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Privatversicherungsrecht sowie Rechtstheorie“ verliehen. In den Jahren 1998/99 war Looschelders als Privatdozent an der Universität Mannheim tätig und nahm im Sommersemester 1999 eine Lehrstuhlvertretung an der Universität Heidelberg wahr. Am 1. 10. 1999 wurde Looschelders zum Universitätsprofessor an der Universität Düsseldorf ernannt. Er hat dort den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-recht und Rechtsvergleichung sowie Privatversicherungsrecht inne und ist seit dem 1. 10. 2006 außerdem Direktor des dortigen Instituts für Versicherungsrecht. Vom 17. 3. 2008 bis zum 31. 3. 2010 war Looschelders Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf. Looschelders weist zahlreiche Veröffentlichungen auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Internationalen Privatrechts und des Privatversicherungsrechts auf. Zu nennen sind insbesondere die in der renommierten Reihe Academia Iuris erschienenen Lehrbücher zum Schuldrecht (Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2010; Besonderer Teil, 5. Aufl. 2010), der Kommen¬tar zum Internationalen Privatrecht (2004) sowie der Kommentar zum VVG (2010), den Looschelders zusammen mit Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann (Münster) herausgibt. Hinzu kommen mehrere umfangreiche Kommentierungen zum BGB (Staudinger, Nomos Kommentar) und zum VVG (Münchener Kommentar zum VVG). Der Zeitschrift Versicherungsrecht ist Looschelders seit 2001 als Schriftleiter eng verbunden.

Pohlmann, Petra
Prof. Dr. Petra Pohlmann Geboren 1961; Studium der Anglistik, Geschichte und Kunstgeschichte an der Universität Münster (1980-1981/1984), Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster (1981-1986); Referendariat mit Wahlstation bei dem Delegierten der deutschen Wirtschaft in Washington D.C. (1987-1990); Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht der Universität Münster (1990-1991); Promotion (1991); Harry Westermann-Preis der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität (1992); Lehraufträge an der Universität Münster (1994/1995); Lise-Meitner-Stipendiatin des Landes NRW (1994-1997); Habilitation an der Universität Münster (1997); Universitätsprofessorin an der Heinrich Heine-Universität Düsseldorf (1997-2004); Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf im Nebenamt (seit 1998, derzeit beurlaubt); Universitätsprofessorin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (seit 2004); Direktorin des Instituts für Internationales Wirtschaftsrecht (seit 2004); Geschäftsführende Direktorin der Forschungsstelle für Versicherungswesen an der Universität Münster (seit 2005); Mitglied des Centrums für Europäisches Privatrecht (seit 2004); Forschungssemester an der Universität Cambridge (2009); Mitherausgeberin des VVG-Kommentars von Looschelders/Pohlmann (2009); Mitglied des Versicherungsbeirats bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (seit 2010); Verheiratet, drei Kinder.


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