Buch, Deutsch, 51 Seiten, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 56 g
in der Praxis
Buch, Deutsch, 51 Seiten, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 56 g
ISBN: 978-3-7041-0707-7
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)
Die Broschüre stellt die unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen anhand der verschiedensten Personengruppen dar und behandelt die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Problematik von mehreren Beschäftigungsverhältnissen für Arbeitnehmer. Aus dem Inhalt:
Familienbeihilfe
Pension
Kinderbetreuungsgeld
Arbeitslosengeld
Notstandshilfe
Karenzierung
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Zielgruppe
betroffene Dienstnehmer, Selbständige, Eltern, Studenten, Lohnbüros, Personalabteilungen und Arbeitgeber sowie deren Berater
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Vorwort
Kap 1 Einleitung
Kap 2 Einzelne Personengruppen
2.1 Studenten
2.1.1 Familienbeihilfe bei Studenten
2.1.2 Zuverdienstgrenze und Einkommensermittlung
2.1.3 Zuverdienst bei Bezug der Studienbeihilfe
2.2 Pensionisten
2.2.1 Steuerliche Auswirkungen eines Arbeits-verhältnisses neben der Pension
2.2.2 Zuverdienst zur Alterspension
2.2.3 Pension aus gesundheitlichen Gründen
2.2.4 Zuverdienst zur Witwen- bzw Witwerpension
2.2.5 Waisenpension
2.2.6 Pension neben Selbständigkeit
2.2.7 Übersicht über die einzelnen Pensionsarten
2.3 Kinderbetreuungsgeld-Bezieher
2.3.1 Welche Einkünfte werden für den Zuverdienst berücksichtigt?
2.3.2 Zuverdienst bei einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld
2.3.3 Individuelle Zuverdienstgrenze bei pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Modellen
2.3.4 Partnerschaftsbonus
2.3.5 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
2.3.6 Zuverdienst im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit
2.3.7 Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosigkeit
2.3.8 Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt
2.3.9 Exkurs: Zuverdienst bei Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages
2.4 Arbeitslose
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Unselbständige Erwerbstätigkeit
2.4.3 Selbständige Erwerbstätigkeit
2.4.4 Notstandshilfe
2.5 Karenzierte Personen
2.5.1 Die Elternkarenz
2.5.2 Die Bildungskarenz
2.5.3 Die Bildungsteilzeit
2.5.4 Die Familienhospizkarenz
2.5.5 Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit
Kap 3 Exkurs: Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
3.1 Mehrere Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
3.2 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betriebliche Einkünfte
3.3 Mehrere Einkünfte von Selbständigen in der Sozialversicherung
Kap 4 Ausgewählte Judikatur
Anhang: Weiterführende Quellen
2.2 Pensionisten
Für viele Menschen reicht die – teilweise doch sehr geringe – Pension nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Einige von ihnen nehmen daher Nebentätigkeiten auf, um das Leben etwas komfortabler und tätigkeitsreicher zu gestalten.
Dabei kommt es auf die Art der Pension an, wie viel ohne Einbußen monatlich dazuverdient werden darf. Daher macht es Sinn, die Zuverdienstgrenzen bei den einzelnen Pensionsarten genauer zu betrachten.
2.2.1 Steuerliche Auswirkungen eines Arbeitsverhältnisses neben der Pension
Wird neben der Pension gearbeitet, kommt es zu einer Pflichtveranlagung. Die Jahreslohnzettel werden von der jeweiligen Sozialversicherung und dem Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt übermittelt, das die Veranlagung durchführt. Durch die gemeinsame Versteuerung der Bezüge aus Pension und
Arbeitsverhältnis kann es zu einer Nachzahlung kommen, da sich mitunter die Steuerstufe durch die Zusammenrechnung der Bezüge erhöht und daher ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt. Die bereits bezahlte Lohnsteuer wird dabei von der ermittelten Steuer in Abzug gebracht. Nur wenn das ermittelte Jahreseinkommen (alle laufenden Löhne und Gehälter ohne Sonderzahlung sowie die Pension
zusammen) insgesamt nicht mehr als € 12.000,-- beträgt, ist mit keiner Steuernachzahlung zu rechnen.
2.2.2 Zuverdienst zur Alterspension
Bei Bezug der Alterspension ist hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen zu unterscheiden, welche konkrete Art der Alterspension gewährt wird.
2.2.2.1 Reguläre Alterspension
Wird eine reguläre Alterspension bezogen, kann uneingeschränkt dazuverdient werden. Eine Regelalterspension gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Männer mit Vollendung des 65., bei Frauen derzeit mit Erreichung des 60. Lebensjahres. Dieser Zuverdienst wirkt sich pensionserhöhend aus, da die zusätzlich entrichteten SV-Beiträge auch Pensionsversicherungsbeiträge beinhalten. Der daraus berechnete besondere Höherversicherungsbetrag wird ab Jänner des folgenden Kalenderjahres zusätzlich zur Pension ausbezahlt.
TIPP:
Im Fall der Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit ist es möglich, trotz Inanspruchnahme einer Alterspension einen besonderen Bonus zu erhalten. Für jedes Jahr der Weiterarbeit wird ein Zuschlag in Höhe von 4,2% zu der ursprünglichen Pension gewährt. Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung wird im Falle des Aufschubes auf Seiten des Dienstnehmers von momentan 10,25% auf die Hälfte (ca 5,13%) und für Dienstgeber von 12,55% auf 6,3% reduziert.
2.2.2.2 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Bezieht der Pensionist eine vorzeitige Alterspension mit langer Versicherungsdauer und verdient er aus einer sonstigen selbständigen/gewerblichen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit etwas dazu, fällt die vorzeitige Alterspension in folgenden Fällen zur Gänze weg:
- Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aus einer selbständigen Tätigkeit.
- Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 438,05 in einem Dienstverhältnis.
- Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Einheitswert € 2.400,-- übersteigt.
Sobald die pensionsschädliche Erwerbstätigkeit beendet wird, lebt der Pensionsanspruch in ursprünglicher Höhe wieder auf.
Achtung:
Wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegen einer Erwerbstätigkeit wegfällt, führt dies zu einer Erhöhung der Alterspension: Die Pensionshöhe wird bei Erreichen des Regelpensionsalters neu berechnet. Dabei wird für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbstätigkeit weggefallen ist, die Alterspension um 0,55% erhöht.
2.2.2.3 Korridorpension
Wird während des Bezugs einer Korridorpension eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 pro Monat ausgeübt und eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, kommt es zum Entfall der Korridorpension. Es gilt Ähnliches wie beim Bezug der vorzeitigen Alterspension mit langer Versicherungsdauer.
Hinweis:
Wenn die Korridorpension wegen einer Erwerbstätigkeit wegfällt, führt dies zu einer Erhöhung der Alterspension: Die Pensionsleistung wird bei Erreichen des Regelpensionsalters für jeden Monat des Wegfalls um 0,55% erhöht.
(Inhalt bezieht sich auf die Rechtslage in Österreich)