Müller | Müller, T: Täuschung des Beschuldigten. | Buch | 978-3-428-18519-1 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 304, 276 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 420 g

Reihe: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge

Müller

Müller, T: Täuschung des Beschuldigten.

Buch, Deutsch, Band 304, 276 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 420 g

Reihe: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge

ISBN: 978-3-428-18519-1
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


Irreführende Ermittlungsmethoden und Vernehmungsmuster gehören seit jeher zum Repertoire der Strafverfolgungsbehörden und sind nach wie vor aus dem Ermittlungsverfahren nicht hinwegzudenken. Die StPO bezieht zu deren Einsatz in der Beschuldigtenvernehmung insoweit Stellung, als sie in § 136a Abs. 1 Satz 1 ein Täuschungsverbot für die Vernehmung statuiert und in § 136 Abs. 2 anordnet, dass die Vernehmung dem Beschuldigten die Gelegenheit geben soll, Verdachtsgründe zu beseitigen und entlastende Umstände vorzubringen. Tobias Müller folgert daraus, dass die Vernehmung entgegen der herrschenden Meinung ausschließlich der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Beseitigung eines vorliegenden Verdachts dient, weshalb in der Vernehmung nichts geschehen darf, was dieser Entlastungsfunktion zuwiderläuft. Entgegen diesem Verbot erhobene Aussagen dürfen regelmäßig nicht verwertet werden. Außerhalb der Vernehmung ist der Beschuldigte durch die Selbstbelastungsfreiheit partiell vor Irreführungen geschützt.
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Einleitung
1. Vernehmung des Beschuldigten: Die Beschuldigteneigenschaft – Der Zweck der Beschuldigtenvernehmung – Der Begriff der Beschuldigtenvernehmung
2. Täuschung des Beschuldigten: Gegenstand der Täuschung – Art und Weise der Täuschung – Erfordernis einer Täuschungsabsicht – Ergebnis: Begriff der Täuschung – Der Konflikt der Täuschung mit dem Zweck der Beschuldigtenvernehmung
3. Die Täuschung des Beschuldigten im Lichte des Verfassungsrechts: Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) – Mitwirkungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) – Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege – Ergebnis: Verfassungsrechtliche Bewertung der Täuschung des Beschuldigten
4. Prozessuale Folgen der Verletzung des Täuschungsverbots: Beweisverwertungsverbote als Fremdkörper im deutschen Strafrecht? – Zur Funktion der Beweisverwertungsverbote im System der Strafprozessordnung – Allgemeine Fragen der Verwertung täuschungsbedingter Beweise – Anforderungen an die Unverwertbarkeit der täuschungsbedingten Aussage im Einzelnen – Umfang und Grenzen des Verbots der Verwertung mittels Täuschung erlangter Beweismittel – Abschließende Überlegungen und Zusammenfassung der Ergebnisse
5. Abschließende Bemerkungen und Ausblick: Überblick über die gewonnenen Erkenntnisse – Rechtspolitischer
Ausblick auf das Ermittlungsverfahren
Literatur- und Sachwortverzeichnis


Tobias Müller studierte Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt im Steuerrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU). Nach Abschluss des ersten Staatsexamens im Jahr 2017 arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Helmut Frister sowie am Institut für Rechtsfragen der Medizin (IMR) in Düsseldorf und war als Lehrbeauftragter an der Medizinischen Fakultät der HHU tätig. Im Dezember 2020 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Düsseldorf auf, unter anderem mit Stationen am Landgericht Düsseldorf, bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und in der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei VBB Rechtsanwälte.

Tobias Müller studied law (majoring in tax law) at the Heinrich Heine University Düsseldorf (HHU). After passing the first state examination in 2017, he worked as a research assistant at the Chair of Criminal Law and Criminal Procedural Law of Prof. Dr. Helmut Frister and at the Institute for Legal Issues in Medicine and as a teaching assistant at the Faculty of Medicine of the HHU. In December 2020 he started his legal traineeship in the Higher Regional Court District Düsseldorf including time spent at the District Court Düsseldorf, the Public prosecutor´s office and the law firm VBB Rechtsanwälte.


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