Buch, Deutsch, 76 Seiten, Paperback, Format (B × H): 190 mm x 270 mm, Gewicht: 204 g
Reihe: Diplomarbeit
Buch, Deutsch, 76 Seiten, Paperback, Format (B × H): 190 mm x 270 mm, Gewicht: 204 g
Reihe: Diplomarbeit
ISBN: 978-3-95820-009-8
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Autoren/Hrsg.
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Textprobe:
Kapitel 2, Konzeption und Bewertung latenter Steuern:
Nach den für Deutschland geltenden handelsrechtlichen Bestimmungen ist neben dem Jahresabschluss, unabhängig davon, ob er nach den Vorschriften des HGB oder der IFRS erstellt wurde, auch ein Abschluss nach den Vorschriften des Steu errechts zu erstellen. Somit ergibt sich die Pflicht, sowohl eine Handelsbilanz als auch eine Steuerbilanz aufzustellen. Unterschiedliche Regelungen für die Han dels- und Steuerbilanz sind der Ursprung für latente Steuern (vgl. Coenenberg et al. 2009: 462).
Im Handelsgesetzbuch ist die Steuerabgrenzung im
274 HGB geregelt, der die Überschrift Latente Steuern trägt.
274 HGB ist in der Version vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit Steuerabgrenzung betitelt. In den IFRS sind la tente Steuern im International Accounting Standard (IAS) 12, der mit income ta xes (Ertragsteuern) überschrieben ist, kodifiziert.
2.1, Arten von Differenzen:
Latente Steuern entstehen durch Differenzen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Dabei werden drei Arten von Differenzen unterschieden: zum einen die zeitlich unbegrenzten Differenzen (permanente Differenzen, permanent differences), zum anderen die zeitlich begrenzten Differenzen (timing differences) und zum dritten die quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen (quasi permanent differences). Im Timing-Konzept wird darauf abgehoben, dass die Abweichung nur beachtet wird, wenn sie sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei ihrer Umkehr bzw. Auflösung ergebniswirksam ist. Im Unterschied dazu genügen im Temporary-Konzept Ansatz- oder Bewertungsunterschiede in den beiden Rechnungslegungswerken, die bei ihrer Umkehr oder Aufhebung erfolgswirksam werden.
2.1.1, Zeitlich unbegrenzte Differenzen:
Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanzergebnis, die in einer Abrechnungsperiode entstehen und sich in den folgenden Perioden nicht wieder ausglei chen, werden als zeitlich unbegrenzte Differenzen bezeichnet. Solche Abweichun gen entstehen durch Geschäftsvorfälle, die nur in einem der beiden Rechnungswerke erfolgswirksam behandelt werden, soweit es das Timing-Konzept angeht, bzw. durch außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Kürzungen, die aus der steuerli chen Gewinnermittlung herrühren, sofern es das Temporary-Konzept betrifft. Beispiele für solche Abweichungen, die sich in den Folgejahren nicht wieder um kehren, sind steuerfreie Erträge wie Investitionszulagen oder Aufwendungen, die steuerrechtlich nicht anerkannt werden, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß
4 Abs. 5 EStG, wie z.B. Strafen, Aufwendungen gemäß
10 KStG, die nicht abziehbar sind und verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß
8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Hier entstehen keine latenten Steuern, weil der Steueraufwand anderer Perioden nicht beeinflusst wird (vgl. Rabeneck/Reichert 2002: 1366).
2.1.2. Zeitlich begrenzte Differenzen:
Werden Aufwendungen oder Erträge zwar in gleicher Höhe sowohl in der Han dels- und Steuerbilanz erfasst, doch geschieht dies in unterschiedlichen Abrechnungsperioden und gleichen sich diese Differenzen in den Folgeperioden wieder vollständig aus, so ist von zeitlich begrenzten Differenzen die Rede (vgl. Rabeneck/Reichert 2002: 1367).
2.1.3, Quasi zeitlich unbegrenzte Differenzen:
Zusätzlich zu den bisher genannten Abweichungen, den zeitlich begrenzten und den zeitlich unbegrenzten Unterschieden, gibt es eine Gruppe von Differenzen, die weder der einen noch der anderen Art eindeutig zugeordnet werden können. Es handelt sich dabei um die sogenannten quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen (quasi permanent differences), welche sich erst in ferner Zukunft, im Extremfall erst bei der Liquidation des Unternehmens, nivellieren. Unterschiedliche handels- und steuerrechtliche Bewertungen von nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, wie z.B. bei Grundstücken, oder handelsrechtliche Ab schreibungen auf Beteiligungen, sind ein Beispiel für quasi perma