Röbbing | Das Transparenzregister im Licht der gesellschaftsrechtlichen Praxis mitFokus auf die GmbH | Buch | 978-3-631-91082-5 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 87, 212 Seiten, HC gerader Rücken kaschiert, Format (B × H): 153 mm x 216 mm, Gewicht: 388 g

Reihe: Zivilrechtliche Schriften

Röbbing

Das Transparenzregister im Licht der gesellschaftsrechtlichen Praxis mitFokus auf die GmbH

Buch, Deutsch, Band 87, 212 Seiten, HC gerader Rücken kaschiert, Format (B × H): 153 mm x 216 mm, Gewicht: 388 g

Reihe: Zivilrechtliche Schriften

ISBN: 978-3-631-91082-5
Verlag: Peter Lang


Die Novellierung des Geldwäscherechts mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Geldwäschegesetzes im Juni 2017 und der damit erfolgten Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie brachte dem deutschen Unternehmensrecht das Transparenzregister und damit auch viele neue Fragen: Wen erfasst die Rechtsfigur des „wirtschaftlich Berechtigten"? Welche Einflüsse begründen eine geldwäscherechtliche Kontrolle über ein Unternehmen? In welchem Umfang sind die neuen Transparenzpflichten zu erfüllen? Welche neuen Haftungsrisiken drohen? Das Anlegen geldwäscherechtlicher Kontrollmaßstäbe beeinflusst nicht nur die Außendarstellung, sondern auch die innergesellschaftlichen Rechtsstrukturen. Diese Betrachtung wirft einen detaillierten Blick auf die Auswirkungen, die das neue Transparenzregister für die Unternehmen im deutschen Wirtschaftsraum bringt.
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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Kapitel 1: Der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des §§ 19 Abs. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 GwG

A. Der geldwäscherechtliche Kontrollbegriff

I. Definition des Kontrollbegriffs

II. Formen der geldwäscherechtlichen Kontrolle

III. Rechtsgrundlagen der geldwäscherechtlichen Kontrolle

IV.Ausübung geldwäscherechtlicher Kontrolle

B. Abstrakte Definition der wirtschaftlichen Berechtigung unter Zugrundelegung des

geldwäscherechtlichen Kontrollbegriffs

C. Die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund von Anteilsinhaberschaft

I. Stimmrechtslose Kapitalanteile

II. Mittelbare Kontrolle bei Beteiligungsketten

III. Wirtschaftliche Berechtigung aufgrund von Treuhandverhältnissen

IV.Wirtschaftliche Berechtigung aufgrund atypisch stiller Beteiligungen

V. Wirtschaftliche Berechtigung aufgrund einer Unterbeteiligung

VI.Wirtschaftliche Berechtigung aufgrund von Nießbrauch

D. Die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund von Kontrolle entsprechender Stimmrechte

I. Mittelbare Kontrolle durch Stimmbindungsvereinbarungen

II. Zurechnung der Stimmrechte bei Stimmbindungsverträgen für die Qualifikation als

wirtschaftlich Berechtigter

1. Wechselseitige Zurechnung unabhängig vom Beherrschungsverhältnis

2. Beherrschungstheorie

3. Streitentscheid

E. Ausübung von Kontrolle auf vergleichbare Weise

I. Schuldrechtlich vermittelte Kontrolle

II. Qualitative und quantitative Vergleichbarkeit

III. Auffangtatbestand

IV.Streitentscheid

F. Fiktion des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 GwG

I. Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 5 GwG

II. Rechtsfolge und Missbrauchsgefahr

G. Widerlegbarkeit

I. Wirkungslose Kontrolle

II. Kontrolle über Einflussnahme

III. Plädoyer gegen die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung im Rahmen des § 3

Abs. 2 S.1 GwG

H. Zwischenergebnis

Kapitel 2: Die Transparenzpflichten der nach § 20 Abs. 1 GwG verpflichteten GmbH

A. Einholungspflicht, § 20 Abs. 1 S. 1 GwG

I. Anforderungen an die Einholungspflicht

II. Die nach § 19 Abs. 1 GwG einzuholenden Angaben

III. Erfüllung der Einholungspflicht durch Abfrage bei den Anteilsinhabern

1. Die Transparenzpflichten des Anteilsinhabers gemäß § 20 GwG und die

Ermittlungspflicht der Vereinigung

2. Muster eines Erfassungsbogens zur wirtschaftlichen Berechtigung für

Anteilsinhaber

3. Prozessuale Durchsetzung der Transparenzpflichten

IV.Erfüllung der Einholungspflicht durch Abfrage bei den wirtschaftlich Berechtigten

1. Transparenzpflichten des wirtschaftlich Berechtigten, § 20 Abs. 3 GwG

2. Mustererfassungsbogen und Prozessuale Durchsetzung

B. Aufbewahrungspflicht, § 20 Abs. 1 S. 1 GwG

C. Mitteilungspflicht, § 20 Abs. 1 S. 1 GwG

D. Aktualisierungspflicht, § 20 Abs. 1 S. 1 GwG

E. Exkurs: Mitteilungsfiktion § 20 Abs. 2 S. 1 GwG a. F

I. Aussagekraft der gesellschafterbezogenen Beteiligungsquote

II. Statutarische Sonderrechte

III. Zusammenschau mehrerer Register bei Beteiligungsketten

F. Aufklärungspflicht

I. Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG

II. Auskunfts- und Einsichtsrecht des wirtschaftlich berechtigten Nichtgesellschafters

analog § 51a GmbHG

III. Einsichtnahmerecht des § 23 GwG

G. Folgen einer Pflichtverletzung

I. Bußgeldbewehrte Pflichtverletzungen

II. Bußgeldregress

1. Anspruchsgrundlagen

2. Bußgelder als ersatzfähige Schadensposition

3. Zwischenergebnis

III. Haftung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern

IV.Name and Shame, § 57 GwG

1. Maßgeblichkeit des Grundrechtsstandards: Grundgesetz oder Grundrechte-Charta

der Europäischen Union

2. Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG

3. Weitere Grundrechtsbeeinträchtigungen

H. Zwischenergebnis

Kapitel 3: Transparenzregisterrechtliche Einflüsse bei gesellschaftsrechtlichen

Auslegungsfragen

A. Einordnung des Transparenzregisters in die Registerlandschaft

B. Bedeutung der transparenzregisterrechtlichen Einflüsse auf die GmbH>Gesellschafterliste

I. Erweiterte Transparenzfunktion der Gesellschafterliste

II. Einfluss auf die Ausgestaltung und Darstellung der GmbH-Gesellschafterliste

1. Prozentuale Beteiligungsquoten

2. Nummerierung 3. Veränderungsspalte

III. Einfluss auf die Prüfungskompetenzen des Registergerichts

C. Zwischenergebnis

Fazit und Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse

A. Geldwäscherechtliche Kontrolle und die Rechtsfigur des wirtschaftlich Berechtigten

B. Die Transparenzpflichten: Erfüllung und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung

C. Das Transparenzregister und die GmbH-Gesellschafterliste

Literaturverzeichnis


Ria-Sophie Röbbing
ist Syndikusrechtsanwältin für ein Unternehmen in der Logistikimmobilienbranche. Zuvor beriet sie als Rechtsanwältin Mandanten im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ihr Referendariat absolvierte sie am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald.


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