Sahm | Sterbebegleitung und Patientenverfügung | Buch | 978-3-593-38179-4 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 21, 265 Seiten, Großformatiges Paperback. Klappenbroschur, Format (B × H): 140 mm x 212 mm, Gewicht: 376 g

Reihe: Kultur der Medizin

Sahm

Sterbebegleitung und Patientenverfügung

Ärztliches Handeln an den Grenzen von Ethik und Recht. Habilitationsschrift

Buch, Deutsch, Band 21, 265 Seiten, Großformatiges Paperback. Klappenbroschur, Format (B × H): 140 mm x 212 mm, Gewicht: 376 g

Reihe: Kultur der Medizin

ISBN: 978-3-593-38179-4
Verlag: Campus Verlag


Viele Menschen fürchten sich vor einer grenzenlosen medizinischen Behandlung am Ende ihres Lebens. Dabei wird übersehen:
Einschränkungen etwa lebenserhaltender Maßnahmen gehören längst zur Routine des ärztlichen Alltags. Doch wer soll entscheiden? Stephan Sahm beleuchtet Fragen der Sterbebegleitung, konfrontiert die rechtliche Sicht mit der modernen Medizinethik, zeigt
Widersprüche in der Rechtsprechung auf und verbindet seine Analyse mit einer Kritik an der aktiven Sterbehilfe. Besonders das Instrument der Patientenverfügung unterzieht er dabei einer genaueren Betrachtung.
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InhaltVorwort 111Einführung141.1Medizin am Lebensende 141.2Selbstbestimmung am Lebensende und die Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen 221.3Fragestellungen und Gegenstand der Untersuchung252Widerstreitende Begriffe in Judikatur und medizinethischen Dokumenten der Ärzteschaft 292.1Rechtliche Einordnung medizinischer Handlungen am Lebensende 312.2Die Beschreibung medizinischer Handlungen am Lebensende in den Dokumenten der Ärzteschaft332.3Kritik der Konzepte der passiven und der indirekten Sterbehilfe 352.4Alternative Konzepte zur Beschreibung ärztlicher Handlungen am Lebensende 423Kritik der aktiven Sterbehilfe und des ärztlich assistierten Suizids 493.1Kritik der Gleichsetzung von Therapiebegrenzung und aktiver Sterbehilfe503.2Kritik der aktiven Sterbehilfe533.3Kritik der ärztlich assistierten Selbsttötung614Selbstbestimmung am Lebensende und ihre Grenzen644.1Autonomie und medizinische Indikation 644.2Medizinische Indikationsstellung: Pflicht zur Transparenz 674.3Medizinische Indikationsstellung als dialogischer Prozeß684.4Heteronome Aspekte der Selbstbestimmung und Grenzen der Autonomie des kranken Menschen695Exkurs: Künstliche Ernährung am Lebensende 735.1Ernährungstherapie bedarf einer Indikation735.2Grenzen der Ernährungspflicht766Die Patientenverfügung 796.1Politische und gesellschaftliche Entwicklungen796.2Formen der Vorabverfügung 816.3Handhabung und Rechtslage in anderen Ländern836.4Rechtslage in Deutschland856.5Medizinethische Aspekte896.6Angehörige als natürliche Stellvertreter917Akzeptanz von PatientenverfügungenEine empirische Untersuchung957.1Fragestellung 977.2.Methodik 987.3 Ergebnisse 1177.4Diskussion der empirischen Befunde 1518Ein Resümee1778.1Medizinische Handlungen am Lebensende: Analyse und Kritik1778.2Die empirische Untersuchung zur Verbreitung und Akzeptanz von Patientenverfügungen1839Eine Alternative: der umfassende Versorgungsplan (advanced care planning)18710Literatur19411Anhang: Dokumente zur Medizinethik 211Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung212Deklarationen des Weltärztebundes zu medizinischen Handlungen am Lebensende218Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende. Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften)219AMA-Policy: Stellungnahmen der American Medical Association zu medizinischen Handlungen am Lebensende225Stellungnahme der British Medical Association zur Sterbehilfe (Assisted Dieing) vom Juni 2005231Zwischenbericht Patientenverfügungen der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages Ethik und Recht der modernen Medizin (Kurzfassung)232Stellungnahme des Nationalen Ethikrates Patientenverfügung - ein Instrument der Selbstbestimmung (Auszug)241Patientenautonomie am Lebensende. Ethische, rechtliche und medizinische Aspekte zur Bewertung von Patientenverfügungen. Bericht der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" (Auszug)24512Register258


Leseprobe:Die Grenzen medizinischer Behandlung am Lebensende zu bestimmen, zählt seit Einführung der Intensivmedizin zu den großen ethischen Herausforderungen. Die Pflicht zum Lebenserhalt stößt an ihre Grenzen, wo vielmehr der Verzicht auf lebensverlängernde Behandlung bei Sterbenden geboten ist. Das Postulat, ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen, und die Verpflichtung, das Leben zu schützen und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten, umgrenzen das Spannungsfeld, in dem sich die Problematik medizinischer Behandlung am Lebensende entfaltet. Diesen divergierenden Ansprüchen gerecht zu werden, ist schwierig.Vieles spricht dafür, daß Patienten an ihrem Lebensende häufig "übertherapiert" werden. Eine solche Übertherapie kann Leiden vermehren und steht nicht selten im Widerspruch zum Willen der Betroffenen. Sie muß, und sei sie in der vermeintlich guten Absicht ausgeführt, nichts unversucht zu lassen, zu den Fehlern der ärztlichen Kunst gerechnet werden. Als Fehler der ärztlichen Kunst werden fehlerhaft durchgeführte Eingriffe in Diagnostik und Therapie oder Versäumnisse bei der Aufklärung angesehen. daß aber eine übermäßige Behandlung ebenso gegen etablierte medizinische Regeln verstößt, wird von Ärzten oft nicht erkannt. Die Behauptung, Übertherapie sei ein Kunstfehler, bezieht sich mithin auf die Medizin als praktische Wissenschaft und gilt ungeachtet juristischer Bewertung.Es gehört zu den zentralen ärztlichen Aufgaben, das richtige Maß medizinischer Behandlung am Lebensende zu bestimmen. Dies betrifft nicht nur die Frage der medizinischen Effektivität einzelner Maßnahmen. Grundlage jedes Urteils über das angemessene Ausmaß der Behandlung muß auch das Wissen um die ethischen und rechtlichen Grenzen sein. Weder die rechtlichen Regelungen (etwa das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) noch Ethik und Moral gebieten einen Lebenserhalt um jeden Preis. Ärzte sind nicht verpflichtet, immer alle verfügbaren Mittel für die Erhaltung des Lebens einzusetzen. Vielmehr folgt aus den Bestimmungen des Grundgesetzes ein Recht auf menschenwürdiges Sterben. Daneben muß jede Entscheidung über eine medizinische Behandlung das Recht auf Selbstbestimmung des Menschen beachten.Es zählt zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Bundesärztekammer, ein privatrechtlicher Zusammenschluß der Landesärztekammern, auf einheitliche Regelungen der Berufspflichten hinzuwirken. Dazu kann sie sich verschiedener Instrumente bedienen, etwa der Richtlinien, die jedoch erst durch Beschluß der Landesärztekammern - aufgrund der jeweiligen Landesheilberufsgesetze - berufsrechtlich relevant werden. Daneben existieren weitere Handlungsformen wie Leitlinien oder Empfehlungen. Doch Richtlinien schaffen kein Gesetz, ersetzen auch nicht ärztliches Standesrecht. Aber die Rechtsprechung verweist vielfach auf medizinethische Äußerungen der Ärzteschaft, nicht zuletzt der Bundesärztekammer. So wird etwa in einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1994 und 2003 ausführlich auf Stellungnahmen der Bundesärztekammer Bezug genommen. Insofern vermögen Dokumente der Medizinethik auf die Rechtsprechung wesentlichen Einfluß zu nehmen. In diesem Sachverhalt verwirklicht sich, was als eine Kontrollfunktion medizinethischer Reflexion für die Entwicklung des Rechts bezeichnet werden kann.Die Bundesärztekammer hat, ebenso wie die ärztlichen Standesorganisationen anderer Länder, mehrfach zu den ethischen Fragen der Behandlung am Lebensende Stellung genommen. 1979 veröffentlichte die Kammer Richtlinien für die Sterbehilfe. Sie wurden 1993 überarbeitet und unter dem Titel Richtlinien für die Sterbebegleitung publiziert. Bereits wenige Jahre später schien eine erneute Überarbeitung notwendig. Anlaß waren die Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland und die internationale Diskussion über die Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe. Die Gesellschaft im Ganzen, in besonderer Weise aber die Ärzteschaft, sieht sich mit einer Herausforderu


Stephan Sahm, Dr. med., ist Chefarzt am Ketteler Krankenhaus in Offenbach und schreibt regelmäßig zu medizinethischen Themen in der FAZ.


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