Schäfer / Omlor / Mimberg | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz: ZAG  | Buch | 978-3-406-73848-7 | sack.de

Buch, Deutsch, 1645 Seiten, Leinen, Format (B × H): 147 mm x 227 mm, Gewicht: 1168 g

Reihe: Grauer Kommentar

Schäfer / Omlor / Mimberg

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz: ZAG

Kommentar

Buch, Deutsch, 1645 Seiten, Leinen, Format (B × H): 147 mm x 227 mm, Gewicht: 1168 g

Reihe: Grauer Kommentar

ISBN: 978-3-406-73848-7
Verlag: C.H.Beck


Zum Werk
Umfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.
Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes. Zahlungsdienste sind demnach
1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
4. das Akquisitionsgeschäft,
5. das Finanztransfergeschäft,
6. Zahlungsauslösedienste und
7. Kontoinformationsdienste.
Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 17 ZAG) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.

Vorteile auf einen Blick

  • Kommentierung der einzelnen Paragraphen unter wissenschaftlichen wie praktischen Gesichtspunkten
  • Einbeziehung der Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018/389
  • starke Berücksichtigung der Aufsichtspraxis der BaFin und EBA
  • besonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft, die - häufig unwissentlich - Zahlungsdienstleistungen erbringen
  • Querbezüge zum KWG
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