Schreiber-Klein / Niemann | Die undolose Teilselbstanzeige oder die Verbrechervernunft im Steuerstrafrecht | Buch | 978-3-339-10788-6 | sack.de

Buch, Deutsch, 362 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 470 g

Reihe: Schriftenreihe Studien zur Rechtswissenschaft

Schreiber-Klein / Niemann

Die undolose Teilselbstanzeige oder die Verbrechervernunft im Steuerstrafrecht

Buch, Deutsch, 362 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 470 g

Reihe: Schriftenreihe Studien zur Rechtswissenschaft

ISBN: 978-3-339-10788-6
Verlag: Verlag Dr. Kovac


Durch die Neuregelung der Selbstanzeige im Jahr 2009 sollte das scheibchenweise Nacherklären steuerlich erheblicher Tatsachen unmöglich werden. Lediglich vollständige und unbewusst unvollständige Selbstanzeigen sollten zur Straffreiheit führen. Die aktuelle Gesetzesfassung entspricht dem Telos der Neuregelung nicht, denn danach sind alle unvollständigen Selbstanzeigen und nicht nur die unbewusst unvollständigen unwirksam. Auch die nochmalige Änderung der Vorschrift im Januar 2015 konnte kaum Abhilfe schaffen. Nach wie vor sind die meisten Teilselbstanzeigen unwirksam, auch wenn sie unbewusst unvollständig geblieben sind. Leider ist diese Rechtsfolge zwingend und lässt sich nicht durch Auslegung oder dogmatische Einordnung umgehen. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, musste vom Schutzgut der Steuerhinterziehung über den Zweck der Selbstanzeige und dem Zweck des Strafens ganz generell bis zu einer Einbettung all dieser Themen in das System von Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit einerseits und Strafzumessungs- und Strafbegründungsschuld andererseits alles beleuchtet werden. Letztlich kann die mittlerweile längst nicht mehr neue Regelung des § 371 AO nur über eine Neu- oder für die Vollständigkeit einer Selbstanzeige eigens erdachte Konzeption des Dolusbegriffes wieder ihrem intendierten Telos zugeführt werden. Für diese Neukonzeption konnte Roxins einst für den Freiwilligkeitsbegriff des Rücktritts im allgemeinen Strafrecht erdachte Theorie von der Verbrechervernunft nutzbar gemacht werden. Die Untersuchung schließt mit einer Betrachtung des Versuchs, den Ungereimtheiten der Teilselbstanzeige in der Praxis mit Hilfe des Prozessrechts zu begegnen.
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