Schwarze / Krause | Festschrift für Hansjörg Otto zum 70. Geburtstag am 23. Mai 2008 | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 697 Seiten, Gewicht: 10 g

Schwarze / Krause Festschrift für Hansjörg Otto zum 70. Geburtstag am 23. Mai 2008

E-Book, Deutsch, 697 Seiten, Gewicht: 10 g

ISBN: 978-3-89949-579-9
Verlag: De Gruyter
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Freunde, Kollegen und Schüler ehren mit dieser Festschrift den Wissenschaftler und Lehrer Hansjörg Otto zu seinem 70. Geburtstag.
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Weitere Infos & Material


Martina Benecke: Arbeitnehmerhaftung und Gruppenarbeit; Rolf Birk: Die Zielvereinbarung - ein arbeitsrechtlicher Problemfall; Carsten Brodersen: Zur Stellung des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug; Thomas Dieterich: Kontrollpflicht und Zensurverbot im Arbeitskampf; Hans-Jürgen Dörner: Die Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; Martin Franzen: Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers als Grundlage des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes; Franz Gamillscheg: Zur Haftung des Betriebsrats; Thomas Griese: Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen; Peter Hanau: Altersquoten; Matthias Jacobs: Erfüllungsverlangen und Erfüllbarkeit nach Ablauf der Nachfrist; Abbo Junker: Arbeitsrecht zwischen Europäisierung und Amerikanisierung; Dagmar Kaiser: Verschuldensunabhängige verhaltensbedingte Kündigung; Sudabeh Kamanabrou: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz; Otto Rudolf Kissel: Individuelle Vertragsfreiheit und Arbeitslohn - Eine Zwischenbilanz; Horst Konzen: Streik und Gleitzeit; Rüdiger Krause: Standortbezogene Arbeitskämpfe und betriebliche Mitbestimmung; Gert-Albert Lipke: Offene Fragen zur Neuregelung der sachgrundlosen Befristung älterer Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG); Volker Lipp: Verfahrensgrundrechte und Rechtsmittelsystem im Arbeitsgerichtsprozess; Manfred Löwisch: Föderalismusreform: Neue Gestaltungsspielräume der Länder mit Auswirkungen auf das Arbeitsrecht; Joachim Münch: Schiedsgericht in Arbeitssachen; Hartmut Oetker: Voraussetzungen und Grenzen des Diskriminierungsschutzes für Organmitglieder; Harro Plander: Unsachliches über Sachliches - oder anders herum? Ulrich Preis und Daniel Ulber: Risiken im Wissenschaftszeitvertragsrecht im Kontext der Föderalismusreform; Thomas Raab: Streikaufruf und Streikteilnahme als Voraussetzungen für die Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten; Reinhard Richardi: Der Arbeitsvertrag im Spannungsfeld von Tarif- und Betriebsautonomie; Volker Rieble: Tarifkoordinierung durch Spitzenverbände; Roland Schwarze: Die beiderseits zu vertretende Unerbringbarkeit der synallagmatischen Leistung - Ein Konvergenzversuch; Wolfgang Sellert: Urlaub, Ferien und Arbeitsbelastung an den Höchstgerichten des Heiligen Römischen Reichs; Gerald Spindler: Die Haftung der Arbeitnehmer gegenüber Dritten; Gregor Thüsing und Indra Burg: Grenzen der Bestreikbarkeit - Tariffreiheit zwischen Meistbegünstigungsklauseln und Spartentarifverträgen; Barbara Veit: Taschengeld für Minderjährige - Reichweite der elterlichen Zustimmung; Herbert Wiedemann: Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge - Eine Rechtsfigur zum Abbau des Arbeitnehmerschutzes? Günther Wiese: Zur innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikation von Arbeitnehmern; Albrecht Zeuner: Die Behandlung mehrfacher Kündigungen im Kündigungsrechtsstreit.


III. Die Sicherung der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers als Zweck des arbeitsvertraglichen Kündigungsschutzes nach der Konzeption der herrschenden Auffassung (S. 77-78)

Vielfach wird als Grund für den Kündigungsschutz die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Arbeitnehmers genannt30. Der Arbeitnehmer sei in den meisten Fällen typischerweise auf den Arbeitsverdienst als alleinige oder doch wesentliche Lebensgrundlage angewiesen.

1. Kein Bezug zum persönlichen Anwendungsbereich des KSchG

Diese These, wonach der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz diene, ist allerdings zahlreichen Einwänden ausgesetzt. Zunächst stellt diese These keinen Bezug her zu den Merkmalen der Personengruppe, die überhaupt Kündigungsschutz genießt, zum Arbeitnehmerbegriff. Der Arbeitnehmer zeichnet sich nach der Rechtsprechung und herrschender Meinung durch persönliche Abhängigkeit von seinem Auftraggeber und Weisungsunterworfenheit aus. Diese Merkmale dienen übrigens auch in den anderen Mitgliedstaaten der EU bei allen Unterschieden in Details als wesentliche Abgrenzungskriterien und als An knüpfungspunkt für das Eingreifen des Kündigungsschutzes. Die Rechtsvergleichung zeigt also, daß diesen Kriterien durchaus Plausibilität zukommt.

Demgegenüber wird die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person von einer anderen mit Recht nicht als Charakteristikum des Arbeitnehmerbegriffs angesehen. Erklärt man den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers primär mit dem Erfordernis der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz, müßte man auch andere Personengruppen – etwa arbeitnehmerähnliche Personen – in den Kündigungsschutz einbeziehen, weil diese Personen wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind und daher auch bei ihnen ein Bedürfnis nach wirtschaftlicher Existenzsicherung besteht.

Dies aber lehnt die herrschende Auffassung – im Ergebnis zu Recht – ab. Zwecksetzung des KSchG – Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der geschützten Personengruppe – und die Rechtsfolgenanordnungen – Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer – entsprechen sich dann aber offenkundig nicht. Dieser Befund wird teilweise argumentativ dafür genutzt, für den Begriff des Arbeitnehmers nicht an die persönliche Abhängigkeit anzuknüpfen, sondern wirtschaftliche Kriterien wie die „freiwillige Übernahme des Unternehmerrisikos“ zu verwenden. Dies würde die Personengruppe der „Arbeitnehmerähnlichen“ stärker in den Arbeitnehmerbegriff und damit in den Kündigungsschutz einbeziehen, weil auch bei dieser Personengruppe das Bedürfnis der wirtschaftlichen Existenzsicherung bestehen würde.

Diese Argumentation ist in sich schlüssig, geht allerdings m.E. von der unzutreffenden Prämisse aus: Weil der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gerade nicht ihrer wirtschaftlichen Existenzsicherung dient, ist es folgerichtig, wenn sich der Gesetzgeber des KSchG auf den Schutz der Arbeitnehmer beschränkt und nicht weitere Personengruppen einbezieht38. Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Arbeitsverhältnisse, die unstreitig als Arbeitsverträge unter das KSchG fallen, und in deren Rahmen die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der betreffenden Arbeitnehmer überhaupt nicht geleistet werden kann.

Es sind dies insbesondere Teilzeitarbeitsverhältnisse von geringem Umfang, die teilweise als Nebentätigkeiten zu einem Hauptberuf hinzutreten, oder Tätigkeiten, bei denen die betroffenen Personen nur einen sehr geringen markträumenden Preis erzielen können, der für die wirtschaftliche Existenzsicherung nicht ausreicht. Solche Arbeitsverhältnisse werden vielfach mit dem schillernden Begriff der „prekären Arbeitsverhältnisse“ belegt.

Die EU-Kommission hat in ihrem Grünbuch Arbeitsrecht darauf hingewiesen, daß die Anzahl solcher Arbeitsverhältnisse im Bereich der EU zunimmt, so habe die Teilzeitbeschäftigung seit 2000 mehr zur Arbeitsplatzbeschaffung beigetragen als die Standard-Vollzeitbeschäftigung. Die Standard-Vollzeitbeschäftigung befindet sich als Paradigma des Arbeitsvertrags auf dem Rückzug, daher kann diese auch nicht mehr Maß geben für Erklärungsmodelle gesetzlicher Zwecksetzungen.


Rüdiger Krause, Universität Göttingen; Roland Schwarze, Universität Hannover.


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