von Wietersheim / Korbion | Handbuch HOAI - inkl. Arbeitshilfen online | Buch | 978-3-648-04446-9 | sack.de

Buch, Deutsch, 483 Seiten, Mit Arbeitshilfen online, Format (B × H): 179 mm x 246 mm, Gewicht: 954 g

Reihe: Haufe Fachbuch

von Wietersheim / Korbion

Handbuch HOAI - inkl. Arbeitshilfen online

Honorarabrechnung - neue Leistungen - besondere Regelungen

Buch, Deutsch, 483 Seiten, Mit Arbeitshilfen online, Format (B × H): 179 mm x 246 mm, Gewicht: 954 g

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-04446-9
Verlag: Haufe


Alle Informationen, damit Bauherren, Architekten und Ingenieure die zahlreichen Änderungen der HOAI 2013 verstehen und bei der eigenen Honorargestaltung umsetzen können. Das Buch ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk und enthält alles zur korrekten Honorargestaltung auf dem neuesten Rechtsstand. Die Autoren Mark von Wietersheim und Claus-Jürgen Korbion sind ausgewiesene Experten ihres Fachs und stehen für höchste Kompetenz.Inhalte:Die HOAI als PreisrechtBegriffsbestimmungen, Leistungen und LeistungsbilderMöglichkeiten und Grenzen von HonorarvereinbarungenWesentliche Änderungen der HOAI 2013 und neu aufgenommene LeistungenArbeitshilfen online:Synopse zur neuen HOAIArchitekten- und IngenieurvertragTabellen zur Honorarabrechnung
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Weitere Infos & Material


Vorwort

Die HOAI
- Funktion der HOAI und Einbettung in andere rechtliche Regelungen
- Geltungsbereich
- Aufbau

Vertragsschluss
- Abschluss des Vertrags durch Angebot und Annahme
- Übergang von Akquisition zur entgeltlichen Leistung
- Vergabeverfahren
- Honorarermittlung
- Honorarvereinbarung

Die Leistungsbilder (Teil 2 bis 4 der HOAI 2013)
- Teil 2: Flächenplanung
- Teil 3: Objektplanung
- Teil 4: Fachplanungen
- Unverbindlich geregelte Honorare (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI)

Vertragsdurchführung
- Änderung/Anpassung des Honorars
- Verlängerungen der Bauzeit
- Vertragswidrig nicht ausgeführte Leistungen
- Mängel
- Kostenüberschreitungen
- Vollmacht
- Abnahme
- Abrechnung
- Vorzeitige Beendigung des Vertrags
- Urheberrecht

Gerichtsprozesse: Vermeidung und Vorbereitung
- Einige Grundsätze zu gerichtlichen Klageverfahren
- Grundsätze des Prozessrechts
- Instanzenzug für Hauptsacheklagen
- Spezielles zu Architektenprozessen
- Schiedsgerichts- und Schlichtungsmodelle
- Klage, Widerklage und Drittwiderklage; Teilurteil

Synoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI 2009

Anhang
- Vertragsmuster
- Listen der Bewertung von Teilleistungen

Abkürzungsverzeichnis

Arbeitshilfen

Stichwortverzeichnis


Mängel

Bei mangelhaften Architektenleistungen kommt es für die Rechtsfolgen ganz maßgeblich darauf an, ob sie sich bereits „im Bauwerk verwirklicht" haben. Ist ein Mangel zum Beispiel durch Umsetzung einer fehlerhaften Planung entstanden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung, sondern kann nur Schadenersatz fordern. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen des Architekten abgenommen wurden oder nicht, sondern darauf, ob die geplanten Bauleistungen ausgeführt wurden oder nicht.

Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers

Legt der Auftragnehmer hingegen schon mangelhafte Pläne vor, zum Beispiel einen Bauantrag mit einer nicht genehmigungsfähigen Planung, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Allerdings ist der Planer oder Bauüberwacher nicht dazu verpflichtet, einen Mangel am Gebäude, der auf seiner fehlerhaften Planung oder unterlassenen Bauüberwachung beruht, selbst zu beseitigen, denn die eigentliche Bauausführung und damit auch die Beseitigung baulicher Mängel gehören nicht zu seinen Leistungen.

Weiter gilt bei allen Mängeln, dass der Auftragnehmer - zum Beispiel zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs - nur dann eine Nachbesserung anbieten darf, wenn sie noch technisch sinnvoll nachholbar ist. Hat es der Auftragnehmer etwa unterlassen, regelmäßig als Bauüberwacher die Baustelle zu besuchen und die Arbeiten zu überwachen, stellt es keine Mängelbeseitigung dar, wenn er die ausgefallenen Besuche auf der fertigen Baustelle nachholt.

In jedem Fall kann sich der Auftragnehmer gegen die Höhe des vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzes wenden, indem er vorträgt, er hätte den Schaden günstiger und dabei fachgerecht beseitigen können.


Korbion, Claus-Jürgen
Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.

Wietersheim, Mark von
Dr. Mark von Wietersheim ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt privates Bau- und Vergaberecht sowie Geschäftsführer des forum vergabe e.V.

Dr. Mark von Wietersheim ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt privates Bau- und Vergaberecht sowie Geschäftsführer des forum vergabe e.V.

Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.


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