Buch, Deutsch, 483 Seiten, Mit Arbeitshilfen online, Format (B × H): 179 mm x 246 mm, Gewicht: 954 g
Reihe: Haufe Fachbuch
Honorarabrechnung - neue Leistungen - besondere Regelungen
Buch, Deutsch, 483 Seiten, Mit Arbeitshilfen online, Format (B × H): 179 mm x 246 mm, Gewicht: 954 g
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-04446-9
Verlag: Haufe
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Geisteswissenschaften Architektur Architektur: Berufspraxis
- Rechtswissenschaften Berufs- und Gebührenrecht freie Berufe Heilberufe, Architekten, Ingenieure u. a. Berufs- und Gebührenrecht der Architekten und Ingenieure u. a.
- Technische Wissenschaften Bauingenieurwesen Baurecht, Recht für Ingenieure und Architekten
- Rechtswissenschaften Bürgerliches Recht Privates Baurecht, Architektenrecht
Weitere Infos & Material
Vorwort
Die HOAI
- Funktion der HOAI und Einbettung in andere rechtliche Regelungen
- Geltungsbereich
- Aufbau
Vertragsschluss
- Abschluss des Vertrags durch Angebot und Annahme
- Übergang von Akquisition zur entgeltlichen Leistung
- Vergabeverfahren
- Honorarermittlung
- Honorarvereinbarung
Die Leistungsbilder (Teil 2 bis 4 der HOAI 2013)
- Teil 2: Flächenplanung
- Teil 3: Objektplanung
- Teil 4: Fachplanungen
- Unverbindlich geregelte Honorare (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI)
Vertragsdurchführung
- Änderung/Anpassung des Honorars
- Verlängerungen der Bauzeit
- Vertragswidrig nicht ausgeführte Leistungen
- Mängel
- Kostenüberschreitungen
- Vollmacht
- Abnahme
- Abrechnung
- Vorzeitige Beendigung des Vertrags
- Urheberrecht
Gerichtsprozesse: Vermeidung und Vorbereitung
- Einige Grundsätze zu gerichtlichen Klageverfahren
- Grundsätze des Prozessrechts
- Instanzenzug für Hauptsacheklagen
- Spezielles zu Architektenprozessen
- Schiedsgerichts- und Schlichtungsmodelle
- Klage, Widerklage und Drittwiderklage; Teilurteil
Synoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI 2009
Anhang
- Vertragsmuster
- Listen der Bewertung von Teilleistungen
Abkürzungsverzeichnis
Arbeitshilfen
Stichwortverzeichnis
Mängel
Bei mangelhaften Architektenleistungen kommt es für die Rechtsfolgen ganz maßgeblich darauf an, ob sie sich bereits „im Bauwerk verwirklicht" haben. Ist ein Mangel zum Beispiel durch Umsetzung einer fehlerhaften Planung entstanden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung, sondern kann nur Schadenersatz fordern. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen des Architekten abgenommen wurden oder nicht, sondern darauf, ob die geplanten Bauleistungen ausgeführt wurden oder nicht.
Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers
Legt der Auftragnehmer hingegen schon mangelhafte Pläne vor, zum Beispiel einen Bauantrag mit einer nicht genehmigungsfähigen Planung, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Allerdings ist der Planer oder Bauüberwacher nicht dazu verpflichtet, einen Mangel am Gebäude, der auf seiner fehlerhaften Planung oder unterlassenen Bauüberwachung beruht, selbst zu beseitigen, denn die eigentliche Bauausführung und damit auch die Beseitigung baulicher Mängel gehören nicht zu seinen Leistungen.
Weiter gilt bei allen Mängeln, dass der Auftragnehmer - zum Beispiel zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs - nur dann eine Nachbesserung anbieten darf, wenn sie noch technisch sinnvoll nachholbar ist. Hat es der Auftragnehmer etwa unterlassen, regelmäßig als Bauüberwacher die Baustelle zu besuchen und die Arbeiten zu überwachen, stellt es keine Mängelbeseitigung dar, wenn er die ausgefallenen Besuche auf der fertigen Baustelle nachholt.
In jedem Fall kann sich der Auftragnehmer gegen die Höhe des vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzes wenden, indem er vorträgt, er hätte den Schaden günstiger und dabei fachgerecht beseitigen können.