Wehleit | Das Unternehmen Musikgruppe (AHW 234) | Buch | 978-3-452-29266-7 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 234, 278 Seiten, Format (B × H): 156 mm x 220 mm, Gewicht: 464 g

Reihe: Abhandlungen zum deutschen und europäischen Handels- und Wirtschaftsrecht

Wehleit

Das Unternehmen Musikgruppe (AHW 234)

Eine Fallstudie im deutschen Gesellschafts- und Urheberrecht

Buch, Deutsch, Band 234, 278 Seiten, Format (B × H): 156 mm x 220 mm, Gewicht: 464 g

Reihe: Abhandlungen zum deutschen und europäischen Handels- und Wirtschaftsrecht

ISBN: 978-3-452-29266-7
Verlag: Carl Heymanns Verlag


Die Musikgruppe ist eine GbR. Aber warum eigentlich? Eine ausführliche Begründung wird in diesem Buch versucht. Daneben wird die Anwendung anderer Normen als §§ 705 ff. BGB auf die Musikgruppe als besonderes »Unternehmen« untersucht. Allerdings bringt künstlerische Tätigkeit auch bringt eine Vielzahl an Situationen hervor, die vom Gesetz gar nicht erfasst werden – etwa bei Ausfall eines Musikers vor dem Konzert oder Schlechtleistung ebenda; auch der Ausschluss eines Gesellschafters könnte aufgrund der besonderen Nähe in einer Musikgruppe anders als üblich zu behandeln sein. Die stark gewandelten ökonomischen Rahmenbedingungen der Musikbranche lassen außerdem bei Subsumtion unter die anwendbaren Normen immer noch Fragen offen: Warum unterliegt ein Musiker als Gesellschafter dem Wettbewerbsverbot, wenn doch fast jeder mehrere Projekte hat? Kann ein (bezahlter) Gastmusiker als Scheingesellschafter einzuordnen sein? Was geschieht, wenn Einnahmen aus Merchandising überwiegen? Zu allen Fragen, die die Arbeit behandelt, werden tatsächliche Geschehnisse als Beispiele angeführt. Dass überhaupt Rechtsfolgen an die Benutzung des Proberaums oder einer gemeinsamen Essensbestellung nach einem Konzert anknüpfen, dürfte dabei allerdings nur wenigen Musikern klar sein. Gerade im Bereich auslegungsbedürftiger Erklärungen – etwa bei Fortsetzungsvereinbarungen – ist also Aufmerksamkeit geboten. Schließlich ist das Verhältnis zwischen den urheberrechtlichen Personenverbänden und dem Unternehmensträger Personengesellschaft, auf dessen Grundlage erstere entstehen, vom Bundesgerichtshof (BGHZ 193, 49 ff. – Kommunikationsdesigner) bereits als unglücklich reguliert angedeutet worden. Wie (urheberrechtliche) Gemeinschaft und Gesellschaft sich beeinflussen, wird ebenfalls untersucht.
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