Loseblattwerk, Deutsch, 458 Seiten, 1 Ordner, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 1400 g
Kommentar
Loseblattwerk, Deutsch, 458 Seiten, 1 Ordner, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 1400 g
ISBN: 978-3-86115-402-0
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag
In dem waldreichen und dicht besiedelten Bundesland Hessen haben in den letzten Jahrzehnten die Anforderungen der Allgemeinheit ebenso zugenommen wie die Belastungen des Waldes durch die Auswirkungen der Industrie und des Verkehrs.
Die umfassende Novelle des Gesetzes 2013 brachte nicht nur die Namensänderung zu "Hessisches Waldgesetz", sondern auch eine umfassende Neustrukturierung des Gesetzesaufbaus und zahlreicher Einzelbestimmungen. Damit wird dem Rechnung getragen, dass die gesetzgeberischen Zuständigkeiten durch eine Änderung des Grundgesetzes verändert wurden. Diejenigen Dinge, die im Bundeswaldgesetz abschließend geregelt wurden, müssen im Landesrecht nicht mehr behandelt werden. War die ältere forstliche Gesetzgebung durch eine hohe Regelungsdichte und Genehmigungsvorbehalte durch die Forstbehörden gekennzeichnet, so ist im neuen Gesetz eine deutliche Liberalisierung des Verhältnisses zwischen den Behörden und den kommunalen und privaten Waldbesitzern festzustellen. Dadurch wird das Gesetz vereinfacht und gestrafft.
Das Bedürfnis der Bevölkerung, den Wald als Erholungsraum zu nutzen, hat sich in den letzten Jahren ebenso verstärkt wie das Interesse des Naturschutzes, den Wald als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten. Nicht zuletzt ist und bleibt der Wald wichtiges Wirtschaftsgut seiner Eigentümer und Arbeitsplatz für viele Arbeitnehmer und nachgelagerte Industrien. Dem Gesetzgeber fiel damit die Aufgabe zu, die vielfältigen Ansprüche von Gesellschaft und Naturschutz, Eigentümern und Arbeitnehmern sowie der Nutzung des sich selbst regenerierenden Rohstoffs Holz gegeneinander abzuwägen und für einen Ausgleich zu sorgen.
2014 wurde der Bannwaldparagraf verschärft, 2015 wurde das Nationalparkamt zu einer selbständigen Sonderbehörde und dem Ministerium direkt unterstellt. Die Naturschutzdatenhaltung ist jetzt Teil der Hessischen Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Im Anhang des Werks sind wichtige Bundesgesetze, Richtlinien des Rates der europäischen Gemeinschaft, Landesgesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften abgedruckt.
Der Praxis-Kommentar wendet sich an sämtliche Forst- und Jagdbehörden, die Kommunalverwaltung, alle Waldbesitzer und Jagdgenossenschaften, Förster und Jäger, Anwälte und Gerichte, den Lehr- und Ausbildungsbereich.
Begründet von Ltd. Ministerialrat a.D. Dr. Eberhard Westernacher †, weiter fortgeführt von Ltd. Ministerialrat a.D. Dr. Berthold Riedesel Freiherr zu Eisenbach, wird das Werk nun fachkundig und kompetent durch Martin Küthe und Dr. jur. Marius Baum weitergeführt und aktualisiert.