AG / Kuckertz / Perschke | Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 464 Seiten

AG / Kuckertz / Perschke Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK

Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für die Versicherungsvermittlung nach § 34d Gewerbeordnung

E-Book, Deutsch, 464 Seiten

ISBN: 978-3-347-55830-4
Verlag: tredition
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Dieses Buch wird Ihnen im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Versicherungsfachfrau/-mann-Prüfung ein wichtiger Begleiter sein und gibt Ihnen wichtige Informationen über das Versicherungsgeschäft mit dem Privatkunden an die Hand. Dafür ist es prägnant und praxisnah geschrieben. Die Tatsache, dass nun bereits die achte Auflage erscheint, bestätigt die erfolgreiche Umsetzung dieses Ansatzes. Das ausführliche Stichwortverzeichnis erleichtert das Finden ganz bestimmter Sachverhalte, sodass Sie das Werk auch in Ihrer Beratungspraxis stets nutzen können. Die Herausgeber Dr. Wolfgang Kuckertz, Ronald Perschke und Frank Rottenbacher sind Vorstände der Berliner GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG (www.akademie-fuer-finanzberatung.de), einem der bundesweit führenden Anbieter von Qualifizierungen und Trainings, speziell für die Finanzdienstleistungsbranche. Herr Daniel Ziska ist als Steuerberater Vorstand der Berliner GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft, deren Mandantschaft ebenfalls schwerpunktmäßig aus dem Finanzdienstleistungsbereich kommt. Der Autor Roland A. Budzisch ist Diplom-Wirtschaftspädagoge, langjähriger Versicherungsmakler, Dozent und Trainer.
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1 Die Sozialversicherung 1.1 Grundlagen und Aufbau Die Sozialversicherung ist der Eckpfeiler der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe ist es, die Versicherten bei bestimmten Wechselfällen des Lebens zu schützen: 1.1.1 Die fünf Zweige der Sozialversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Sie kommt für die Krankheitskosten auf, die ihren Mitgliedern in Deutschland – teilweise auch im Ausland – entstehen. Hierunter fallen insbesondere:  ärztliche und zahnärztliche Behandlungen,  Krankenhauspflege,  Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Darüber hinaus werden Leistungen zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Rehabilitation (z. B. Mutter-Kind-Kuren) erbracht. Auch die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz gehören zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Insgesamt kann also festgestellt werden, dass die GKV ein sehr komplexes System zur Gesundheitsvorsorge darstellt. Allerdings sind die Leistungen in der Regel mit Einschränkungen verbunden (z. B. Eigenanteile oder Zuzahlungen). Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Sie dient sowohl dem Versicherten als auch dessen Familie. Die GRV erfüllt im Wesentlichen zwei große Aufgaben: 1. Die Zahlung von Renten bei  Erwerbsminderung (Rente wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung),  Tod (Witwen-/Witwerrente, Waisen- und Halbwaisenrente),  Alter (Altersruhegeld). 2. Rehabilitation  Verbesserung/Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit kranker und behinderter Menschen. Kennzeichnend für die GRV ist der Generationenvertrag. Dies ist ein nicht schriftlich fixierter gesellschaftlicher Konsens. Dieser regelt, dass die jeweils aktiv im Arbeitsleben stehende Generation die Renten derer zahlt, die bereits aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) Im Rahmen der GUV werden Leistungen für  berufsbedingte Unfälle,  Wegeunfälle,  Berufskrankheiten und für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erbracht. Die Arbeitslosenversicherung (AV) Sie soll zumindest die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit mildern. Die wichtigsten Leistungen gliedern sich wie folgt: Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beschränken sich also nicht nur auf die Erbringung reiner Geldleistungen. Die soziale Pflegeversicherung (SPV) Seit dem 01.04.1995 werden Leistungen für pflegebedürftige Versicherte gewährt. Die Leistungshöhe richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. 1.1.2 Prinzipien der Sozialversicherung In der Privatversicherung, zahlt der Versicherte individuelle Beiträge z. B. entsprechend seines Alters oder Gesundheitszustands (Äquivalenzprinzip). Im Gegensatz dazu gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung das Solidarprinzip. Hier richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Einkommen, also nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen (sozialer Ausgleich). Auch der Leistungsrahmen ist für die Versicherten gesetzlich geregelt und zu großen Teilen unabhängig von dem Umfang der Einzahlungen. Nur die Höhe der Altersrente und des Arbeitslosengeldes wird wesentlich vom Versicherungsbeitrag und der Beschäftigungsdauer bestimmt. Für die Beitragsabführung ist der jeweilige Arbeitgeber des Versicherten verantwortlich. Dabei werden die Beiträge grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber (Arbeitgeberbeitrag) und dem Arbeitnehmer (Arbeitnehmerbeitrag) gezahlt, jedoch nicht über die jährlich gesetzlich festgeschriebenen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) hinaus. Eine Ausnahme bildet die GUV: Hier bezahlt der AG die Beiträge allein. Hinweis:
Die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich in der Sozialversicherung entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung. So kommt es, dass Versicherte mit höheren Einkommen trotz gleichbleibender Beitragssätze u. U. höhere Beiträge aufbringen müssen. 1.2 Entwicklung und Rechtsgrundlagen Die geschichtliche Entwicklung der Sozialversicherung ist zurückzuführen auf eine Botschaft Kaiser Wilhelms I. vom 17.11.1881. Diese Botschaft zum Aufbau einer Arbeiterversicherung resultierte aus einer Anregung von Fürst Otto von Bismarck und wird als die Geburtsurkunde der deutschen Sozialversicherung bezeichnet. Die Gründe, die zu dieser Entscheidung führten, ergaben sich aus den Folgen der fortschreitenden industriellen Revolution. Mit der Einführung von immer mehr Arbeitsgeräten und Maschinen ging eine Zunahme der Arbeitsunfälle einher. Durch den Niedergang der Großfamilie bestand kaum noch die Möglichkeit, die Krankenpflege den Angehörigen zu überlassen. Die Verschlechterung der Lebensumstände der Arbeiterschaft führte letztendlich zu deren politischer Organisation. Die Sozialgesetzgebung muss also auch als eine politische und nicht nur rein humanitäre Entscheidung betrachtet werden. Die erste Auswirkung der kaiserlichen Botschaft war die Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter mit Gesetz vom 15.06.1883 (Zwangsversicherung für Personen, die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden). Entwicklung der gesetzlichen Sozialversicherung 15.06.1883: Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung   Zwangsversicherung für Personen, die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden 06.07.1884: Unfallversicherungsgesetz   Zwangsversicherung für alle Arbeitnehmer bei den Berufsgenossenschaften zur Absicherung von im Betrieb verunglückten Arbeitern oder deren Hinterbliebenen 22.06.1889: Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung   Gewährung einer Altersrente ab dem 70. Lebensjahr oder Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit 16.07.1927: Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung   Spätere Einführung aufgrund der Weltwirtschaftskrise von 1925, erstmals große Arbeitslosigkeit 26.05.1994: Pflegeversicherungsgesetz   Soziale Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit für alle Krankenversicherten 1.2.1 Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung (RVO) war die Zusammenfassung der vorangegangenen Sozialversicherungsgesetze durch ein einheitliches Gesetzeswerk vom 19.07.1911. Heute werden die einzelnen Bereiche der Sozialversicherung durch die Sozialgesetz­bücher sowie angrenzende Gesetze geregelt. Die RVO gilt nur noch in sehr wenigen Teilen. 1.2.2 Sozialgesetzbuch Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist ein Gesetzeswerk, das zukünftig alle Sozialgesetze und die sich aus ihnen ergebenden Rechte zusammenfassen und harmonisieren soll: Gliederung des Sozialgesetzbuchs: • SGB I: Allgemeiner Teil • SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende • SGB III: Arbeitsförderung • SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung • SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung • SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung • SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung • SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe • SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter...


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