Bakaus / der Praxis | Die "Zentrale Stelle" in Kreditinstituten | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 636 Seiten

Bakaus / der Praxis Die "Zentrale Stelle" in Kreditinstituten

Anti-Financial Crime in der Praxis

E-Book, Deutsch, 636 Seiten

ISBN: 978-3-95647-111-7
Verlag: Frankfurt School Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



In der so genannten Zentralen Stelle müssen Finanzinstitute ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen in personeller und ablauforganisatorischer Hinsicht bündeln, um die in § 25h KWG vorgeschriebenen Pflichten zu internen Sicherungsmaßnahmen zu erfüllen.

In dem Buch werden die rechtlichen Vorgaben zum organisatorischen Aufbau sowie zu den Pflichten der Zentralen Stelle dargestellt und ihre Aufgaben in der Anti-Financial-Crime-Praxis von Finanzdienstleistern beschrieben. Dabei werden die einzelnen Arbeitsfelder und Maßnahmen der Zentralen Stelle auch unter prozessualen Gesichtspunkten behandelt; zudem wird ein Blick auf Compliance-Maßnahmen der Zukunft geworfen.

Die Autoren kommen aus Finanzinstituten, Compliance-Dienstleistern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bringen ihre profunden Erfahrungen aus der täglichen Arbeit im Anti-Financial-Crime-Management ein. Dies gibt dem Buch eine praxisorientierte und praxisrelevante Ausrichtung zur Aufdeckung und Prävention von Wirtschaftskriminalität sowie zur organisatorischen Umsetzung entsprechender Präventionsmaßnahmen in der Finanzbranche.
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Bedeutung und Aufbauorganisation der Zentralen Stelle
Uta Zentes   1   Einleitung 2   Bedeutung der Zentralen Stelle 3   Aufbauorganisation 3.1   Regelfallkonzept 3.2   Antragspflicht bei Ausnahmen 3.3   Gruppenweite Umsetzung 4   Organisation und Struktur der Zentralen Stelle 4.1   Vorgehensweise 4.2   Zuständigkeiten der Zentralen Stelle 4.2.1   Die Zentrale Stelle als Evidenzzentrale 4.2.2   Die Zentrale Stelle in Alleinverantwortung 5   Aufgabenbeschreibung für die Zentrale Stelle 5.1   Erstellung der Risikoanalyse 5.2   Rahmenwerk (Richtlinien, Prozesse) 5.3   Klare Zuständigkeiten, Berichtswege und Meldewege 5.4   Whistleblowing-Systeme 5.5   Informationsaustausch und Reporting 5.6   Anti-Fraud-Netzwerk 5.7   Zuständigkeiten Schadensrückgewinnung 5.8   Notfallplanung 5.9   Schulungsmaßnahmen 5.10   Durchführung von Kontrollen 6   Fazit Literatur 1  Einleitung
Das Modell der Zentralen Stelle wurde für deutsche Institute durch die Schaffung des novellierten § 25h Gesetz über das Kreditwesen (KWG) zum 09.03.2011 eingeführt. Hierdurch wurde die Zweite E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Zentrale Stelle soll dazu dienen, in Instituten eine Stelle zu schaffen, die für sämtliche Themen der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstigen strafbaren Handlungen gesamthaft zuständig ist. Durch die Neufassung des § 25h KWG sollte auch eine stärkere institutsinterne Koordination der umfassten Themenbereiche erreicht werden. Überdies wurde die eingeschränkte Betrachtung lediglich der betrügerischen Handlungen aus dem früheren Gesetzeswortlaut durch die Novellierung aufgegeben. Es erfolgte eine neue Fokussierung von Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden auf die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen. Die somit neu geschaffene – wenn auch bewusst unbestimmte – Deliktsgruppe wird nunmehr gleichberechtigt mit den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genannt. Man kann hier deshalb von einer Aufwertung der sonstigen strafbaren Handlungen im Vergleich zur Vorversion des § 25h KWG sprechen. Die praktische Ausgestaltung und Auslegung des § 25h KWG wurde bis 2018 für die in Deutschland ansässigen Institute durch die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) geregelt.[1] Diese Regelungsverantwortung ist mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) im Juni 2017 auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergegangen.[2] Die Ausführungen zu sonstigen strafbaren Handlungen sind weiterhin schwerpunktmäßig in den Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) (Stand 2014) enthalten. Im Folgenden werden zunächst die Bedeutung und Aufbauorganisation der Zentralen Stelle dargestellt, einschließlich einer Erläuterung des gesetzlichen Regelfallkonzepts sowie der gruppenweiten Umsetzung. Abschnitt 4 zeigt dann schwerpunktmäßig zwei verschiedene Organisationsmöglichkeiten für die Zentrale Stelle auf. Hierauf folgt in Abschnitt 5 die Aufgabenbeschreibung einschließlich einer detaillierten Darstellung der Kernaufgaben der Zentralen Stelle. Abschließend wird in Abschnitt 6 die Abgrenzung der Zentralen Stelle zu bestimmten Schnittstellenfunktionen in einem Institut erläutert. 2  Bedeutung der Zentralen Stelle
Die Figur der Zentralen Stelle eröffnet einem Institut bzw. einer Institutsgruppe risikobasierte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Schaffung einer offiziell zuständigen und verantwortlichen Einheit für die Themen Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diesen Spielraum sollten die betroffenen Institute für ihre eigenen Interessen nutzbar machen und die Aufgabenbeschreibung für die Zentrale Stelle anhand ihrer Bedürfnisse ausgestalten. Ausgangspunkt sollte dabei die Frage sein, wie durch den Aufsatz der Zentralen Stelle einerseits ein Mehrwert für die Institutsorganisation geschaffen und überdies durch effiziente Prozesse ggf. Kosten eingespart werden können. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einem Institut sollten vor diesem Hintergrund analysiert und anschließend zielgerichtet definiert werden. Freilich muss dies zumindest innerhalb der von § 25h KWG sowie den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Deutschen Kreditwirtschaft (Stand 2014) und denen der BaFin (Stand 2018) geschaffenen Rahmenbedingungen geschehen. 3  Aufbauorganisation
3.1  Regelfallkonzept
Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Zentrale Stelle bei dem Geldwäschebeauftragten eines Instituts angesiedelt werden (§ 25h Abs. 7 KWG). Dieser ist bei Bedarf gruppenweit zuständig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Dies bedeutet auch, dass das Konzept der Zentralen Stelle ggf. konzernweit umzusetzen ist. Die Verantwortung der Zentralen Stelle bezieht sich auf die Koordination sämtlicher Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie der sonstigen strafbaren Handlungen und die Schaffung eines dahingehenden risikominimierenden Gesamtkonzepts.[3] Dabei kann die Zentrale Stelle laut Auslegungs- und Anwendungshinweisen der DK auch als Organisationseinheit ausgestaltet sein, bei der die Aufgaben in unterschiedlichen Teileinheiten wahrgenommen werden.[4] Die Verantwortung wird hierbei von dem Leiter der übergeordneten Einheit (z.B. dem Chief Compliance Officer (CCO)) wahrgenommen, der zugleich als Geldwäschebeauftragter fungiert. Insbesondere die Möglichkeit zur Verteilung der Aufgaben auf verschiedene Funktionen gewährt dem Geldwäschebeauftragten bei der Planung der Zentralen Stelle ein gewisses Maß an Flexibilität. Gerade im Hinblick auf einen ggf. gewünschten Fortbestand von historisch gewachsener und bewährter Aufgabenverteilung für den Themenbereich der sonstigen strafbaren Handlungen durch unterschiedliche Fachzuständigkeiten innerhalb der First Line of Defense (d.h. auf der Business-Seite) sollte man diese Erleichterungsregelung möglichst als Vorteil für seine eigene Organisation nutzen. 3.2  Antragspflicht bei Ausnahmen
Das Gesetz sieht gemäß § 25h Abs. 7 S. 2 KWG auch die Möglichkeit vor, dass die Zentrale Stelle nicht bei dem Geldwäschebeauftragten angesiedelt wird. Hierzu muss ein Institut einen Antrag bei der BaFin stellen und einen „wichtigen Grund“ für die ausnahmsweise abweichende Organisation vortragen. Inhalt eines solchen Antrags sollte insbesondere auch die Beschreibung der alternativ gewählten Zuständigkeitsverteilung für die Zentrale Stelle sein, die nachvollziehbar erläutert und begründet wird. Neben einem Organigramm bietet sich dazu bspw. auch eine ergänzende Aufgabenbeschreibung für die Zentrale Stelle an. Seit Inkrafttreten des vollständig überarbeiteten GwG in 2017 bedarf die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen lediglich einer vorherigen Anzeige bei der...


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