Benzel / Rott | Steuerratgeber für Arbeitnehmer - Ausgabe 2023 | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 264 Seiten

Benzel / Rott Steuerratgeber für Arbeitnehmer - Ausgabe 2023

Für Ihre Steuererklärung 2022; Walhalla Rechtshilfen

E-Book, Deutsch, 264 Seiten

ISBN: 978-3-8029-5740-6
Verlag: Walhalla und Praetoria
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Geld zurück vom Finanzamt!

Verschaffen Sie sich mit dem Steuerratgeber für Arbeitnehmer einen schnellen Überblick über steuerliche Fragestellungen:

Wer muss bis wann wo seine Einkommensteuererklärung abgeben?
Wie ermittle ich die Summe meiner Einkünfte und mein zu versteuerndes Einkommen?


Informieren Sie sich insbesondere über:

Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt
Steuerbegünstigte Gehaltszuwendungen
Doppelte Haushaltsführung
Fahrtkosten und Entfernungspauschale
Ausländische Einkünfte


Mit zahlreichen Praxis-Tipps, anschaulichen Berechnungsbeispielen, ABC der wichtigsten Werbungskosten und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen zum Download.
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Weitere Infos & Material


Wichtige Änderungen 2022
Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen des Jahres. Der Grundfreibetrag (2021: 9.744 Euro) wurde wie folgt erhöht: ab Veranlagungszeitraum 2022 um 603 Euro auf 10.347 Euro ab Veranlagungszeitraum 2023 um weitere 285 Euro auf 10.632 Euro Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zum 01.01.2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht. Der Kinderfreibetrag (2020: 2.586 Euro) wurde wie folgt erhöht: Seit Veranlagungszeitraum 2021 auf 2.730 Euro. Zu den Beträgen kommt jeweils der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro hinzu . Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge . Das Kindergeld beträgt 219 Euro für erste und zweite Kinder, 225 Euro für dritte Kinder, jeweils 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Zur Förderung von Wohneigentum wurde im Jahr 2018 das Baukindergeld eingeführt. Antragsberechtigt sind Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, die erstmalig Wohneigentum erwerben wollen. Pro Kind erhalten Antragsberechtigte 12.000 Euro, die in zehn jährlichen Raten zu je 1.200 Euro ausgezahlt werden. Der Antrag ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über das KfW-Zuschussportal zu stellen. Im Detail gelten folgende Anspruchskriterien: Die Förderung kann rückwirkend für Kaufverträge oder Baugenehmigungen ab 01.01.2018 bis 31.03.2021 beantragt werden (die ursprüngliche Frist 31.12.2020 wurde um drei Monate verlängert). Bei einem Neubau ist das Datum der Ausstellung der Baugenehmigung, beim Erwerb das Datum der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags maßgeblich. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf den Grundfreibetrag von 75.000 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrags von 15.000 Euro pro Kind nicht übersteigen (Beispiel: Bei einer Familie mit einem minderjährigen Kind darf das Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht übersteigen). Die Antragsteller (die Eltern) müssen Kindergeld beziehen bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben. Der Förderantrag ist spätestens drei Monate nach Einzug oder im Fall des Erwerbs nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags zu stellen, letztmöglich am 31.12.2023. Förderfähig ist nur der Ersterwerb/Neubau einer selbstgenutzten Immobilie. Die Immobilie befindet sich in Deutschland. Die Immobilie muss über den Zehnjahreszeitraum ununterbrochen selbst genutzt werden. Beispiel: Hans und Petra Müller, verheiratet, zwei Kinder (2 und 5 Jahre alt), haben zusammen ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 76.000 EUR. Für den Erwerb (Unterzeichnung Notarvertrag am 31.08.2020) ihrer allerersten selbstgenutzten Immobilie können sie Baukindergeld in Höhe von 24.000 EUR erhalten. Antragsberechtigt sind sie, denn es handelt sich um eine Immobilie in Deutschland, die Eltern haben zwei minderjährige Kinder, das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt unter dem Höchstbetrag (dieser beträgt 75.000 EUR + 2 × 15.000 EUR = 105.000 EUR) und sie werden die Immobilie ausschließlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Auszahlung des Baukindergelds erfolgt jährlich in Höhe von 2.400 EUR. Ebenfalls sind jährlich die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Selbstnutzung der Immobilie durch Meldebescheinigung oder das Nichtüberschreiten des Haushaltsjahreseinkommens durch Steuerbescheid) nachzuweisen. Der Freibetrag für Unterhaltsaufwendungen (siehe dazu Kapitel 9) wurde für das Steuerjahr 2022 von 9.744 Euro auf 9.984 Euro angehoben. Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, in ein berufliches Versorgungswerk oder in eine Rürup-Rentenversicherung sind 2022 bis zu einer Höhe von 25.639 Euro/51.278 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) begünstigt. Davon sind 2022 94 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, also maximal 24.101 Euro/48.202 Euro. Bei der Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung muss jedoch der Arbeitgeberanteil der Beträge zur Rentenversicherung von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Bei Umwandlung eines Teils Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) ist die Einzahlung 2022 von bis zu 6.768 Euro jährlich (564 Euro monatlich) steuerfrei. Bis zu einem Betrag von 3.384 Euro jährlich (282 Euro monatlich) bleiben diese Zahlungen sogar sozialversicherungsfrei. Für Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse erhält ein Geringverdiener (Bruttoarbeitslohn von max. 2.200 Euro monatlich oder 26.400 Euro im Jahr) einen staatlichen Zuschuss. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2024 geändert. Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss bis spätestens 02.10.2023 beim Finanzamt sein. Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss bis spätestens 02.09.2024 beim Finanzamt sein. Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss bis spätestens 31.07.2025 beim Finanzamt sein. Diese Fristen gelten, wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen. Sollten Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, gelten die folgenden Fristen. Steuerpflichtige, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, müssen ihre Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 bis zum 31.07.2024 für den Besteuerungszeitraum 2023 bis zum 02.06.2025 für den Besteuerungszeitraum 2024 bis zum 30.04.2026 beim Finanzamt abgegeben haben. Ein steuerlich beratener Arbeitnehmer muss also die Einkommensteuererklärung 2022 bis spätestens 31.07.2024 über seinen Steuerberater beim Finanzamt einreichen. Das gilt allerdings nur für Steuerzahler, die zur Steuererklärung verpflichtet sind. Verspätungszuschläge werden seit den Steuererklärungen für das Jahr 2018 ohne eine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzbeamten festgesetzt. Wird die Steuererklärung nicht innerhalb der folgenden Fristen abgegeben, hat das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Gründe, warum eine Steuererklärung nicht fristgemäß abgegeben werden konnte, spielen künftig keine Rolle mehr. Wer also zur Steuererklärung verpflichtet ist, muss die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 innerhalb von 24 Monaten, für das Jahr 2023 innerhalb von 22 Monaten, für das Jahr 2024 innerhalb von 21 Monaten (jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres) abgegeben haben; danach wird ein Verspätungszuschlag erhoben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Steuerzahlung, mindestens 25 Euro pro vollen Monat der verspäteten Abgabe. Das gilt auch bei Steuererstattungen. Arbeitnehmer, die ein Dienstfahrrad auch privat nutzen dürfen, sind von einer Versteuerung dieses geldwerten Vorteils bis Ende 2030 befreit. Ursprünglich war diese Regelung bis 2021 befristet, aber der Gesetzgeber hat diese nun deutlich, bis Ende 2030, verlängert. Von dieser Regelung umfasst sind Fahrräder und Elektrofahrräder bis 25 km/h. Für schnellere E-Bikes, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen nur noch...


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