Bohnes | Recht in der Pflege und in Gesundheitsberufen | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 180 Seiten

Bohnes Recht in der Pflege und in Gesundheitsberufen

Die wichtigsten Rechtsfragen schnell klären; Vom Abschluss des Pflegevertrags bis zum Nottestament

E-Book, Deutsch, 180 Seiten

ISBN: 978-3-8029-5750-5
Verlag: Walhalla und Praetoria
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Korrekt handeln im Pflegealltag

Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitswesen haben täglich mit rechtlichen Fragestellungen zu tun – im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen, aber auch mit Kollegen, Mitarbeitern und Vorgesetzten.

Der Fachratgeber Recht in der Pflege und in Gesundheitsberufen gibt konkrete Hilfestellung und informiert verständlich über:


Pflegevertrag und Heimvertrag
Haftung bei Pflegefehlern
Datenschutz und Schweigepflicht
Ansprüche gegen die Pflegeversicherung
Zulässigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Erbrechtliche Sonderfälle in Heim und Krankenhaus
Elternunterhalt bei Heimunterbringung
Umgang mit Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung


Zahlreiche Urteile, Praxisbeispiele, Musterschreiben und Checklisten machen das Buch zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Pflegedienste, Altenheime, Krankenhäuser und ehrenamtlich Pflegende. Auch in der Ausbildung von Pflegekräften geeignet.
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Weitere Infos & Material


Heimvertrag
Mit einem Heimvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer (Heimträger) einer Privatperson (Heimbewohner) gegenüber, Wohnraum zu überlassen und Pflege- oder Betreuungsleistungen zu erbringen. Heimverträge unterliegen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (kurz: WBVG). Beispiel: Herr Karl leidet an Parkinson und wird seit zwei Jahren von seiner Frau und einem Pflegedienst gepflegt. Aufgrund der zunehmenden Muskelsteifigkeit wird die Pflege immer schwieriger und zeitaufwendiger. Zudem ist die parkinsonbedingte Demenzerkrankung bei Herrn Karl schon weit fortgeschritten. Der Pflegedienst empfiehlt der Ehefrau deshalb, ihren Mann in ein Pflegeheim zu bringen. Wenn die häusliche Pflege wie bei Herrn Karl aufgrund einer fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr sichergestellt werden kann, ist ein Heimeinzug unumgänglich. Die meisten Menschen gehen zwar nicht gerne in ein Pflegeheim, verhindern lässt sich diese Entwicklung aber nicht immer. Das Wohnen in einem Heim setzt voraus, dass zwischen dem Heimträger und dem Pflegebedürftigen ein Heimvertrag geschlossen wird. Ein Heimvertrag kann auf Zeit, wie etwa bei der Kurzzeitpflege, oder auf Dauer abgeschlossen werden. Die Pflegekassen zahlen bei einer Heimunterbringung ab Pflegegrad 2 eine gesetzlich festgelegte Monatspauschale zu den Heimkosten für so genannte pflegebedingte Aufwendungen direkt an den Heimbetreiber. Während ab Pflegegrad 3 eine Heimbedürftigkeit grundsätzlich unterstellt wird, lässt die Pflegekasse die Heimbedürftigkeit bei Pflegegrad 2 durch einen Gutachter prüfen, bevor sie eine Kostenzusage macht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keinen Zuschuss zur Heimunterbringung von der Pflegekasse. Sie können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für den Heimaufenthalt verwenden. Der Heimvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Pflegebedürftigen und des Pflegeheimes, er muss bestimmte Bedingungen erfüllen, die im Folgenden dargestellt sind: Der zukünftige Bewohner bzw. sein Vertreter muss den Vertragsinhalt vor dem Vertragsabschluss in leicht verständlicher Sprache schriftlich ausgehändigt bekommen. So soll der Interessent die Möglichkeit erhalten, den Inhalt in Ruhe selbst zu prüfen oder von Angehörigen oder einem Anwalt überprüfen zu lassen. Zudem kann er nur so mehrere Angebote vergleichen. Die Informationspflicht des Trägers umfasst auch die Ergebnisse der Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) und der Heimaufsicht. Diese vorvertraglichen Informationen sind ein Bestandteil des Heimvertrages. Kommt es zu Abweichungen von diesen Informationen, müssen diese im späteren Vertrag deutlich hervorgehoben werden. Mit dem Heimvertrag verpflichtet sich der Heimträger gegenüber dem Bewohner, Wohnraum und Pflege- und Betreuungsleistungen anzubieten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Bewohner, diese Leistungen zu bezahlen. Vertragspartner sind der Pflegebedürftige selbst und das Pflegeheim. Besteht eine gesetzliche Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht, ist der Pflegebedürftige trotzdem der Vertragspartner. Der Betreuer oder Bevollmächtigte handelt nur für ihn und in dessen Namen. Es ist verboten, den Bevollmächtigten oder Betreuer als Vertragspartner zu benennen oder ihm eine Garantenpflicht aufzuerlegen. Eine Garantenpflicht kann in Zusatzklauseln verborgen sein. Diese würde bedeuten, dass das Pflegeheim den Betreuer oder Bevollmächtigten finanziell in Anspruch nehmen könnte, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zur Begleichung des Heimentgelts nicht ausreichen. Im Heimvertrag sind die Leistungen, die vom Heimträger erbracht werden, genau zu beschreiben. Es müssen die Art der Leistung, ihr Inhalt und der Umfang aufgeführt sein. Zu den Leistungen im Pflegeheim gehören neben Pflege und Betreuung, Unterkunft und Verpflegung auch die Art und der Umfang des Freizeitangebots. Das heißt, der Heimvertrag und die Zusatzinformationen müssen Fragen beantworten, wie etwa: Verfügt das Heim über einen Heimarzt? Welche Mahlzeiten werden angeboten? Gibt es spezielle Therapieangebote? Wird ein Wäscheservice angeboten? Wie sieht die kostenlose Getränkeversorgung aus? Wie groß ist das Zimmer und welche Ausstattung hat es? Besteht die Möglichkeit, eigene Möbel mitzubringen? Darüber hinaus muss der Vertrag die genauen Kosten des Heimplatzes ausweisen. Hier erfolgt eine gesonderte Aufstellung von Pflegekosten, Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) sowie Investitionskosten und deren Summe als Gesamtentgelt. Die Pflegekosten (pflegebedingte Aufwendungen) sind innerhalb derselben Einrichtung für alle Heimbewohner, unabhängig von ihrem Pflegegrad gleich. Das nennt sich „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“. In der Regel wird ein Heimvertrag unbefristet geschlossen. Wenn es sich um einen Heimvertrag zur Kurzzeitpflege handelt, wird der Vertrag ausnahmsweise in beiderseitigem Einvernehmen auf den Zeitraum der Kurzzeitpflege befristet. Eine Befristung ist auch zulässig, wenn der Bewohner den Wunsch danach außerhalb der Kurzzeitpflege hat. Will ein Heimbewohner aus dem Heim, in dem er wohnt, ausziehen, kann er den Heimvertrag in der Regel bis zum dritten Werktag des laufenden Monats kündigen. Der Vertrag endet dann zum Monatsende. Nach Vertragsbeginn hat der Bewohner ein zweiwöchiges außerordentliches Kündigungsrecht. Wird das Heimentgelt erhöht, kann der Bewohner den Heimplatz kündigen, sobald der neue Betrag verlangt wird. Trotz der Kündigungsfrist endet der Heimvertrag mit dem Auszug des Bewohners aus dem Heim. Dies wurde in einem Urteil des BGH vom 04.10.2018 (Az: III ZR 292/17) so festgestellt. Demnach endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG mit dem Tag seines Auszugs. Der Heimbetreiber kann den Vertrag dagegen nur kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, etwa wenn der Träger seinen Betrieb einstellt, der Bewohner die vertraglichen Vereinbarungen schuldhaft grob verletzt oder für zwei Monate in Folge in Zahlungsverzug gerät. Sobald der Zahlungsverzug ausgeglichen ist, wird die Kündigung des Heimplatzes wegen Zahlungsverzuges ungültig. Kann der Heimbetreiber für den Bewohner keine fachgerechte Pflege und Betreuung mehr erbringen, etwa wenn Intensivpflege erforderlich ist, hat der Träger ebenfalls das Recht, den Heimvertrag zu kündigen. Kündigt der Heimbetreiber dem Bewohner, muss er dem Bewohner die Kündigungsgründe schriftlich mitteilen. Werden die im Heimvertrag vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder mit erheblichen Mängeln erbracht, kann der Bewohner das Heimentgelt bis zu sechs Monate rückwirkend angemessen kürzen. Allerdings muss der Bewohner dem Heimbetreiber zuvor die Möglichkeit zur Besserung geben. Das heißt, er muss den Betreiber unter Fristsetzung auffordern, die beanstandeten Mängel abzustellen. Zudem muss der Bewohner die beabsichtigte Kürzung des Heimentgelts in diesem Schreiben ankündigen. Wenn wichtige Gründe wie etwa bauliche Mängel oder schlechte Leistungserbringung vorliegen, die dem Bewohner nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten sind, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Die Kündigung gegenüber dem Heimbetreiber sollte schriftlich erfolgen. Wenn sich der gesundheitliche Zustand des Bewohners und damit der Pflegeaufwand auf Dauer verändern, wird auch der Pflegegrad angepasst. In diesem Fall werden die vertraglichen Leistungen entsprechend angeglichen. Zumindest muss der Heimträger dem Bewohner die nötigen vertraglichen Änderungen anbieten. Allerdings ermöglicht das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch, eine Anpassung an den Gesundheitszustand des Bewohners vertraglich einzuschränken oder auszuschließen. Dieser Ausschluss ist aber nur wirksam, wenn der Heimträger ein berechtigtes Interesse aufgrund seines Pflege- und Betreuungskonzepts nachweist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Heim nicht über die technischen oder personellen Voraussetzungen verfügt, um einen demenzerkrankten Bewohner mit Weg- oder Hinlauftendenz oder einen beatmungsbedürftigen Bewohner adäquat zu versorgen. In diesen Fällen kann eine Vertragsanpassung an solche Pflegefälle ausgeschlossen werden. Wichtig: Damit sich die stationäre Einrichtung auf einen Ausschlussgrund berufen kann, muss dieser im Heimvertrag stehen und auch in den vorvertraglichen...


Heike Bohnes ist seit 2002 selbstständige Pflegesachverständige mit dem Sachverständigenbüro und der Pflegeberatung careKonzept. Daneben arbeitet sie als freiberufliche Dozentin, Fachautorin und Berufsverfahrenspflegerin.


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