Boochs | Die deutsche Kolonie Kiautschou - Tsingtau | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 132 Seiten

Boochs Die deutsche Kolonie Kiautschou - Tsingtau

E-Book, Deutsch, 132 Seiten

ISBN: 978-3-7534-9419-7
Verlag: Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Geschichte der Kolonie Deutsch- Kiautschou - Tsingtau in China

Dr. phil. Wolfgang Boochs Jahrgang 1944, verheiratet, 6 Kinder, Jurist und Ägyptologe. Ehrenprofessor der Staatlichen Finanzakademie von Irpin in der Ukraine. Autor und Herausgeber zahlreicher Publikationen über Ägypten und altägyptische Rechtsgeschichte, Kolonialismus die Bibel, die koptische Kirche, sowie Steuer- und Insolvenzrecht. Der Regierungsdirektor a.D. arbeitet als Rechtsanwalt, vornehmlich in den Bereichen Steuer- Insolvenz und Asylrecht und ist Treuhänder von mehreren gemeinnützigen Stiftungen.
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III. Der Aufbau Kiautschous zu einer Musterkolonie
1. Die Umsetzung des Pachtvertrages
Am 27. April 1898 wurde ein Vertrag ratifiziert, durch den Deutschland die Bucht offiziell unter seinen Schutz stellte, mit dem Ziel auf diesem Gebiet eine Musterkolonie zu errichten. In dieser Musterkolonie sollten großzügige Anlagen und Einrichtungen auf dem neuesten Stand der Technik geschaffen werden. Zur Kolonie sollten insbesondere saubere asphaltierte Straßen, ein moderner Hafen mit Werft, ein Observatorium, eine Hochschule, Krankenhäuser sowie ein Lazarett mit baktereologischen Laboren und ein Flugplatz gehören. Diese Musterkolonie sollte ein Symbol der deutschen Form des Kolonialismus sein 29. Zu diesem deutschen Schutzgebiet gehörten im Einzelnen 30: Ein Landzipfel, der die Kiautschoubucht nach Osten vom Gelben Meer trennt. Auf diesem lag Tsingtau. Es war mit 462 qkm Größe der Hauptteil. ein kleines, nur 47 qkm großes Stück auf dem gegenüberliegenden Ufer links vom Eingang der Bucht. fünf größere und einige kleinere Inseln, in und vor der Bucht zusammen 44 qkm. die ganze Wasserfläche der Kiautschoubucht bis zur Hochwassergrenze. Die Bucht ist 560 qkm groß, 2 qkm größer als der Bodensee. Somit umfasste das Pachtgebiet ohne die Wasserfläche der Bucht insgesamt 560 qkm Land. Nach der Besetzung des Kiautschou Gebietes und dem Abschluss des Pachtvertrages ging es für die Deutschen darum eine effektive Verwaltung aufzubauen. Der Verwaltungsaufbau sollte in der ersten Phase durch eine enge Zusammenarbeit der Verwaltung im Mutterland Deutschland mit der Verwaltung in der Kolonie erfolgen. Ab 1898/ 1899 ging es in der zweiten Phase darum, vor Ort entsprechend den in Berlin getroffenen Entscheidungen im Kiautschougebiet geeignete Apparate und Institutionen zu schaffen, um mit der Planung konkreter Projekte beginnen zu können. In einer dritten Phase sollte die chinesische Bevölkerung und deren Interessen stärker in dem Aufbau und der Struktur der Kolonialverwaltung berücksichtigt werden 31. In der Kolonialverwaltung spielten von Anfang das Militär, insbesondere die Marine sowie deren Verwaltungs-, Umgangs- und Lebensformen eine wichtige Rolle. Die wichtigsten Beamtenpositionen waren von Marineangehörigen und Marineoffiziere besetzt. Dagegen gab es vom Auswärtigen Amt keine Einwände. Der Aufbau Kiautschous zur modernen Musterkolonie erfolgte genau nach den Planungen und Vorgaben der Marineführung. Alle für einen Dienst in Kiautschou vorgesehenen Angehörigen der Marine- Landtruppenteile erhielten ihre Grundausbildung ab 1900 in Cuxhaven, ab 1909 zusammengefasst im Komplex der Kiautschou- Kasernenanlage. Es handelte sich um die Angehörigen des III. Bataillons der Seewehr 32. 2. Der Aufbau der Kolonialverwaltung Kiautschous 1898- 1900
Mit der Erklärung Kiautschous zum kaiserlichen Schutzgebiet am 27.4.1898 wurde das Pachtgebiet zum Mutterland erklärt und damit in rechtlicher Hinsicht den anderen deutschen Kolonien gleichgestellt. Die absolute Schutzgebietsgewalt wurde vom deutschen Kaiser ausgeübt. Es galten damit die Bestimmungen des Schutzgebietsgesetzes (SchGG) vom 17.4.1886. Die Regierungsgewalt war in den Händen der Pachtgebietsverwaltung mit Ausnahme von Haushaltsfragen, die zur Zuständigkeit des Deutschen Reichstages gehörten. Dennoch war die Kolonialverwaltung in der Praxis nicht unabhängig, sondern unterlag in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht der minutiösen Aufsicht des Reichsmarineamtes und dem dortigen Staatssekretär Großadmiral Alfred Freiherr von Tirpitz. Gouverneure der Kolonie waren in zeitlicher Reihenfolge: Carl Rosendahl (1898-1899) Paul Jaeschke (1899-1901) Max Rollmann (1901) Oskar von Truppel (1901-1911) Alfred Meyer- Waldeck (1911-1914) Für die in Tsingtau lebende chinesische Bevölkerung wurde 1900 die sogenannte Chinesenordnung erlassen, eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften. Die wichtigsten Vorschriften enthielt Teil C mit den Vorschriften für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung die auf eine stärkere Kontrolle und Überwachung der Chinesen gerichtet waren. Chinesen mussten zwischen acht Uhr abends und Sonnenaufgang eine Lampe tragen, um leichter zu erkennen und zu identifizieren sein. Darin war z.B. in § 10 der Bau von Wohnungen für Chinesen im europäischen Teil verboten. Auch die Presse und Propagandapolitik wurde durch das Reichsmarineamt vorgegeben und koordiniert. So wurde vor allem alles unternommen, Meldungen aus Kiautschou, die einen unvorteilhaften Eindruck vermitteln könnten wie z.B. Meldungen über Prostitution oder Kriminalität zu unterdrücken 33. 3. Das Rechtswesen und die Gerichtsbarkeit in Kiautschou
Eine wichtige Aufgabe der Kolonialverwaltung stellte die Kontrolle und Überwachung der chinesischen Bevölkerung und der Schutz vor Straftaten durch diesen Bevölkerungsteil dar. Hierzu gehörte vor allem eine strikte Trennung der europäischen und der chinesischen Bevölkerung. Dies beinhaltete sowohl eine räumliche Trennung als auch die Anwendung verschiedener Rechtsordnungen, wobei für die Chinesen das traditionelle chinesische Recht weitergalt. Zivil- und Strafsachen von Chinesen wurden von den Bezirksamtmännern behandelt. Diese wandten bei ihrer Rechtsprechung traditionelles chinesisches Recht an. Das traditionelle chinesische Strafrecht kannte bei der Rechtsanwendung weder einen Begriff der strafbaren Handlung noch ein bestimmtes Strafmaß für ein Delikt. Die hauptsächliche Strafform im chinesischen Strafrecht war die Prügelstrafe. Schwere Fälle von Vergehen und Verbrechen wurden vor dem Kaiserlichen Gericht verhandelt. Dieses war auch für die Berufung gegen Urteile der Bezirksämter zuständig 34. Die Gerichtsgewalt wurde durch das Kaiserliche Gericht in Tsingtau ausgeübt. Berufungen gegen Urteile dieses Gerichtes waren bis 1907 beim Konsulargericht in Shanghai möglich, ab 1.1.1908 fielen Berufungsverfahren in die Zuständigkeit eines Gerichtes zweiter Instanz in Tsingtau. In den vom Amtsgericht zu entscheidenden Sachen entschied ein Richter als Einzelrichter. In Strafsachen entschied das Schöffengericht mit einem Richter und zwei Beisitzern, welche die deutsche Staatsangehörigkeit haben mussten. Das gleiche galt für Beschwerden gegen Entscheidungen des Einzelrichters sowie in erstinstanzlichen Zivilsachen, die in die Zuständigkeit des Landgerichts fielen. Mit vier Beisitzern entschied das Gericht, bei der Anklage wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens sowie als Obergericht bei Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen 35. Bei der Rechtsprechung gegenüber Chinesen wirkten in Sonderfällen, so beim Schlichten streitiger Handelssachen und Fragen des chinesischen Familien und Erbrechtes über das Chinesenkomitee, Laien mit. Dadurch sollte die Gouvernementsverwaltung entlastet und verhindert werden, dass deutsche Behörden in rein interne chinesische Auseinandersetzungen verwickelt wurden. Insoweit galt der Grundsatz, dass in allen Angelegenheiten, welche nicht unmittelbar Interessen der deutschen Kolonialmacht berührten, sich die chinesische Bevölkerung nach Möglichkeit selbst verwalten sollte. Bei der Gerichtsbarkeit für Europäer und gemischte Sachen galt die Konsulargesetzgebung. Dabei wirkten die jährlich durch den Oberrichter mit Zustimmung des Gouverneurs für die Dauer eines Geschäftsjahres ernannten Beisitzer mit 36. Die Zweiteilung des Rechtssystems für Europäer und Chinesen sowie die Anwendung der Prügelstrafe gegen Chinesen stieß nicht nur in den chinesischen Medien, sondern teilweise auch in der deutschen Öffentlichkeit auf Kritik 37. 4. Die Bodenpolitik und Landordnung
Nach der Erklärung von Kiautschou zum Schutzgebiet erwarb die Kolonialverwaltung für ihre eigenen Zwecke Land, um dort die notwendigen Bauten anzulegen. Sie bezahlte dafür den ortsüblichen, angemessenen Bodenpreis. Darüber hinaus wurde der einheimischen Bevölkerung verboten ohne Genehmigung der Kolonialverwaltung Land zu verkaufen. Es durfte damit niemand direkt von Chinesen Land kaufen, sondern nur von und über das Gouvernement. Der von der Kolonialverwaltung geplante Ankauf von Boden scheiterte anfänglich an dem Fehlen der für den Ankauf notwendigen Geldmittel. Außerdem waren vielfach die Eigentumsverhältnisse mangels Parzellierung unklar, zudem hatte die Verwaltung keine konkreten Pläne, welche Flächen sie benötigte. Vielfach begnügte sich die Verwaltung mit einem Vorkaufsrecht. 1898 wurde die Tsingtauer Land- und Steuerordnung erlassen. Federführend war damals Dr. Wilhelm Schrameyer, der bereits seit 1881 in China war und seit Dezember Experte und Ratgeber beim Erwerb von chinesischen Grundstücken war. Um den Missbrauch von Boden und das Eindringen von...


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