Borrmann | Akzessorietät des Strafrechts zu den betreuungsrechtlichen (Verfahrens-)Regelungen die Patientenverfügung betreffend (§§ 1901a ff. BGB). | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 267, 317 Seiten

Reihe: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge

Borrmann Akzessorietät des Strafrechts zu den betreuungsrechtlichen (Verfahrens-)Regelungen die Patientenverfügung betreffend (§§ 1901a ff. BGB).

E-Book, Deutsch, Band 267, 317 Seiten

Reihe: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge

ISBN: 978-3-428-54817-0
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Nach dem betreuungsrechtlichen Konzept der §§ 1901a ff. BGB obliegt die Auslegung einer Patientenverfügung dem Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten in Kooperation mit dem behandelnden Arzt, in Konfliktfällen entscheidet das Betreuungsgericht. Lisa Borrmann untersucht, inwiefern sich die Einhaltung bzw. Verletzung der betreuungsrechtlichen Verfahrensregelungen zur Auslegung des Patientenwillens strafbarkeitsausschließend bzw. -begründend auswirkt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtfertigung der ggf. verwirklichten vorsätzlichen Körperverletzungs- bzw. Tötungstatbestände strafrechtsautonom am Patientenwillen orientiert zu bewerten ist, also weder die Einhaltung der §§ 1901a ff. BGB eine prozedurale Legitimationswirkung noch deren Verletzung bei Einhaltung des Patientenwillens strafrechtliche Relevanz entfaltet. Die betreuungsrechtlichen Verfahrensvorgaben gestalteten aber die im Rahmen einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu beurteilenden Sorgfaltsanforderungen aus.

Ausgezeichnet mit dem Fakultätenpreis der Schleswig-Holsteinischen Universitätsgesellschaft (SHUG) für das Jahr 2016.
Borrmann Akzessorietät des Strafrechts zu den betreuungsrechtlichen (Verfahrens-)Regelungen die Patientenverfügung betreffend (§§ 1901a ff. BGB). jetzt bestellen!

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A. Einleitung

B. In Betracht kommende Strafbarkeit im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung

Sterbehilfe – Körperverletzung – Nötigung (§ 240 StGB) – Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) – Konsequenzen für die Beurteilung der Akzessorietät des Strafrechts zu den §§ 1901a ff. BGB

C. Szenarien, in denen der Frage nach der Akzessorietät Relevanz zukommt

Verfahrensrechtliche Vorgaben zur Patientenverfügung – Entsprechende denkbare Fallkonstellationen und ihre grundsätzliche strafrechtliche Bewertung – Zwischenergebnis

D. Grundsätzliches Verhältnis zwischen Straf- und Zivilrecht

Einordnung der §§ 1901a ff. BGB – Normenhierarchie – Gedanke der Akzessorietät des Strafrechts zum Zivilrecht – Zwischenergebnis

E. Einordnung der Rechtfertigungswirkung der §§ 1901a ff. BGB

Auswertung aktueller Entscheidungen des BGH – Stimmungsbild in der Literatur – Legitimationsmöglichkeiten durch §§ 1901a ff. BGB

F. Anwendung und Konkretisierung des Ergebnisses in Bezug auf noch offene Fragestellungen

G. Zusammenfassung

Vereinbarkeit mit § 216 StGB als Vorfrage – Tragweite des Untersuchungsgegenstands – Grundsätzliches Verhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgebieten – Keine betreuungsrechtliche prozedurale Rechtfertigung – Keine Legitimation durch Überstimmung mit hypothetischem prozedural betreuungsrechtskonformen Verhalten – Keine gemischt materiell-prozedurale Rechtfertigung

Literaturverzeichnis

Internetadressen

Sachwortverzeichnis


Lisa Borrmann studierte von 2007 bis 2012 Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, wo sie seit Oktober 2012 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Andreas Hoyer (Institut für Kriminalwissenschaften) als Wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt ist. Im Februar 2015 begann sie im Landgerichtsbezirk Kiel mit ihrem Referendariat.


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