Das 1x1 der Baumkontrolle | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 539 Seiten

Das 1x1 der Baumkontrolle

E-Book, Deutsch, 539 Seiten

ISBN: 978-3-96314-336-6
Verlag: Forum Verlag Herkert
Format: EPUB
Kopierschutz: Kein



Baumkontrolle und Baumpflege sind wichtige Bestandteile der Verkehrssicherungspflicht. Auch 50 Jahre nach dem Grundsatzurteil des BGH dazu.

Es sind Themen, die jeden Baumbesitzer betreffen, egal ob Kommune, Unternehmen oder Privatmann.
Direkt vor Ort – am Baum – muss über die Bruchgefährdung und Standsicherheit jedes einzelnen Baums entschieden werden.

Mit dem "1x1 der Baumkontrolle" können Baumbesitzer und Facharbeiter in der Garten- und Grünpflege einfach und korrekt die regelmäßigen Kontrollen durchführen und dokumentieren. Das Buch orientiert sich dabei an den von der FLL entwickelten Richtlinien zur Sichtkontrolle (VTA Ausgabe 2020).
Die verschiedenen Schadensursachen wie Pilz- oder Insektenbefall aber auch Krankheiten oder Beschädigungen sind im Buch beschrieben und bebildert. Eine Diagnose sowie die Ableitung der nötigen Maßnahmen gelingt sicher und schnell.
Auch für Trends wie Slacklines an Bäumen werden Schutz- und Pflegemaßnahmen vorgestellt. Weitere Aspekte der Arboristik sind in den Erläuterungen zur Kronensicherung, Großbaumverpflanzung und Seilklettertechnik (SKT) beachtet.
Abschließend sind im Handbuch Baumschnitt-Maßnahmen und Standortverbesserungsmöglichkeiten für die Baumpflege nach ZTV-Baumpflege 2017 behandelt.

Um bei Streitigkeiten oder gar Unfällen abgesichert zu sein, helfen die Muster und Vorlagen bei der lückenlosen Dokumentation.

Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Handbuchs im EPUB-Format.

Dieses bietet folgende Vorteile:

- Vor Ort kontrollieren:Mit den Abbildungen zu Krankheiten, Pilzen und Insekten können während der Baumschau festgestellte Schäden schnell zu geordnet werden!
- Maßnahmen ergreifen:Zu allen Schäden und Krankheiten enthält das Buch eine Gefahreneinschätzung sowie Vorschläge für Schutz- oder Pflegemaßnahmen. So handeln Baumbesitzer richtig!
- Praktisch: Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.

Dieses Werk ist genau das Richtige für:

Baumkontrolleure, Baumpfleger, Gärtner, Forstwirte und Sicherheitsverantwortliche in Fachbetrieben, Park- und Schlossverwaltungen sowie Bauhöfen und Grünflächenämtern der Kommunen. Aber auch für interessierte Baumbesitzer in Gastronomie, Hotelerie und Privatwald und -garten.

Inhaltskurzübersicht:

Einstieg in die Baumkontrolle

- Rechtliche Grundlagen, FLL Baumkontrollrichtlinie 2020 und aktuelle Rechtsprechung
- Natur- und Artenschutz ÜBERARBEITET

Regeln und Technik der Baumkontrolle

- Organisation und Umsetzung der Baumkontrolle
- Schritt-für-Schritt-Anleitung vor Ort
- Kontrollarten und besondere Kontrollen

Abiotische Schäden am Baum

- Astbruch/Astwurf
- Baumfremder Bewuchs
- Bodenverdichtung
- Nährstoffschäden
- Risse/Schnittwunden
- Stamm- und Stockaustriebe
- Wetterbedingte Schäden (Blitzschlag, Frost, Hagel, Sonnenbrand, Windwurf,.)

Biotische Schäden am Baum

- Schädigende Pilze
- Schädigende Insekten
- Schädigende Pflanzen
- Schädigende Bakterien und Viren

Pflegemaßnahmen nach ZTV-Baumpflege 2017

- Jungbaumpflege
- Schnittmaßnahmen (Form- und Kopfschnitt, …)
- Standortverbesserung
- Fachgerechte Sicherung (Kronensicherung, …)
Das 1x1 der Baumkontrolle jetzt bestellen!

Zielgruppe


Dieses Werk ist genau das Richtige für:

Baumkontrolleure, Baumpfleger, Gärtner, Forstwirte und Sicherheitsverantwortliche in Fachbetrieben, Park- und Schlossverwaltungen sowie Bauhöfen und Grünflächenämtern der Kommunen. Aber auch für interessierte Baumbesitzer in Gastronomie, Hotelerie und Privatwald und -garten.

Weitere Infos & Material


Inhaltskurzübersicht:

Einstieg in die Baumkontrolle

- Rechtliche Grundlagen, FLL Baumkontrollrichtlinie 2020 und aktuelle Rechtsprechung
- Natur- und Artenschutz ÜBERARBEITET

Regeln und Technik der Baumkontrolle

- Organisation und Umsetzung der Baumkontrolle
- Schritt-für-Schritt-Anleitung vor Ort
- Kontrollarten und besondere Kontrollen

Abiotische Schäden am Baum

- Astbruch/Astwurf
- Baumfremder Bewuchs
- Bodenverdichtung
- Nährstoffschäden
- Risse/Schnittwunden
- Stamm- und Stockaustriebe
- Wetterbedingte Schäden (Blitzschlag, Frost, Hagel, Sonnenbrand, Windwurf,.)

Biotische Schäden am Baum

- Schädigende Pilze
- Schädigende Insekten
- Schädigende Pflanzen
- Schädigende Bakterien und Viren

Pflegemaßnahmen nach ZTV-Baumpflege 2017

- Jungbaumpflege
- Schnittmaßnahmen (Form- und Kopfschnitt, …)
- Standortverbesserung
- Fachgerechte Sicherung (Kronensicherung, …)


Kurzeinstieg in die Baumkontrolle Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht Definition der Verkehrssicherungspflicht Eine gesetzliche Regelung oder Definition der Verkehrssicherungspflicht existiert nicht. Der Begriff wurde durch die Rechtsprechung, ausgehend vom allgemeinen Schädigungsverbot des § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entwickelt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[1] ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt. Verkehrssicherungspflichten folgen v. a. aus der Verantwortlichkeit für den eigenen Herrschaftsbereich. Sie können sich aufgrund einer Verkehrseröffnung, wie z. B. bei Straßen, ergeben. Darüber hinaus gibt es eine Zustandshaftung, die an der Verfügungsgewalt z. B. des Eigentümers über eine Sache anknüpft. Adressat der Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt und in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden. Für die Verkehrssicherheit von Bäumen ist demnach derjenige verantwortlich, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Baum hat, also grundsätzlich der Eigentümer oder dinglich Berechtigte, daneben aber auch der Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wie z. B. der Pächter einer Gaststätte. Für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen ist diejenige juristische Person verantwortlich, die den Verkehr eröffnet hat bzw. andauern lässt. Dies ist i. d. R. der Straßenbaulastträger, bei z. B. Gemeindestraßen also die Gemeinde. Dabei erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers grundsätzlich nur auf die sog. Straßenbäume und nicht auf Bäume auf benachbarten Grundstücken. Straßenbäume sind solche Bäume an einer Straße, die nach der Verkehrsauffassung der Straße unmittelbar zugerechnet werden können[2]. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild, nicht das Eigentum. Der Straßenbaulastträger hat zwar keine generelle Kontrollpflicht für Nachbargrundstücke, aber er ist verpflichtet, gegen bekannte konkrete Bedrohungen der Verkehrssicherheit durch Bäume auf benachbarten Grundstücken ggf. straßenrechtlich einzuschreiten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 FStrG). Bei öffentlichen Grünanlagen, Freischwimmbädern, Spiel- und Sportplätzen usw. ist die jeweilige Gemeinde verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht für mit Waldbäumen bestockte Grundflächen trägt grundsätzlich der jeweilige Waldeigentümer. Für Bäume im Hausgarten ist der private Grundstückseigentümer verantwortlich. Bei einem Grenzbaum ist jeder Grundstückseigentümer für den ihm gehörenden Teil des Grenzbaums in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum (§ 923 BGB)[3]. Umstritten ist, ob die Verkehrssicherungspflicht bei einem als Naturdenkmal geschützten Baum beim Eigentümer verbleibt oder auf die Naturschutzbehörde übergeht (§ 28 BNatSchG). Soweit der Eigentümer aufgrund der Verbotsregelungen in der Unterschutzstellungsverordnung nicht mehr in der Lage ist, seine Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen, geht diese nach der Rechtsprechung[4] mit Unterschutzstellung auf die Naturschutzbehörde über. Zu beachten ist aber, dass einige Bundesländer ausdrücklich anderslautende Regelungen in ihre Landesnaturschutzgesetze aufgenommen haben (vgl. z. B. § 14 Abs. 10 Satz 2 NatSchAG M-V). Bei Bäumen, die einer Baumschutzsatzung/-verordnung unterliegen, trägt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich der Eigentümer. Er behält regelmäßig die Verfügungsgewalt über den Baum. Zum Teil enthalten die Baumschutzregelungen Freistellungsklauseln, die Maßnahmen zur Verkehrssicherung und zur Gefahrenabwehr von vornherein von den Veränderungsverboten ausnehmen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen bzw. Befreiungen zu beantragen. Die Behörde haftet nur, wenn sie dem Baumeigentümer zu Unrecht eine Fäll- oder Behandlungserlaubnis verweigert. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist eine Rechtspflicht. Bei der öffentlichen Hand müssen hierfür die finanziellen Mittel sowie eine ausreichende Personal- und Sachausstattung vorhanden sein. Allgemeine Finanzknappheit ist kein Entschuldigungsgrund für eine unterbliebene Verkehrssicherung. Haftungsgrundlagen bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sowohl zu einer zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatz) als auch zu strafrechtlichen Folgen (Geld- oder Freiheitsstrafe) führen. Zivilrecht Die Verkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Natur und hat ihre rechtliche Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist die Erfüllung eines der Tatbestände des § 823 Abs. 1 BGB, d. h., die Verletzung eines der dort aufgeführten absoluten Rechte, wie z. B. Leben, Gesundheit oder Eigentum. Eine Haftung besteht nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt wurde. Dabei ist zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Vorsatz setzt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraus. Das bedeutet, dass die Herbeiführung der Schädigung wenigstens billigend in Kauf genommen wird. Vorsatz spielt deshalb bei Baumunfällen in der Praxis keine Rolle. Im Vordergrund steht der Begriff der Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Der danach nicht näher bestimmte Sorgfaltsmaßstab bedarf der Konkretisierung. Einschlägige Richtlinien, DIN-Normen sowie Unfallverhütungsvorschriften sind zwar keine rechtsverbindlichen Gesetze. Sie sind aber grundsätzlich zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen geeignet und können eine faktische Bindungswirkung haben[5]. Dies gilt jedoch nur, soweit sie tatsächlich den anerkannten Regeln der Technik[6] entsprechen. Im Zusammenhang mit Bäumen sind v. a. nachfolgende Fachnormen und Regelwerke zu nennen: • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Baumpflege (ZTV-Baumpflege 2017[7] • DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen 2014[8] • RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (1999)[9] • Baumkontrollrichtlinien – Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (2020)[10] • Baumuntersuchungsrichtlinien – Richtlinien für eingehende Untersuchungen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen (2013)[11] • Unfallverhütungsvorschriften, wie z. B. Regel Waldarbeiten (DGUV Regel 114-018)[12]; Unfallverhütungsvorschrift Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2)[13] Ferner: • Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle[14] • Merkblatt DWA-M 616 „Verkehrssicherung an Fließgewässern“ • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95)[15] Im BGB gilt kein individueller, sondern ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Es ist nicht entscheidend, was der Verantwortliche tatsächlich für Kenntnisse hat, sondern ausschließlich, welche er seiner Position entsprechend hätte haben müssen. Die Sorgfaltsanforderungen sind zudem nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen. So kommt es bei der öffentlichen Hand hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs auf die für die Ausführung der Aufgabe objektiv notwendigen Rechts-, Verwaltungs- und Sachkenntnisse an, die der Bedienstete sich verschaffen muss. Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist die Vorhersehbarkeit der Gefahr. Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken können regelmäßig nicht verlangt werden, sondern nur die Vorsorge gegen eine konkrete Gefahr. Diese liegt vor, wenn ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine rein theoretische Gefahr, dass ein Dritter durch einen Baum geschädigt werden kann, reicht zur Begründung einer Handlungspflicht nicht aus. Kein Verschulden liegt vor, wenn der durch einen Baum eingetretene Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Darunter versteht man ein unabwendbares Ereignis, das auch durch Anwendung äußerster, den...


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