Dietlein / Endriss / Feuerborn | Grundlagen Recht für Wirtschaftswissenschaftler | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 260 Seiten

Reihe: NWB Studium Betriebswirtschaft

Dietlein / Endriss / Feuerborn Grundlagen Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Kompakte Darstellung mit Aufgaben und Lösungen. Öffentliches Recht. Bürgerliches Recht. Handels- und Gesellschaftsrecht.

E-Book, Deutsch, 260 Seiten

Reihe: NWB Studium Betriebswirtschaft

ISBN: 978-3-482-78651-8
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Recht für Wirtschaftswissenschaftler:

Öffentliches Recht, Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht in einem Buch.

Grundlegende Rechtskenntnisse sind für das betriebs- und volkswirtschaftliche Studium unverzichtbar. Das vorliegende Lehrbuch fasst erstmals alle für das Studium wichtigen Rechtsgebiete in einem Band zusammen.

Kompakt dargestellt bietet Ihnen diese Einführung einen umfassenden Überblick über Öffentliches, Bürgerliches und Gesellschaftsrecht. Zahlreiche lebensnahe Beispiele veranschaulichen die „graue“ Theorie und erleichtern das Verständnis. Eine Fülle von Kontrollaufgaben und Antworten ermöglicht es Ihnen, Ihren Wissensstand zu kontrollieren und das Gelernte nachhaltig zu festigen. Dank der Kombination aus kompaktem Grundlagenwissen und gezielter Wissenskontrolle ist das Lehrbuch ein idealer Begleiter für das gesamte Studium und die Vorbereitung auf alle Prüfungen.

Inhalt: Grundlagen. Öffentliches Recht. Bürgerliches Recht. Handels- und Gesellschaftsrecht.
Dietlein / Endriss / Feuerborn Grundlagen Recht für Wirtschaftswissenschaftler jetzt bestellen!

Zielgruppe


Studierende der BWL und VWL an Universitäten und Fachhochschulen. Studierende anderer Fachrichtungen mit BWL als Nebenfach.
Berufseinsteiger/innen und interessierte Selbstlerner.

Weitere Infos & Material


Teil 2: Öffentliches Recht
§ 1 Der Staat und weitere Hoheitsträger
25Das Öffentliche Recht als „Sonderrecht des Staates“ (Rn. 2) umfasst diejenigen Normen, durch welche – zumindest auf einer der beiden „Normseiten“ – ein Hoheitsträger als solcher berechtigt oder verpflichtet wird. Aber wer ist der „Staat“? 26Als Staat i. S. d. Völkerrechts ist die Bundesrepublik Deutschland (Bund) zu nennen. Sie ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des Öffentlichen Rechts und damit ein eigenständiges Rechtssubjekt. Zentrales Merkmal der völkerrechtlichen Staatlichkeit ist neben dem Staatsgebiet und dem Staatsvolk die unabgeleitete Staatsgewalt (sog. Drei-Elemente-Lehre). Die Bundesrepublik Deutschland leitet die eigene Hoheitsgewalt also von keinem anderen Rechtssubjekt ab. Sie besitzt damit insbesondere eine uneingeschränkte verfassungsgebende Gewalt, die sie mit Erlass des Grundgesetzes ausgeübt hat. 27Neben dem Bund untergliedert sich der Staat in zahlreiche weitere eigenständige juristische Personen. Zu nennen sind zunächst die Länder, denen das Grundgesetz ebenfalls Staatlichkeit zuerkennt. Eine Vielzahl eigenständiger juristischer Personen findet sich schließlich auf der kommunalen Ebene, nämlich die Gemeinden und Gemeindeverbände (insbes. Kreise). Sie sind organisationsrechtlich den Länder zugeordnet, haben aber in weitem Umfang Autonomierechte (Art. 28 Abs. 2 GG: kommunale Selbstverwaltung, vgl. Rn. 104). Neben den kommunalen Selbstverwaltungsträgern gibt es schließlich auch funktionale Selbstverwaltungsträger wie die berufsständischen und wirtschaftsständischen Kammern (IHK, Anwaltskammer etc.) oder die staatlichen Hochschulen. 28Das Nebeneinander eines Gesamtstaates (Bund) und mehrerer Gliedstaaten (Länder) ist Wesensmerkmal einer bundesstaatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG). Allerdings unterscheidet sich die Staatlichkeit der Länder grundlegend von jener des Bundes. So wird die Verfassungsautonomie der Länder durch Art. 28 Abs. 1 GG deutlich einschränkt. Zugleich behält sich der Bund die Auflösung einzelner Länder vor (Art. 29 GG). Schließlich werden die Grundlagen der gesamtstaatlichen Ordnung durch die Bundesverfassung vorgegeben (Art. 70 ff. GG: Gesetzgebung; Art. 83 ff. GG: Verwaltung; Art. 92 ff. GG: Gerichtsbarkeit). Weitere Beispiele für Bundesstaaten USA, Österreich, Schweiz. 29Abzugrenzen ist der Bundesstaat zum einen vom sog. Einheitsstaat, bei dem nur dem Zentralstaat, nicht aber dessen Unterteilungen Staatsqualität zukommt. Beispiele Frankreich, Italien. 30Zum anderen ist vom Bundesstaat der sog. Staatenbund abzugrenzen: Er ist ein völker(vertrags)rechtlicher Bund von (souveränen) Staaten, dem selbst keine Staatsqualität zukommt. Staatenbünde können zwar auch selbst Hoheitsträger sein, allerdings ist ihre Hoheitsgewalt nicht originär, sondern von den jeweiligen Mitgliedstaaten abgeleitet (derivativ). Beispiele Vereinte Nationen, NATO, Europarat. 31Einen Sonderfall stellt die Europäische Union dar. Die EU handelt nur aufgrund von den Mitgliedstaaten „abgeleiteter“ Zuständigkeiten. Sie ist daher völkerrechtlich gesehen kein Staat. Allerdings geht die „Integrationsdichte“ der EU weit über das bekannte Maß völkerrechtlicher Staatenbünde hinaus, insbesondere indem das EU-Recht in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar ist (Rn. 155). Das BVerfG hat daher mit Blick auf die EU den Begriff des „Staatenverbundes“ geprägt. 32 Kontrollfragen 1. Unter welchen Voraussetzungen besteht völkerrechtlich ein Staat? 2. Erläutern Sie die Begriffe „Bundesstaat“, „Staatenbund“ und „Staatenverbund“! § 2 Die Entstehung und Entwicklung des deutschen Staates
33Kein Staat, sondern nur ein (loser) Bund einzelner Staaten war das sog. Heilige Römische Reich Deutscher Nation (962–1806). Mit der napoleonischen Herrschaft endete dieses sog. alte Reich. Nach der Niederlage Napoleons drängten die Fürsten im Wiener Kongress auf eine Wiederherstellung der alten Ordnung. Ergebnis der Verhandlungen war die Bildung des Deutschen Bundes (1815–1866), eines Staatenbundes, der von den rivalisierenden Großmächten Österreich und Preußen dominiert wurde. Die restaurative Politik des Deutschen Bundes mündete in die Revolution von 1848/49 mit der sog. „Paulskirchenverfassung“. Die Revolution scheiterte jedoch und endete mit dem Wiedererstarken restaurativer Kräfte. Ab 1864 betrieb Preußen gewaltsam die deutsche Einigung in Richtung der sog. „kleindeutschen Lösung“ (d. h. ohne Österreich). Die Kriege gegen Dänemark (1864) und Österreich (1866) führten zur Auflösung des Deutschen Bundes und zur Gründung des Norddeutschen Bundes (1867–1871). 34Nach dem deutsch-französischen Krieg von 1870/71 erfolgte 1871 schließlich der Beitritt der süddeutschen Länder zum vormaligen Norddeutschen Bund, der nunmehr zum Deutschen Reich (Kaiserreich) umgebildet wurde. Das Deutsche Reich wurde als Bundesstaat und konstitutionelle Monarchie mit dem Kaiser als Staatsoberhaupt konzipiert. Das Deutsche Kaiserreich endete nach der Niederlage im Ersten Weltkrieg mit der Novemberrevolution 1918 und der Abdankung des Kaisers. 35Die Weimarer Republik (1919–1933) war die erste deutsche Republik. Auch sie war nach der Reichsverfassung von 1919 als Bundesstaat ausgestaltet. Das Staatsoberhaupt (Reichspräsident) wurde direkt vom Volk gewählt und war mit beachtlicher eigener politischer Macht ausgestattet, insbesondere dem Notverordnungsrecht. Aufgrund der politischen Instabilität kam es zu zahlreichen Regierungswechseln und zu einem Erstarken demokratiefeindlicher Parteien. 36Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler 1933 stimmten die im Reichstag vertretenen Parteien mit Ausnahme der SPD und der bereits zuvor vertriebenen oder inhaftierten Kommunisten im sog. Ermächtigungsgesetz für eine weitreichende Übertragung der Legislativbefugnisse auf die Reichsregierung. Schon zuvor waren mit der sog. Reichstagsbrandverordnung elementare Grundrechte außer Kraft gesetzt worden. In der Folgezeit errichteten die Nationalsozialisten eine diktatorische Gewalt- und Willkürherrschaft. Durch die sog. Nürnberger Rassegesetze und weitere Maßnahmen wurden die deutschen Juden systematisch entrechtet und verfolgt. Die Verfolgung mündete schließlich in die Shoa, der systematischen Ermordung von über 6 Millionen deutscher und europäischer Juden. Der von Hitler entfachte Zweite Weltkrieg (1939–1945) legte weite Teile Europas in Schutt und Asche und forderte weltweit über 55 Millionen Todesopfer. 37Nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Reichsregierung im Mai 1945 übernahmen die Alliierten die Regierungsgewalt in Deutschland (sog. Berliner Erklärung) und teilten das Land in vier Besatzungszonen, die im Westen schrittweise (Bizone/Trizone) vereinigt wurden. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde der (fortbestehende) deutsche Staat in den drei westlichen Besatzungszonen am 24. Mai 1949 als Bundesrepublik Deutschland reorganisiert. In der sowjetischen Besatzungszone unternahm man als Antwort auf die Reorganisation der deutschen Staatlichkeit den Versuch einer Staatsgründung in Gestalt der „DDR“. Anfangs noch als Bundesstaat konzipiert, wurde die DDR in der Folgezeit zu einem sozialistischen Einheitsstaat unter der Parteidiktatur der SED umgestaltet. Die massive Unterdrückung bürgerlicher Freiheitsrechte sowie die Bespitzelung der Bevölkerung führten zum moralischen und schließlich auch wirtschaftlichen Niedergang der DDR. 381989 kam es in der DDR zu einer friedlichen Revolution, zur Beseitigung der sozialistischen Diktatur und zur Hinwendung zum Rechtsstaat. Am 3. Oktober 1990 erfolgte die Wiedervereinigung Deutschlands im Wege des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesgebiet wurde um fünf „neue Länder“...


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.