Eisenmenger FORSI-Jahresband 2021

Neuordnung des Bevölkerungsschutzes Vorschläge für ein neues Sicherheitswirtschaftsgesetz

E-Book, Deutsch, Band 1, 288 Seiten

Reihe: Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Unternehmenssicherheit und Sicherheitswirtschaft (FORSI)

ISBN: 978-3-415-07245-9
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Forschungsinstitut für Unternehmenssicherheit und Sicherheitswirtschaft
Am 1. Januar 2021 hat das Forschungsinstitut für Unternehmenssicherheit und Sicherheitswirtschaft (FORSI) seine Arbeit an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg aufgenommen. Der FORSI-Jahresband 2021 beinhaltet die wesentlichen rechtswissenschaftlichen Themen für die Sicherheitswirtschaft 2021 sowie die Ergebnisse der FORSI-Aktivitäten.

Im Fokus: Bevölkerungsschutz
Der 1. Teil des Bandes legt den Fokus auf die Neuordnung des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung der Sicherheitswirtschaft, insbesondere angesichts der Corona-Pandemie und der Flutkatastrophe 2021. Dies spiegelt die 1. FORSI-Sicherheitstagung am 24. September 2021 wider.

Im Mittelpunkt: Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen
Im 2. Teil stehen die Praxisfrage nach der Novellierung von Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen sowie deren Harmonisierungs- und Vereinheitlichungsbedarf im Mittelpunkt. Die Beiträge sind im Rahmen des 1. FORSI-Expertenworkshops 2021 am 9. Juni 2021 entstanden.

Vorschläge zum neuen Sicherheitswirtschaftsgesetz
Teil 3 enthält konkrete Vorschläge für ein neues Sicherheitswirtschaftsgesetz angesichts der Ankündigung einer Neuregelung durch die Koalitionsparteien auf Bundesebene. Flankiert wird der Jahresband im 4. Teil von einem Beitrag zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Drohneneinsatz durch Polizei und Sicherheitsgewerbe.

Neue Schriftenreihe
Mit dem FORSI-Jahresband 2021 wird zugleich die neue Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Unternehmenssicherheit und Sicherheitswirtschaft, herausgegeben von Professor Dr. Sven Eisenmenger, eröffnet.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Bevölkerungsschutz aus Sicht der Bundeswehr
Oberst i.G. Armin Schaus I. Grundlagen
Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf – Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG definiert den Auftrag der Bundeswehr und ihrer Streitkräfte. Die Bundeswehr ist damit ein Instrument der deutschen Sicherheitspolitik. Das 2016 durch die Bundesregierung veröffentlichte Weißbuch zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr präzisiert den Verfassungsauftrag und legt den Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr fest. Der Bevölkerungsschutz wird im Abschnitt Heimatschutz, nationale Krisen- und Risikovorsorge und subsidiäre Unterstützungsleistungen in Deutschland als eine Aufgabe der Bundeswehr beschrieben, indem u. a. – nationale territoriale Aufgaben als wesentlicher Pfeiler des Heimatschutzes und – Hilfeleistungen in Fällen von Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen und bei innerem Notstand sowie Amtshilfe als Beitrag zur gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge und zur Resilienz von Staat und Gesellschaft durch die Bundeswehr wahrzunehmen sind. Bereits während der Sturmflut 1962 in Hamburg erkannte der damalige Polizeisenator Helmut Schmidt die Notwendigkeit einer gesamtstaatlichen Katastrophenabwehr und setzte auch deutsche und alliierte Streitkräfte zur Rettung von Menschenleben ein. Wesentlich war, dass die Streitkräfte Fähigkeiten in die Katastrophenabwehr einbringen können, die die eigentlich verantwortlichen Behörden und Organisationen gar nicht oder nur zu einem Anteil der geforderten Fähigkeit bereitstellen können. Damit war der Weg für den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe gesetzt. Hierzu verpflichtet Art. 35 Abs. 1 GG alle Behörden von Bund und Ländern, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Diese Unterstützungsleistung im Rahmen der Amtshilfe wurde zwischenzeitlich tausendfach durchgeführt; die Bundeswehr ist bei vielen wetterbedingten oder sonstigen Einsätzen der Katastrophenschutzbehörden subsidiär tätig geworden. II. Strukturen
Die Strukturwandel der Bundeswehr haben auch immer wieder die territorialen Strukturen betroffen. Heute existiert ein territoriales Netzwerk, das – flächendeckend an den föderalen Strukturen ausgerichtet – eine ebenengerechte Beratung und Unterstützung ziviler Stellen sicherstellt. Der/die Nationale Territoriale Befehlshaber/in ist für den Einsatz militärischer Kräfte im Inland zur Erfüllung der Territorialen Aufgaben gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung verantwortlich. Mit dieser Aufgabe ist der/die Inspekteur/in der Streitkräftebasis betraut. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung verfügt der Nationale Territoriale Befehlshaber neben Strukturen in seinem eigenen Stab über das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr in Berlin, das mit seiner 24/7-betriebenen Operationszentrale Lageentwicklungen verfolgt und erste Maßnahmen – vom Meldewesen bis zum Einsatz von Kräften im Rahmen der Amtshilfe – verantwortet. Im direkten Verantwortungsbereich des Kommandos befinden sich u. a. das territoriale Netzwerk, das Wachbataillon beim Bundesministerium der Verteidigung, die Truppenübungsplätze der Bundeswehr sowie das Multinational CIMIC Command. Nicht zum Kommandobereich gehören damit zum Beispiel Hubschrauber für den Einsatz bei Hochwasser oder Waldbränden oder auch Berge- und Pionierpanzer zum Schieben von Waldbrandschneisen oder Räumen von Straßen nach Hochwasserereignissen. Diese Fähigkeiten können entweder, falls es zeitlich realisierbar ist, durch eine ministerielle Weisung dem Kommando unterstellt werden oder – wie in kurzfristigen Katastropheneinsätzen üblich – per Militärischem Katastrophenalarm unterstellt werden. Der Kommandeur des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr hat damit Zugriff auf fast alle Dienststellen der Bundeswehr und kann diese in verschiedene Bereitschaftsstufen versetzen und mittels Vollalarm zum Ort der Hilfeleistung verlegen und einsetzen. Dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr sind die 16 Landeskommandos als Kern des territorialen Netzwerks nachgeordnet. Diese bilden auf der Landesebene die militärische Beratungskompetenz für mögliche Unterstützungsleistungen. Regelmäßig erfolgt die direkte Einbeziehung in die Krisenstäbe oder Krisenmanagementstrukturen der Länder oder der zuständigen Ministerien. Die Landeskommandos stellen für die dem Land nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- und Kreisebene Verbindungselemente zur Verfügung. Insbesondere in den Unteren Katastrophenschutzbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die aus Reservistendienst Leistenden bestehenden Kreisverbindungskommandos (KVK) eine frühe Beratung der Verantwortlichen wahr, um anfangs meist lokal auftretenden Ereignissen frühzeitig im Schulterschluss mit allen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) begegnen zu können. Abhängig von der Struktur und der Aufgabenverteilung in den Ländern nehmen Bezirksverbindungskommandos (BVK) – ebenfalls aus Reservistendienst Leistenden bestehend – Beratungsaufgaben der Bezirke bzw. Behörden auf bezirksvergleichbarer Ebene wahr. Wesentliche Voraussetzung für die Angehörigen der Kreis- und Bezirksverbindungskommandos ist die spezielle Ausbildung über die Fähigkeiten der Bundeswehr sowie der Wohnort vor Ort, um frühzeitig und zielgerichtet in die Krisenmanagementstrukturen integriert werden und fachlich beraten zu können. Üblicherweise verfügt das Führungspersonal der Kreis- und Bezirksverbindungskommandos über breite funktionale Netzwerke, die mit dem territorialen Netzwerk verbunden eine umfassende Beratungsmöglichkeit erlauben. Damit stehen den zivilen Verantwortungsträgern bereits frühzeitig bei einer sich entwickelnden Katastrophenlage Beraterinnen und Berater zur Seite, die über die Möglichkeiten und Grenzen der Unterstützung durch die Bundeswehr beraten können und über Netzwerke verfügen, die eine schnelle Unterstützung durch die Bundeswehr wirksam werden lässt. III. Voraussetzungen für den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Der rechtliche Rahmen der Amtshilfe wird u. a. im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gesetzt. Während § 4 VwVfG die Amtshilfepflicht beschreibt, sind im § 5 VwVfG die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe definiert. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Seitens der Bundeswehr erfolgt die rechtliche Prüfung, ob die Bundeswehr Hilfe leisten darf (vgl. § 5 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus erfolgt seitens der Bundeswehr die Ressourcenprüfung, d. h. die „Übersetzung“ der beantragten Fähigkeiten in Mittel und Möglichkeiten, die die Bundeswehr bereitstellen kann. Ist sowohl die Rechts- als auch die Ressourcenprüfung positiv, ist die Amtshilfe zu leisten, wenn es keine Ausschlussgründe gem. § 5 Abs. 3 VwVfG gibt. Bei Bedarf kann die Hilfeleistung im Rahmen der Amtshilfe durch rechtliche oder sonstige Auflagen begrenzt werden. Erfolgt ein Einsatz im Rahmen der Amtshilfe gem. Art. 35 Abs. 1 GG, sind hoheitliche Zwangs- und Eingriffsbefugnisse für die eingesetzten Kräfte der Bundeswehr ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich vielmehr um technisch-logistische Unterstützung. Erst der Einsatz gemäß Art. 35 Abs. 2 GG – z. B. im Rahmen einer terroristischen Großlage – ermöglicht die Übernahme hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsbefugnisse, z. B. im Rahmen von Verkehrsmaßnamen, durch die Streitkräfte. Die hierzu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen, z. B. das katastrophische Ausmaß, wie es das Bundesverfassungsgericht 2012 urteilte, müssen dabei vorliegen. Unabdingbar ist, dass die Bundeswehr erst auf Antrag eingesetzt wird – d. h., es erfolgt kein Einsatz von Kräften der Bundeswehr „von Amts wegen“. Beim Einsatz selbst verbleibt die Einsatzführung und damit die Verantwortung für den Gesamteinsatz bei der nicht-militärischen Einsatzleitung, z. B. bei der Technischen Einsatzleitung (TEL), die alle eingesetzten Kräfte – zivil und militärisch – führt. Dies ist sicherlich herausfordernd für Einsatzleitungen im Ehrenamt – die Erfahrung zeigt aber, dass die gemeinschaftliche Aufgabenbewältigung immer im Vordergrund steht und die Erfahrungen der Stäbe der Bundeswehr bei Lagedarstellung und -bewertung durch die zivile Einsatzleitung integriert werden. Neben der Rechtmäßigkeit der Unterstützung ist die Verfügbarkeit von Kräften und Mitteln maßgebend für die Möglichkeiten der Unterstützung. Während einer „normalen“ Woche ist die Bereitstellung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr in der Regel zeitnah möglich. Eine besondere Herausforderung sind kurzfristige Ereignisse am Wochenende, verlängerten Wochenenden oder „zwischen den Jahren“. Grundsätzlich werden keine Mittel und Kräfte der Bundeswehr vorgehalten, solange es keinen Anlass hierfür gibt. Wetterinduzierte Ereignisse wie Hochwassergefahren, Waldbrände o. Ä. lassen sich mit den vorhandenen Wettermodellen gut simulieren. Hierdurch ist eine Bewertung über die frühzeitige...


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