Falterbaum | Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 346 Seiten

Falterbaum Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit

Eine praxisorientierte Einführung

E-Book, Deutsch, 346 Seiten

ISBN: 978-3-17-037887-2
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Lehrbuch vermittelt in leicht verständlicher Weise die rechtlichen Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit. Ausgehend von der Bedeutung der Grundrechte werden unter anderem das komplexe System der sozialen Sicherung, Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, Besonderheiten Freier Träger, rechtliche Betreuung und Jugendhilfe behandelt. Auch auf speziellere Rechtsfragen wie Aufsichtspflichten, Verwaltungsverfahren, Ermessensentscheidungen, Datenschutz und Leistungsvereinbarungen wird eingegangen.
Zahlreiche Schaubilder und Verweise im Text erleichtern das Verständnis der Zusammenhänge. Übungsfälle ermöglichen die Wiederholung und Vertiefung. Die Darstellung beschränkt sich bewusst auf zentrale Themen, die sich aus der Praxis ergeben. Dadurch wird deutlich, wie Recht für die Interessen Sozialer Arbeit nutzbar gemacht und Handlungskompetenz gesteigert werden kann.
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I.         Einführung
        Zu Kapitel I: Übungsfall 1 (Eine ganz normale Familie) 1.         Spannungsverhältnis Recht und Soziale Arbeit
In der Sozialen Arbeit geht es um Hilfe-Handeln zum Wohle einzelner Menschen und um die Schaffung gesellschaftlicher Bedingungen, die den Menschen angemessene Lebensverhältnisse ermöglichen. Ganz unterschiedliche Rechtsvorschriften sind hierbei eine unverzichtbare Rahmenbedingung. Sie sind vor allem Grundlage zahlreicher Leistungsansprüche der Klienten. Die abstrakten generalisierenden Normen werden in der Sozialen Arbeit aber häufig auch als Fremdkörper empfunden, mit denen man sich nur widerwillig beschäftigt. Auch bei Studentinnen/Studenten der Sozialarbeit/Sozialpädagogik stehen Rechtsfragen in aller Regel zunächst nicht im Mittelpunkt des Interesses. Die rechtliche Ebene kann auch als unmenschlich, störend oder zumindest lästig empfunden werden. Wer in der Sozialen Arbeit beruflich oder ehrenamtlich tätig ist, sieht sich allerdings immer wieder vor Fragen gestellt wie: Darf ich hier Leistungen erbringen? Hat der Betroffene einen Anspruch auf Hilfe? Wer ist für dieses Anliegen zuständig? Wie kann man gegen Unrecht vorgehen? Für die berufliche Praxis ist deshalb von zentraler Bedeutung, bestehende Rechtsnormen für soziale Belange nutzbar machen zu können. Von Vorteil ist auch zu wissen, wie man unzulänglichen oder kontraproduktiven Rechtsnormen begegnen kann. Rechtsanwendungskompetenz der sozialpädagogischen Fachkraft ist in erheblichem Maße Voraussetzung für erfolgreiche Sozialarbeit. Sie steigert die Handlungskompetenz enorm. Recht ist allerdings ein gesellschaftlich gewachsenes Kulturprodukt, welches nach eigenen Gesetzmäßigkeiten funktioniert. Deswegen sind gewisse Vorbehalte durchaus verständlich. Will man die Beantwortung für Soziale Arbeit relevanter Fragen nicht anderen Personen mit möglicherweise anderen Interessen überlassen, muss man sich zunächst – wohl oder übel – mit der Funktionsweise des Rechts vertraut machen. Einzelfragen können sich schnell ändern und werden erfahrungsgemäß auch schnell wieder vergessen. Das Sozialrecht ist in den letzten Jahren aber auch derart umfangreich geworden, dass eine umfassende Darstellung das Fassungsvermögen eines Lehrbuches und auch entsprechender Lehrveranstaltungen in Studiengängen des Sozialwesens übersteigen würde. Im Mittelpunkt steht in diesem Lehrbuch deshalb die Vermittlung solider Grundkenntnisse; auf dieser Basis kann sich auch der juristische Laie bei Bedarf relativ schnell Einzelfragen selbständig aneignen. Im Dienste sozialer Aufgaben kommt es zunächst nicht darauf an, ob die relevanten rechtlichen Normen »gut oder schlecht«, »interessant oder langweilig«, »einfach oder schwierig« sind. Es geht in erster Linie um anwendungsbezogene Information. Je nach Standpunkt und Haltung des Betrachters werden die Bewertungen unterschiedlich ausfallen. Da Gesetzmäßigkeiten des Rechts nicht identisch sind mit denen der Sozialen Arbeit, muss bei aller Nutzanwendung eine kritische Haltung keineswegs aufgegeben werden. Unter den genannten Prämissen wird sich (hoffentlich) trotz allem zeigen, dass das Recht der Sozialen Arbeit nicht ganz so starr, lebensfern und langweilig ist, wie es für Außenstehende oft den Anschein hat. 2.         Recht als Rahmenbedingung und Grundlage Sozialer Arbeit
In der deutschen Rechtsordnung, in der die Freiheitlichkeit jedes Menschen betont wird, ist nicht von einer »Allzuständigkeit« des Staates auszugehen, sondern im »Normalfall« handelt der Bürger eigenverantwortlich und selbständig. So ist das soziale wie das gesellschaftliche Leben grundsätzlich frei von staatlicher Kontrolle und gesetzlicher Reglementierung. Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, ist auch in der Sozialen Arbeit von der Selbstversorgung und Eigenverantwortung der Menschen auszugehen. Die Realität, jedenfalls soweit es um professionelles Handeln geht, sieht allerdings in vielen Bereichen anders aus. Der Grund hierfür ist, dass soziale Absicherung und Förderung auf dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nur durch staatliche Leistungen und allgemein verbindliche Rahmenbedingungen aufrechterhalten werden kann. Entscheidend kommt es auf die Definition an, welche Standards durch die Gemeinschaft garantiert werden und was der Eigenverantwortung überlassen bleibt. Dies unterliegt ständigen Wandlungen und ist von wirtschaftlichen Möglichkeiten und jeweils aktuellen politischen Diskussionen abhängig. Über den Gesetzgeber (Parlamente) werden hieraus Rechtsnormen, die die soziale Praxis bestimmen. Inwieweit Maßstäbe und Ziele der Sozialarbeit im Einzelnen rechtlicher Festschreibung bedürfen, ist immer wieder neu auszuhandeln und immer wieder Gegenstand heftiger sozialpolitischer Auseinandersetzungen. Sozialrecht kann darum keine statische Materie sein, sondern ist abhängig von sich ständig wandelnden Wertvorstellungen, finanziellen Ressourcen und vor allem politischen Entscheidungen. Durch die gesetzlichen Festschreibungen werden der Umfang staatlich garantierter Sozialleistungen und der Spielraum für die inhaltliche Gestaltung von Leistungen (bis zu einer möglichen Gesetzesänderung) zu einer verbindlichen Rahmenbedingung für Soziale Arbeit. Dies ist Grundlage für mittel- und langfristige Planungen, bietet aber auch Sicherheit für die in diesem Bereich Tätigen. Darüber hinaus ist aber stets zu prüfen, wieweit Spielräume vorhanden sind für weitergehende Leistungen und spezifische Gestaltungsmöglichkeiten. Dies hängt zu einem großen Teil von der Frage ab, durch welche Personen und durch welche Einrichtungen soziale Leistungen erbracht werden. In Deutschland besteht ein vielfältiges, sich wechselseitig ergänzendes System. Einerseits entfaltet das Recht einen absoluten Geltungsanspruch (soweit Regelungen erlassen wurden), der mit Rechtsmitteln durchgesetzt werden kann. Andererseits ist es zu relativieren, weil damit niemals die gesamte Wirklichkeit, jede individuelle Situation angemessen erfasst werden kann. Wichtig bleibt bei aller Beschäftigung mit dem Recht, dass es keineswegs einziger Bezugspunkt für Soziale Arbeit ist, sondern einer neben anderen. Sozialwissenschaftliche, pädagogische, psychologische, persönliche Qualifikationen und ethische Ziele haben je nach Tätigkeitsschwerpunkt ebenso große oder größere Bedeutung. Es gibt auch Situationen, in denen die persönlich-fachliche Auffassung unvereinbar zu sein scheint mit der geltenden Rechtslage. Wichtig ist in diesen Fällen zunächst eine genaue Prüfung der Rechtslage. Daraus kann sich ergeben, dass Rechtsnormen unzweckmäßig oder unzutreffend angewendet wurden. Häufig helfen auch Ausnahmeregelungen, Anwendungs- oder Ermessensspielräume weiter. Das Recht gibt fraglos auch eindeutige Grenzen sozialen Handelns vor. Es hat Vor- und Nachteile, dass längst nicht alles rechtlich geregelt ist. Bedeutung des Rechts für Soziale Arbeit
3.         Recht und Demokratie
Auch wenn dies an dem Geltungsanspruch des Rechts in konkreten Situationen nichts ändert, sollte man sich vor Augen halten, dass Rechtsnormen nicht »vom Himmel« fallen, sondern zeitbedingten Wandlungen unterliegen und auch immer wieder in grundlegender Weise geändert werden. Der Entstehungsprozess von Rechtsvorschriften ist in klaren Verfahren (Gesetzgebungsverfahren) geregelt. Bereits bei der Vorbereitung von Gesetzesentwürfen und beabsichtigten Gesetzesänderungen werden die unterschiedlichsten Experten, darunter auch die Wohlfahrtsverbände und andere Träger sozialer Einrichtungen, beteiligt. In den Parlamenten, d. h. dem Bundestag (teilweise mit Zustimmung des Bundesrates), den Landtagen und den Stadt- und Gemeinderäten werden die Gesetze beraten und verabschiedet (Legislative). Hier entstehen die Gesetze, die durch die Regierungen (Exekutive) umgesetzt werden. Die Verwaltung und nicht zuletzt die Gerichte (Judikative) sorgen dafür, dass die Vorschriften tatsächlich Anwendung finden und die abstrakten Vorschriften in der Praxis umgesetzt werden. In diesen geregelten Strukturen der Gewaltenteilung wird Recht konkret (siehe Schaubild). Seine Entstehung ist aber abhängig von Wahlen, Gesprächen mit den Volksvertretern und Stellungnahmen von Experten und auch...


Professor Dr. jur. Johannes Falterbaum lehrt Recht der Sozialen Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Heidenheim.


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