E-Book, Deutsch, 247 Seiten
E-Book, Deutsch, 247 Seiten
ISBN: 978-3-8316-0470-8
Verlag: Herbert Utz Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Autoren/Hrsg.
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1;Vorwort;6
2;Inhalt;8
3;Einleitung;12
4;A. Berücksichtigung von Vertrauenstatbeständen im Amtshaftungsrecht;16
4.1;I. Problemstellung und -eingrenzung;16
4.2;II. Drittbezogenheit und Schutzzweck von Amtspflichten;17
4.3;III. Rechtsprechung und Literatur;21
4.4;IV. Eigenständigkeit des amtshaftungsrechtlichen Vertrauensschutzes;35
5;B. Auskünfte als Vertrauensgrundlage;64
5.1;I. Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte;64
5.2;II. Amtshaftungsrechtlich relevanter Erklärungsgehalt;67
5.3;III. Fazit;80
6;C. Genehmigungen als Vertrauensgrundlage;82
6.1;I. Verhaltenssteuerung durch das Haftungsrecht;82
6.2;II. Amtshaftungsrechtlich relevanter Erklärungsgehalt;89
6.3;III. Diskussion weitergehender Begrenzungen des Schutzbereichs;116
6.4;IV. Einzelfragen;131
7;D. Sonstige Anspruchsvoraussetzungen und -begrenzungen;169
7.1;I. Amtspflichtverletzung;169
7.2;II. Zurechnungsfragen bei Beteiligung Dritter;171
7.3;III. Das Verschuldenserfordernis;187
7.4;IV. Subsidiarität der Einstandspflicht;190
7.5;V. Schaden;197
7.6;VI. Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten;198
7.7;VII. Verzichtserklärungen;214
8;E. Zusammenfassung und Ergebnisse;220
8.1;I. Berücksichtigung von Vertrauenstatbeständen im Amtshaftungsrecht;220
8.2;II. Auskünfte als Vertrauensgrundlage;221
8.3;III. Genehmigungen als Vertrauensgrundlage;222
8.4;IV. Sonstige Anspruchsvoraussetzungen und -begrenzungen;224
9;Literaturverzeichnis;226
D. Sonstige Anspruchsvoraussetzungen und -begrenzungen (S. 168-170)
Die bislang behandelten charakteristischen Fragestellungen des amtshaftungsrechtlichen Vertrauensschutzes treten im Wesentlichen bei der Bestimmung des Schutzbereichs auf. In dem abschließenden Kapitel wird nun auf die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und -begrenzungen eingegangen, soweit sich spezifische Probleme ergeben.
I. Amtspflichtverletzung
Die Haftungsvoraussetzung des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung ist im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich unproblematisch, da die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung oder fehlerhaften Auskunft in der Regel auch einen Amtspflichtverstoß begründet. Eine Sonderproblematik ergibt sich allerdings, wenn die Rechtswidrigkeit einer Genehmigung auf der Anwendung einer nichtigen Norm beruht. Relevant wird dies vor allem, wenn die Genehmigungsbehörde einen später für nichtig erkannten Bebauungsplan angewandt und der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt hat. Wird die Genehmigung später aus diesem Grunde aufgehoben, kann sich die Frage nach amtshaftungsrechtlichem Vertrauensschutz stellen. Man wird in der Genehmigungserteilung auch in diesem Fall eine Amtspflichtverletzung zu sehen haben: Eine Amtspflicht, einen nichtigen Bebauungsplan bis zu seiner Aufhebung oder bis zur Feststellung der Nichtigkeit anzuwenden, besteht grundsätzlich nicht.
Dem steht nicht entgegen, dass eine allgemeinverbindliche Feststellung der Nichtigkeit nur über einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herbeigeführt werden kann. Dieses Monopol einer allgemeinverbindlichen Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans hindert die Genehmigungsbehörde nicht daran, den Bebauungsplan unangewendet zu lassen, die vorgeschaltete Stelle einzuschalten und die Genehmigungserteilung abzulehnen, bis über den Normenkontrollantrag eine Klärung der betreffenden Rechtsfragen herbeigeführt worden ist. Es besteht daher kein Grund, die Amtspflichtverletzung zu verneinen, wenn ein nichtiger Plan angewandt wird.
Die amtshaftungsrechtliche Rechtsprechung erkennt dies zwar grundsätzlich an,656 für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung soll es aber darauf ankommen, dass die Nichtigkeit des Bebauungsplans erkannt wurde oder zumindest erkannt werden konnte. Richtigerweise ist dies aber keine Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung, sondern des Verschuldens. Die Amtspflichtwidrigkeit – nicht die bei Anwendung einer nichtigen Norm stets gegebene Rechtswidrigkeit – kann lediglich dann fehlen, wenn eine konkrete Weisung der übergeordneten Behörde an die Genehmigungsbehörde erfolgt, die Genehmigung zu erteilen.
Wird die Behörde dergestalt zur Anwendung der Norm angewiesen, so entfällt nach herrschender Meinung die Amtspflichtwidrigkeit des rechtswidrigen Verhaltens des angewiesenen Amtswalters, und die Verantwortlichkeit geht auf den anweisenden Amtswalter über. Hierdurch kommt es zu einer Verlagerung der Passivlegitimation, wenn die anweisende Behörde und die Genehmigungsbehörde unterschiedlichen juristischen Personen angehören, was für den Geschädigten erhebliche Unsicherheiten begründet.
Dies ist jedoch keine spezifische Problematik der Anwendung fehlerhafter Normen, sondern allgemeine Folge der unbefriedigenden gesetzlichen Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs, der primär auf die im Innenverhältnis bestehenden Amtspflichten, nicht auf die Rechtspflichten im Außenverhältnis abstellt. Unabhängig hiervon hat die Genehmigungsbehörde im Übrigen dem Betroffenen tatsächlich bestehende Zweifel an der Wirksamkeit der Planung in jedem Fall mitzuteilen jedem Fall mitzuteilen. Unterlässt sie dies, so liegt der Amtspflichtverstoß nicht erst in der Erteilung einer fehlerhaften Genehmigung, sondern bereits in der Verletzung einer aus der staatlichen Fürsorgepflicht resultierenden Informationspflicht (Hinweis- und Belehrungspflicht). Diese Pflicht besteht nicht allein bei der Beratung über einen Bauantrag,661 sondern auch, wenn sich ein Bürger außerhalb eines Genehmigungsverfahrens wegen der Bebauung eines Grundstücks an die Behörde wendet.